Archiv für Januar 2009
OLG Köln, Urteil vom 06.01.2009, Az. 15 U 174/08 – Im Nachgang zu einer Sendung war in einem offenen Brief der Vorwurf einer “anitsemitischen und antizionistischen” Politik erhoben worden. Diese richtete sich auch gegn einen Teilnahmer an der Diskussion. Das erstinstanzliche LG Köln (Az. 28 O 366/08) hatte zwar keine Verfügung gegen solche Äußerungen insgesamt ausgesprochen, wohl aber die Internet-Veröffentlichung untersagt. Dies wurde nun durh das OLG Köln aufgehoben: Bei der Abwägung sei der Gesamtzusammenhang der Äußerung im Internet zu bewerten. Der Bezug auf die Sendung ergebe sich nicht aus der Äußerung im “offenen Brief”, wohl aber in aus dem entprechenden Antwortschreiben hierzu; ebenfalls dort im Internet veröffentlicht. Im Ergebnis sei die Meinungsfreiheit eine Politik eines Staates als “anitsemitischen und antizionistischen” zu kkitisieren zu schützen. Dies auch, wenn ein Diskussionsteilnehmer hierdurch ebenfalls kritisiert wird. Es läge jedenfalls keine Schmähkritik vor, die eine Untersagung der Äußerung erlaube.
BVerwG Az. 6 C 39.07, Urteil vom 28.01.2009 – Nach einem ersten Urteil für die Bundesnetzagentur (BNetzA), hat nun die Telekom eine teilweise Aufhebung der damaligen Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht bewirkt. Bestätigt wurd die erstinstanzlich festgestellte Regulierungsbedürftigkeit des Vorleistungsmarktes für Bitstrom-Zugang. Damit ist der Kern des Anliegens der BNetzA gbestätigt worden. Das BVerwG beanstandete aber die Entgeltgenehmigungspflicht, da nicht geprüft worden sei, ob eine weniger belastende nachträgliche Entgeltregulierung ausgereicht hätte. Aus entsprechenden Gründen hob es ferner die Standardangebotspflicht auf. Es fragt sich, warum eine solche Prüfung nicht erfolgt ist und wie es nun weiter geht, wenn die BNEtzA eine solche Prüfung nachgeholt hat.
Eine fundierte Anaylse der einschlägigen Rechtsgrundlagen findet sich auf telemedicus.info. (m.w.N.)
Nach der Sicherheitsanalyse der Antiviren- und Anti-SPAM Forschungszentren von Sophos nutzen Spammer immer mehr unterschiedliche Täuschungstaktiken und Verbreitungswege: Dazu gehört nun auch der Versand von Spam über Social-Network-Plattformen wie Facebook oder Twitter. Auch dort würden Anhänge mit schädlichen Inhalten (Malware) verbreitet. Es entstünde so eine Datenmenge von bei einer durchschnittlichen Größe von 6 Kilobyte pro Spam und mehr als 18.000 Spams pro Nutzer im Monat von rund 1,3 GB im Jahr für jeden Nutzer! Entgegen der Ankündigung von Bill Gates aus dem Jahre 2004 – darauf wird bei Sophos hingeweisen – sei also das Thema SPAM nicht innerhalb von 2 Jahren erledigt.
Teil I – Begriff: Domain-Verdrängung (domain-displacement) – Domaingrabbing war früher. Heute wird dagegen vielfach versucht durch oft unberechtigte Abmahnungen weitere Domains zu erlangen. Da dem Verfasser aktuell wieder zwei Streitigkeiten über prominente Namen bzw. Domains als Fälle vorliegen, sollte dieses Phänomen der Abmahnung von Domain-Inhabern in Verdrängungsabsicht (domain-displacement) systematisch untersucht werden. (Zugleich Anm. und Hinweise zu LG Berlin, Urteil vom 21.02.2008, Az. 52 O 111/07)
Um es gleich auch vorweg zu sagen: Ich habe kein Verständnis dafür, dass ein Betreiber eines Online-Shop – mit einem ganz anderen Warenangebot als der Abmahner -, 3 1/2 Jahre nach Domainerwerb und Geschäftsstart eine untersagende Einstweilige Verfügung ohne Gewähr rechtlichen Gehörs zugestellt bekommt. Vorherige Abmahnung hin oder her, doch dazu später.
LG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. 14 O 191/08 – Ein Verweis in AGB auf Widerrufsbelehrung in Textform ist unzulässig, wenn kein Hinweis in Textform folgt. In dem Streit ging es um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Fitnessartikel mit privaten Endverbrauchern.
Nachdem der BGH das Buchstabenkürzel für den Gattungsbegriff bei AdWords zugelassen hat, lohnt sich ein Blick zurück auf eine vergleichbare Entscheidung im Domainrecht. Die oben genannte Entscheidung des LG Berlin führt mustergültig zahlreiche praktische Probleme bei Domains vor und löst diese dogmatisch sauber auf:
- Zuständigkeit des Gerichts bei Domain-Streitigkeiten
- Verlust einer Domain bei Providerwechsel
- Keine Feststellung eines Domaingrabbings
- Kein Löschungsanspruch aus Marken- und Wettbewerbsrecht
- Konkurrenten um Domain mit Waren verschiedener Warengruppen
- Keine Blockierung der Domain
- Prioritätsgrundsatz bei der Domainvergabe („first come, first served”)
Die Beachtung der in der Entscheidung aufgezeigten Maßstäbe würde so manche Abmahnung und einstweilige Verfügung in Domain-Streitigkeiten vermeiden. (vgl. jetzt auch BGH zu AdWords PCB)
OLG Schleswig, Beschluß vom 5.1.2009, 1 W 57/08 – Red. Leitsätze: Der Streitwerts für eine Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-mails sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren oder Löschen der E-mails zugrunde zu legen. Es ist auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher unerwünschter Zusendungen und der Belästigungswirkung zu berücksichtigen. Für ein Verfahren ist zudem auf die gestellten Anträge abzustellen. Hierzu zählt insb. ob zusätzlich Auskunft über die Weitergabe der Daten verlangt werden konnte.
Im Zuge der Sicherheitsdebatten und zur “effektiveren Gestaltung” von Verwaltungsabläufen werden immer mehr Daten zusammen geführt. So erhälten nach Informationen aus dem Bundestag die deutschen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS) der Europäischen Union. Weitgehend ungehört verhallen die Forderungen auf Nachbesserung und die Verfassungsrechtlche Kritik des Bundesbeauftragten für Datenschutz an der Schaffung einer zentralen Erfassung und den umfassenden Zugriffsmöglichkeiten bei dem so genannten “elektronischen Entgeltnachweis (ELENA)”. Werden die juristischen Bedenken also erst wieder vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach “einem Gang nach Karlsruhe” ernst genommen?




