Archiv für 18. Januar 2009
Nachdem einige Entscheidungen zum Inhalt bzw. Umfang des neuen Auskunftsanspruchs gegen Provider ergangen sind, hat nun das OLG Düsseldorf über die örtliche Zuständigkeit für solche Verfahren entschieden. Dmnach ist künftig zu berücksichtigen, dass die Klage nur für den Standort des Providers zugelassen wurde. Dies bedeutet gegenüber dem sonst bei Internet-Streitigkeiten üblichen so genannten fliegenden Gerichtsstand eine Einschränkung. Diese Einschränkung hat aber auch einen praktischen Vorteil und damit gewichtige Gründe für sich: Der Provider ist aufgrund der weit reichenden Auskunftspflicht nicht auch noch verpflichtet, die Zweifelsfälle an fernen Gerichtsorten klären zu lassen. Dass der fliegenden Gerichtsstand mittlerweile in der Praxis als Druckmittel eingesetzt wird, hat das KG schon gerichtlich anerkannt ( Beschluss vom 28.01.2008; Az. 5 W 371/07 – Missbrauch der Wahl des Gerichtsstands bei Vielfachabmahnungen). Durch die Festlegung auf ein entscheidendes Gericht könnte zudem die Abwehr unberechtigter einstweiligere Verfügungen durch eine Schutzschrift bewirkt werden. Die Entscheidung ist aus Sicht der Praxis daher zu begrüßen.




