Archiv für 11. Juli 2008

Landgericht , Anerkenntnisurteil vom 11.04.2008, Az. 38 O 222/07 – Werbeanrufe für die Teilnahme an Lotterien sind und bleiben verboten. Dies wurde vom Beklagten auch umgehend in einem Prozess anerkannt. Er behauptete jedoch, dass eine vorherige Abmahnung ihm nicht zugegangen sei und deshalb musste der Abmahner schließlich die Prozesskosten tragen.

Das vorliegende Urteil zeigt die Unausgewogenheit im deutschen Abmahnwesen: Selbst wer recht offensichtlich sein Geschäft über unzulässige Werbemaßnahmen betreibt, kann schon durch einen fehlenden Nachweis (hier: des Zugangs einer Abmahnung) gerichtlich eine erhebliche Entlastung erreichen.

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