Archiv für 2. Oktober 2008
Ein Rechtsstreit wegen anfangs 4,95 EUR wird nun in Kürze vom Europäischen Gerichtshof zu entscheiden sein. Tatsächlich ist die Frage der Erstattung der Portokosten für die Hinsendung der Ware bei Widerruf bzw. Rücktritt im Fernabsatzgeschäft nicht abschließend geklärt. So wird zum Teil eine Erstattung mit Verweis auf die europäische Fernabsatzrichtlinie bejaht, der insb. direkte Wirkung zukommen soll. Eine andere Ansicht beruft sich die Auslegung der § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB und sieht darin keine Verpflichtung des Unternehmers dem Verbraucher auch die Rücksendekosten zu erstatten. Betrachtet man die VVorlagefrage des BGH, so wird schon darin sichtbar, dass der vorlegende Senat eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts angedacht hat: Es wäre dies ein Argument, dass die Rückerstattung auch der Hinsendekosten zu erwarten ist, wenn der EuGH dieser angedeuteten Auslegung des BGH folgt.
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