Archiv für 5. Oktober 2008

Nachdem nun mehrere Staaten die Verwendung von Wahlcomputern eingführt, aber auch schon Schwierigkeiten mit der Feststellung der Wähler aufgetreten sind, beschäftigt sich nun auch das Verfassungsgericht mit dem Thema: , PM Nr. 85/2008 vom 25. September 2008 – Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 28. Oktober 2008, (…) über die Wahlprüfungsbeschwerden von zwei Wählern, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten („Wahlcomputern”) der Bauarten Nedap ESD 1 und ESD 2 bei der Bundestagswahl 2005 (16. Deutscher Bundestag) in verschiedenen Wahlbezirken der Bundesländer Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen- Anhalt wenden.

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KG Berlin, Urteil vom 09.09.2008, Az. 5 U 163/07 – Der allgemeinen Bezeichnung “Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher”, abgekürzt als ZVAB, komt keine marken- oder kennzeichnerechtlicher Schutz zu. Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Wettbewerber bei Keyword-Werbung über google besteht nicht. Einer derartigen Wendung komme keine ausreichende Unterzeichnungskraft zu. So entschied das Kammergericht (Berlin). Läßt sich diese Rechtsprechung auch auf die Abkrüzung “VZ” übertragen? Die Richter haben das Urteil umfassen begründet und damit sollte die Entscheidung bei künftigen Urteilen als Maßstab für die Begründung herangezogen werden.
In dem urteil setzt sich das Gericht ausführlich mit der Bewertung und den wirtschaftlichen Konsequenzen von Online-Werbung auseinander. Auch tatssächliche umstände, wie z. B. die alleinige Online-Tätigkeit und damit das Kriterium der juristischen Bestimmung des Marktes wurden ausgiebig dargelegt. Mustergültig sind auch die Ausführungen zur Rufausbeutung und Abfangen von Kunden durch die Beeinflussung der Ergebnisse der Suchmaschinen finden sich in anderen Urteilen nicht in der Klarheit.

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