Archiv für September 2008
Wegen der zahlreichen Verstöße in der Praxis sei hier auf eine Grundlagenentscheidung des BGH verwiesen:
Leitsatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
“Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.”
ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
“Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …”
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
PM, Industrie – 24-09-2008 – 19:01 (deutsche Fassung) – Bessere Angebote für Kunden und ein sicheres Internet – Das Europäische Parlament hat am 24. September den Bericht von Malcolm Harbour zur Sicherheit von Telekommunikationsdiensten angenommen.
LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 15.09.2008, Az. 6 0 325/08 – Im Ergebnis entgegen LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008, 28 AR 4/08) – hat das LG Frankenthal einen urheberrechtliche Auskunft im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n. F. versagt, weil es ein “gewerbliches Ausmaß” des filsharings im konkreten Fall nicht festgestellt hat. Es müssten nach den zitierten Literaturmeinungen wohl z. B. schon 3.000 Musikstücke oder 200 Filme kostenlos angeboten oder dauerhaft Einnahmen erzielt werden, bevor ein solcher Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bestünde. Das LG Frankenthal hat damit eine systematisch saubere Auslegung des Gesetzes nach dem Wortlaut vorgenommen, die in der Entscheidung des LG Köln (a. a. O.) – zum Erstaunen des Verfasser dieser Anmerkung – überhaupt keine Rolle spielte.
Das Gericht weist zutreffend auf die wirtschafliche Bedeutung der Haftung für offene WLANs hin, die bei den öffentlich zugänglichen HotSpots eingerichtet werden. Hierzu war auf dieser Plattform unter dem 25.07.2008 bereits ähnlich kommentiert worden und auf einen ansonsten vorliegenen Wertungswiderspruch hingewiesen worden (Haftung des privaten WLAN-Betreibers; Freistellung von der Haftung des geschäftlichen Betriebs eines Hotspots! Siehe: LG Düsseldorf, Urt. vom 16.07.2008, Az. 12 O 195/08).
Die Neufassung des Urheberrechts sollte u. a. die Verfolgung von Filesharing in geordnete Bahnen lenken. Hierzu war eine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97 UrhG vorgesehen. Im Gegenzug wurden den Urheberrechtsinhaber neue Auskunftsansprüche mit § 101 UrhG zugestanden. Mit dem nun vorliegenden Urteil liegt eine erste Entscheidung zu den neuen Auskunftsansprüchen vor. Da zum Zeitpunkt des in Krafttretens der Reform die meisten Anwälte nicht mehr Forderungen aus Abmahnkosten sondern Schadensersatz geltend machten, hat der Verfasser dieses Artikels die Neuregelung kritisiert. Zumindest das angestrebte Ziel der Prozessvermeidung werde nicht erreicht. Betrachtet man nun die Entscheidung des LG Köln, so wird offensichtlich, dass tatsächlich eine Entlastung der Justiz und ein Rückgang der Verfahren in diesem Bereich nicht zu erwarten sein wird.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, 28 O 157/08 – Die Veröffentlichung von persönlichen E-Mails in blogs war eine, in der Sommerpause in blogs geführte Auseinandersetzung. Zum Teil wurde vertreten, dass die Veröffentlichung privater Mails die „Intimsphäre” verletze und daher unzulässig sei. Andere veröffentlichten solche Mails ohne weitere Bedenken. Die hier wieder gegebene Entscheidung des LG Köln führt den Begriff der „Geheimsphäre” ein, ohne diesen im Kern zu erläutern. Es wird jedoch deutlöich abgegrenzt von anderen Schreiben, also z. B. der Veröffentlichung von geschäftlichen bzw. behördlichen Schreiben. Nach der Entscheidung kann die Veröffentlichung durch Abmahnung und ggf. durch einstweilige Verfügung per Gericht untersagt werden.
OLG Saarbrücken Beschluß vom 29.10.2007, 1 W 232/07 – Auch kürzere Gedichte und Texte sind schon vom Urheberrecht erfaßt (kleine Münze des Urheberrechts). Entsprechend sind Übernahmen und auch die Verbreitung im Internet untersagt, wenn keine entsprechende Zustimmung vorliegt. Eine solche Lizenz – im einfachsten Falle eine Mail, die das O.K. gibt – lag im verhandelten Fallnicht vor. Der Antragstellerin wurde daraufhin wegen fehlender Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe nicht gewährt. Auch in diesem Fall erweist sich wieder, dass das Internet weder ein rechtsfreier Raum ist, noch die vielfach beschworene Anonymität wirklich besteht.
LG Köln, Beschluss vom 02.07.2008, 28 O 368/08 – Nicht nur Bilder und Auktionstexte werden im Internet kopiert und ohne Berechtigung verwendet. Regelmäßig liegt dabei eine Urheberrechtsverletzung vor. Nun hat das LG Köln entschieden, dass auch Firmen-AGB dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Dabei wurde für die Übernahme von 3 Seiten AGB bei einem Streitwert von 10.000 EUR angenommen. In der Entscheidung werden längere Ausführungen zum Sachverhalt nicht gemacht. Schon die Urheberrechtsverletzung läßt sich am Ende nur aus der Liste der zitierten Pragraphen ablesen: § 97 UrhG.
In einer aktuellen Meldung hat der Heise Verlag von der Verurteilung des durch Abmahnungen bekannt gewordenen Anwalts von Gravenreuth zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung berichtet. In einer anderen Strafsache soll das LG München den Anwalt schon wegen Veruntreuung veruteilt haben. Auch Vorstrafen wegen Urkundenfälschung seien in die Strafbemessung eingegangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig gewesen; eine Einlegung der Revision gegen die Entscheidung – darauf weist heise ausdrücklich hin – also noch möglich.




