Archiv für 20. August 2008

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 632/07 – Am Ende eines Arbeitsverhältnisses kommt es oft zu Reibereien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese schlagen sich nicht selten auch in dem Arbeitszeugnis nieder. Dabei ist rechtlich das Zeugnis wohlwollend zu erteilen, d. h. dem Arbeitnehmer dürfen die Perspektiven für eine berufliche Zukunft nicht verbaut werden. Vorliegend hatte das BAG zu einem Ergänzungsanspruch eines Redakteuers einer Tageszeitung zu entscheiden.

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LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 2 Ta 871/07 – Wenn gemäß § 104 Satz 2 UrhG keine vereinbart worden ist, so sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. So entschied jetzt das LAG Hamm, obwohl der Kläger umfangreiche urheberrechtliche Sonderleistungen im Arbeitsverhältnis behauptete. Im und im Urheberrecht wird also künftig folgende Zweiteilung zu beachten sein:

„Nur wenn über das Zustandekommen der zuständigkeitsbegründenden Vereinbarung Streit herrscht, bedarf es zur Klärung der Zuständigkeitsfrage einer Beweiserhebung (…). Wird wie vorliegend ein Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemacht, ist gemäß § 104 Satz 1 UrhG der zu den ordentlichen Gerichten gegeben.” LAG Hamm, a. a. O.

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