Archiv für Juli 2008
Zahlreiche so genannte Content Services der Mobilfunkbrache sind schwarze Schafe. Kaum hat man ein „Gratis”-Angebot angenommen, ist man doch in einem entgeltlichen Vertrag. Oder die Einmalbestellung ist gleich ein Zweijahres-Abo? Nachdem das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
den Markt für Klingeltönen, Logos und Spielen untersucht hatte, folgen nun die Abmahnungen gegen solche Geschäftspraktiken. Angesichts der Zunahme der Fälle im Bereich Abo-Fallen, dem Schutzbedürfnis der meist jugendlichen Opfer und der bisherigen Lethargie der Ordnungsämter und bei der polizeilichen Verfolgung, ein vom Unterzeichner begrüßter Schritt in die richtige Richtung.
VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO – Nachdem das VG Braunschweig gegenüber dem NDR und der GEZ Gebührenansprüche aufgrund des § 5 RdFunkGebStV abgelehnt hatte (Urteil vom 16.07.2008, Az. 4 A 149/07), kam nun auch das VG Koblenz zu einer abweisenden Entscheidung gegenüber der GEZ. Das Gericht hatte hier kurzerhand den Tatbestand der Gebührenpflichtigkeit im Kern ausgehebelt. Das Gericht hielt es aufgrund des Sachverhalts und der Ermittlungen im Verfahren für abwegig, dass der Rechtsanwalt seine Computer in der Kanzlei zum Empfang von Rundfunksendungen bereithalten würde.
Dem Standpunkt kann ich eher folgen, als dem der GEZ.
(Auch zu LAG Schleswig-Holstein, Az. 4 TaBV 1/08) Moderne Telefone verleiten zum “kleinen” Lauschangriff. Dabei wird die Mithör- oder Laut-Taste mal eben gedrückt, wenn auch Bürokollegen witzige, interessante oder gar beweiswürdige Gesprächsinhalte hören sollen. Das ist aber unzulässig, wenn nicht ein ausdrücklicher Hinweis auf das Mithören durch Dritte erfolgt. Bei einem Rechtsverstoß durch mithören bzw. mithören lassen, kann es sich im Dienst um eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung handeln (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.04.2008, Az. 4 TaBV 1/08, s. unten). In der Regel liegt dagegen keine Straftat gegen § 201 StGB – Verletzung des Vertraulichkeits des Worts – vor.
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.04.2008, Az. 4 TaBV 1/08 – Mithören bzw. Mithören lassen, ohne den Gesprächspartner darauf hinzuweisen, ist auch am Arbeitsplatz unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Pflicht berechtigt den Arbeitgeber aber nicht zur fristlosen Kündigung. Es bedarf vielmehr einer Abmahnung, bevor eine Kündigung bei nochmaliger Verletzung der Vertraulichkeit des Gesprächs eine Kündigung zulässig wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2008, Az. I-20 U 93/07 – Ein deutscher Markenrechtsinhaber kann aus Wettbewerbsrecht gegen einen Anbieter einer “Dubai internet page” vorgehen, wenn diese Seite sich auch an deutsche Kunden richtet. Dass die Seite (vorwiegend) in Englisch gehalzten ist, schließt die Anwendung deutschen Rechts nicht aus. Entscheidend sei – so das Gericht – ob die Internetseite auch an potentielle Kunden aus Deutschland gerichtete sei. Dies bejahte dann das Gericht mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Seite, u. a. “We provide bridging services from the UAE to Germany [...].” Damit war der Weg offen für Ansprüche aus Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte und einer Vertiebsvereinbarung, bei der die Parteien um die Verwendung einer Wortmarke für kosmetische Produkte stritten.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.04.2008, 3 Ws 279/08 – Spielkonsolen bzw. die X-Box beiten die Möglichkeit der missbräuchlichen Speicherung von Daten. Diese kann durch Memory-Cards bzw. des mittels Anschluss eines Mobiltelefons Austausches dazu führen, dass sicherheitsrelevante Informationen über das Internet an Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt gelangen. Damit räumt das Gericht dem Sicherheitsinteresse den Vorrang vor der Nutzung des Spielgeräts ein. Das zahlreiche weitere Faktoren – wie der Besitz und die Möglichkeit der Weitergabe von Memory-Cards; Mobiltelefon – diese Gefahr erst begründen und diese damit ggf. sowieso schon vorliegt, bleibt ohne Erörterung.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2008, Az. 315 O 992/07 – Mit dem Urteil hat das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung vom 11.12.2007 bestätigt. Darin war dem Studentenwerk untersagt worden, online mit einer kostenlosen und allgemeinen Rechtsberatung zu werben.
Es erscheint die großzügige Bejahung der Zuständigkeit für Hamburg zweifelhaft: Auch wenn sonst von dem Antragsteller als Rechtsanwalt in Frankfurt die Rede ist und Studium in Heidelberg die Rede ist – für alles was so im Internet passiert fühlt sich Hamburg zuständig. Diese Voraussetzungen der Zulässigkeit seien „hier – noch – erfüllt” – und in welchen Internet-Fällen nicht mehr? Ob dann Beschwerden über eine Arbeitsüberlastung der 15 Zivilkammer nicht hausgemacht wären?
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.6.2008, Aktenzeichen 14 U 146/07 – Die Verfilmung des Falls des Kannibalen von Rotenburg verletzt auch nach der Ansicht des Berufungsinstanz die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Der Kläger dürfe trotz siner rechtskräftigen Verurteilung als Mörder nicht erkennbare Vorlage für die Hauptfigur eines Horrorfilms sein. Das Gericht erteilte damit der Sensationsgier und dem Gewaltdarstellung eine Absage. Ob diese Entscheidung aber angesichts der Abwägung zwischen Kunstfreiheit, Meinungsfreiheit bei der Auseinandersetzung mit (noch) zeitgeschichtlichen Ereignissen und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu begründen ist, kann bezweifelt werden. Bei dem Film handelt es sich nach dem Urteilstext um einen Real-Horror-Film. Damit kann ggf. auch eine Interesse an der bearbeiteten Darstellung der Geschichte eine Rolle spielen und das Persönlichkeitsrecht durch das Interresse der Öffentlichkeit ( “Relative Person der Zeitgeschichte”) eingeschränkt sein.




