Archiv für 3. Januar 2009
Der EuGH hat ein zweifelhaftes Urteil über den Datenschutz in Abägung gegen die Pressefreiheit getroffen: Demnach sollen personenbezogene Daten (Vor- und Zunahme in Verbindung mit Gehalt) für eine Pressedatenbank per Mobiltelefon abrufbar werden. Wenn hierzulande schon die Mobilfunkdaten der Handy-Nutzer nicht geschütz werden können, wieso sollten dann diese Daten durch die Abrufberechtigten Medienvertreter geschützt sein? Bei aller Freizügigkeit der Finnen, hätten die Steuerdaten wohl nicht per Mobilfunkt verbreitet werden dürfen. Es fragt sich, was der EuGH sich als Wirkung in den großen EU-Staaten vorstellt, wenn er die Finnnische Sichtweise zum Maßstab des EU-Datenschutzes macht. Bislang wurden methodisch die Wirkungen einer Rechtsregel unter dem Schlagwort effet util geprüft. Mit der vorliegenden Entscheidung gilt dies wohl nicht mehr für den EU-Datenschutz. Besonders missich st der umstand, dass die persönlichen Daten nur auf Antrag aus dem Mitteilungsdienst entfernt werden. Betroffene müßten für einen effektiven Selbstsschutz also den Dienst erst prüfen und die Entfernung der Daten veranlassen.




