Archiv für 1. August 2008

Als Kampfansage gegen die in Foren kann das Urteil des AG aufgefasst werden. Ein Abmahnschreiben war anonymisiert und als PDF in einem online gestellt worden. Der entsprechende abmahnende Anwalt klagte nun und wollte auch die Veröffentlichung seines Schreibens selbst versilbert haben, zudem diverse Auskünfte und – natürlich – konnte auch Unterlassung verlangt werden. Das AG gab dem Kläger also überwiegend Recht und wies nur den Zahlungsanspruch zurück.

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Siegfried Exner
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