OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 106/09 – Red. Leitsätze:
- Ursächlich für die objektiv weisungswidrige Abwicklung des Kundenauftrags waren vielmehr zwei technische, von der Beklagten bei gehöriger Organisation ihres Unternehmens beherrschbare, aber als mögliche Fehlerquelle in Kauf genommene Umstände.
- Dieser bewusst hingenommene, als zielgerichtete Behinderung der betroffenen Mitbewerber wirkende Organisationsmangel genügt zur Annahme eines objektiven Wettbewerbsverstoßes und zur Begründung des geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruchs.
- Der im Übrigen nicht umstrittene Anspruch auf Abmahnkostenersatz folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Anm. RA Exner, Kiel: Angesichts der hier vorliegenden Fälle besteht eine gewissen Hoffnung, dass die wettbewerblichen Abmahnungen zu einem rechtmäßigem Umgang mit den Telekommunikationskunden führen. Die geschilderten Folgen von Organisationsmängeln sind allenthalben bei einigen TK-Anbietern (“schwarze Schafe”) zu beobachten.
LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09 – Red. Leitsätze:
- Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist.
- Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst.
- § 97a UrhG ist allerdings lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen.
KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 23 W 1/10 – Red. Leitsätze:
- Die Antragsteller haben einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB und es besteht ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt.
- Die von dem Amtsgericht angeordnete Rückgewinnungshilfe lässt das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen.
- Darauf, dass die Antragsteller nicht schon früher um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, kommt es nicht an.
LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 – [mit Anm. RA Exner] Red. Leitsätze:
- Wird ein Verbraucher im Internet vor Herunterladen eines unentgeltlichen Programms immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird, kommt kein Abo-Vertrag zustande.
- Durfte der Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Internetseite davon ausgehen, dass das Angebot der Beklagten keine Kosten verursachen werde, kann ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliegen, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
- Die Beklagte hat zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt, so dass ein Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8) kommt.
- Eine Haftung auf Ersatz von Anwaltskosten scheidet gemäß § 280 I 2 BGB aber aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt.
- Ergibt nämlich eine Plausibilitätskontrolle, dass nicht sicher davon ausgegangen werden muss, dass eine Forderung nicht besteht, darf der Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen (BGH NJW 2009, 1262, juris Ziffer 20).
Anm. RA Exner, Kiel: Die Entscheidung des LG Mannheim vermag hinsichtlich der redaktionellen Leitsätze 4 und 5 nicht zu überzeugen. Gerade bei Online-Angeboten sind Preise klar anzugeben und der Anbieter kann sich nicht auf die unklaren Preisangaben berufen. Der Abo-Fallen-Betreiber darf nicht ein “Freischuss” für REchnungen eingeräumt werden. Dies ergibt der Wertungszusammenhang aus PreisangabenG und PreisAVO. Auch ein Blick in das neue UWG hätte gezeigt, dass eine Berufung auf “Unklarheiten” bzw. “Fahrlässigkeit” im vorliegenden Fall zu Lasten des Internetanbieters eher fadenscheinig ist:
§ 5a UWG [Irreführung durch Unterlassen]
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
1. [...] 2. [...] 3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
Ob das Gericht diese Texte nun im Rahmen der Auslegung berücksichtigt hätte, dogmatisch über § 826 BGB oder gar den Weg über Treu und Glauben (§ 242 BGB) gewählt hätte; im Ergebnis ist die Begründung eher irreführend. Eine klare und ganz deutliche Rechtssprache gegen die Betreiber von Abofallen ist erforderlich: Noch immer gibt e zu viele unbeschultene Interent-Nutzer, die sich durch Abo-Fallen, Anwaltsmahnung und Inkassodrohung zur Zahlung bewegen lassen. Das Geschäftsmodell ist aber nach dem UWG glatt rechtswidrig.
BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010, Az. 6 C 22.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einer Klage der Deutschen Telekom AG (DT AG) gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilnehmeranschlüsse teilweise stattgegeben. Zum Festnetz der DT AG gehört das sog. Teilnehmeranschlussnetz, das herkömmlich aus Kupferdraht besteht und die bundesweit ca. 39 Millionen Endkundenanschlüsse über rund 300 000 Kabelverzweiger mit den etwa 8 000 Hauptverteilern verbindet. Die DT AG ist aufgrund ihrer markmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschlussnetz zu gewähren; die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler.
BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 – Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht. Dem Kläger ging es um Abmahnkosten wegen einer abgemahnten Veröffentlichung. Dem Grunde nach stand ihm ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig. Doch bei der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten habe das Berufungsgericht gleich in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. So führt der BGH aus: “Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit – hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits – im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 – VI ZR 176/07 – VersR 2008, 985 m.w.N.). ” und weiter: “Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.”
BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 – Durch die Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird das Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, (B. v. 9.07.2008; Az. 17 TaBV 607/08) bestätigt. Demnach gehört zu den § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Ausstattungen eines Betriebsrats auch Informations- und Kommunikationstechnik, also ein Internetzugang. Als allgemeine Informationsquelle ist das Internet grundsätzlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich. Nur ausnahmeswiese können Interessen des Arbeitgebers eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Aufgabenstellung des Betriebsrats dagegen hat keinen Einfluss auf die Frage der Erforderlichkeit eines Internetzugangs.
BVerfG: Beschluss vom 21.12.2009 – 1 BvR 2738/08 – Im Juli 2005 trat das novellierte Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte europäischen Richtlinien folgend das unter dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 entwickelte Prinzip eines verhandelten Netzzugangs auf der Basis einer privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung durch ein System eines staatlich regulierten Netzzugangs. Entgelte, die andere Stromanbieter für den Netzzugang zahlen müssen, bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entsprechen. Nach dem – inzwischen außer Kraft getretenen – § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten regelmäßig höheren Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden konnten (§ 118 Abs. 1b Satz 2, § 23a Abs. 5 EnWG).




