Wichtige Ergebnisse des Urteils des LArbG , Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 16 Sa 260/10 :

  1. Wenn keine absoluten Kündigungsgründe vorliegen, rechtfertigt ein geringer Schaden von 1,8 Cent, bei 19–jährige Beschäftigung (zuletzt als Netzwerkadministrator) keine .
  2. Dies gilt insb. wenn im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben werden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegrifft.
  3. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine wieder hergestellt werden können.

Anm. RA Exner: Auch der Aufwand einer arbeitsrechtlichen und der damit verbundenen Arbeitszeit in der Personalabteilung sollte wohl überlegt werden. M.E. müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne der wechselseitigen Rücksichtnahme stärker in die Pflicht genommen werden. Dass solche Fälle zu den Anwälten und Gerichten gehen, belastet die Allgemeinheit und die Staatskasse in ungebührender Weise. Wie so oft wird in der Praxis wohl ein anderes Interesse im Hintergrund mitgespielt haben: Den Arbeitnehmer ohne Abfindung (!) kurzfristig kündigen zu wollen. Wenn die Medien allein den Schaden von 1,8 Cent in den Focus rücken, so greift dies zu kurz. Es geht wirtschaftlich un dsozial um bedeutend mehr.

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BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 – Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen Homepage gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem auf (Art. 5 GG).

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Apple´s iPhone 4 hat offenbar einen Bug. Das Gerät zeigt eine andere – nämliche höhere – Empfangsstärke an, als tatsächlich vorliege. So bereichtet es die Zeitung DerWesten am 02.07. in der Rubrik “Technik” . Da es sich um eine fehlerhafte Anzeige handelt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bedeutung. Von Einschränkungen beim Empfang wurde nicht berichtet. Ein , der z. B. einen Rücktritt von einer Bestellung des iPhone 4 rechtfertigen würde, ist daher wohl nicht anzunehmen.

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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 – Haftung der DENIC für rechtwidrige Domain im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de) – Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet vorliegt. Ein Urteil gegen den ‑C reicht nicht aus.
  2. In seiner Ambiente‑Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt.
  3. Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.
  4. Aber auch wenn die Beklagte – wie vorliegend – von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.

Anm. RA Exner, Kiel: Mit der Entscheidung verläßt das OLG Frankfurt den bisherigen Pfad der Tugend. Der hatte der DENIC bislang keinerlei Kontrollpflichten auferlegt. Soll es nun der BGH richten? Immerhin bleibt ein Aspekt der Praxis in der Entscheidung ohne Erörterung: Die Registrierung der Domain durch Webdesigner und Web-Agenturen. Wie die DENIC im Falle einer verbleibenden Offensichtlichkeit hier die Spreu vom Weizen trennen soll, erschließt sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht. Da aber “Regierungen” oder demnächst vielleicht Großsstädte nicht in Person eine Webseite betreuen bzw.betreuen können, werden diese Dienste oft ausgelagert. Die nun geforderte Offensichtlichkeitsprüfung durch die DENIC wird also in der Praxis wohl gar nicht so leicht sein, wie das OLG meinte. Andererseits entspricht sie dem Trend. Auch der BGH hat in ROLEX III dann eBay eine verstärkte Kontrollpflicht auferlegt und die Möglichkeit für einen vorbeugenden Markenschutz verlangt. Na ja, warten wir heute noch drauf …

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Seit einiger Zeit werden Maßnahmen gegen Abo-Fallen und sonstige Abzocke im diskutiert. Ein Ansatz ist die gesetzliche Einführung eines Bestätigungs-Buttons. Nur wenn der Kunde durch klicken eines Buttons in einem gesonderten Fenster bestätigt hat, dass er ein entgeltliches Geschäft tätigt, dann ist dieses auch wirksam. Diese gesetzliche Lösung wird in Frankreich gegen Abo-Fallen, vermeintliche Gratis-Angebote und unseriöse Abzocke parktiziert. In Deutschland wird sie (nur) diskutiert. Warum?
Die Franzosen werden vielleicht sagen “Typisch”! Sie haben auch einen Begriff für die deutsche “Diskussionsfreudigkeit”, der hier sehr passend ist: Querelles d’Allemands! [Erklärung auf Wikipedia]

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BGH, Urteil vom 08.07.2010 – Xa ZR 124/07 – Ein wenig kurios war diese Patent ja wohl doch: Das Patent für Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokumenten, zum Beispiel von Geldscheinen vor Fälschungen mittels modernen Farb-. Hintergrund des Streits ist, dass diese Patent offenbar von der Europäischen Zentralbank für Euro-Banknoten genutzt wird, ohne das eine vom Patentinhabaer vorliegt. Der BGH hat die Nichtigkeit angenommen, weil die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Nur ein Formfehler? Oder eine Entscheidung des BGH, um ein bisschen moneträre Sparsamkeit und gegen Geldfälschungen zu zeigen? Warten wir auf die Begründung ds BGH.

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Immer wieder macht der Provider Strato durch neue Billigangebote zur Sicherung einer Domain auf sich aufmerksam und steigert dann zügig die “Leistungen” und noch zügiger die Preise für sein Web-Hosting . Dabei fallen die tatsächlichen Kosten für Hosting-Leistungen der Provider rapide, da die für die Leistungserbringung “Web-Hosting” durch den technischen Fortschritt immer billiger wird. Es soll hier aber nicht geprüft werden, ob besondere Formen der Lockangebote oder verbotene Preiswerbung vorliegen. In zwei mir vorliegenden Fällen, eingeklagt beim AG Kiel, geht es um die Straot-Forderung nach wegen solcher Preiserhöhungen.

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BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.

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