Archiv für Januar 2009
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.01.2009, 6 W 4/09 – Red. Leitsätze: Mehrere Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen, sind gebührenrechtlich als mehrere Anträge zu behandeln.Der Umstand allein, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist, reicht nicht aus um einen wesentlichen Unterschied anzunehmen. Die Handlung mehrer unabhängiger Personen dagegen schon.
BVerwG, Urteile vom 22.012009, Az. 4 C 17.07 und 18.07 – Derzeit wird mit Aufrufen zu mehr Gründungen und mehr Forschungsförderung gegen den befürchtete Wirtschaftsrückgang angeschrieben. Bislang nicht in den Fokus der Kritik ist die umfassende und ermüdende Genehmigungspaxis geraten. Doch der juristische Dschungel der Fallstricke hat schon manchen Tüftler und ERfinder gestoppt. Auch juristisch könnten zahlreiche Projekte und Initiativen gefördert werden, wenn die Gründungen transparenter würden. Nicht baurechtliche Priveligierung im Einzelfall, sondern einfachere Verfahren und Regeln sind das Gebot der Stunde. Einfachere Verwaltungsverfahren würde den Forschern, Entwicklern und Gründern ermöglichen, die Arbeitskraft da einzusetzen, wo er dringend nötig ist: Bei der Umsetzung der Ideen und beim Marketing der Produkte, Patente oder des Know-Hows.
BVerfG, 1 BvR 69/08 vom 15.12.2008: Willkürlicher Richterspruch: Nichtberücksichtigung eines Fernabsatzgeschäfts; Verfassungsbeschwerde erfolgreich! Mehr Sorgfalt bei der Bewertung von Fernabsatzgeschäften verlangt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wer als Richter eine willkürliche Entscheidung fällt muss sonst mit der korrigierenden Aufmerksamkeit des Bundesverfassungsgerichts rechnen. In der Entscheidung heißt es:
Das Amtsgericht hat danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312b, 312d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.
BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 19/07 – Motezuma – Wer bei einer Vivaldi-Oper behauptet, diese sei nicht veröffentlicht worden, der muss dies auch beweisen können. Für eine angeblich erst 2002 bei der Sing-Akademie Berlin entdeckte Oper “Motezuma” des Komponisten Antonio Vivaldi gelang der Nachweis nicht. Entsprechend ging auch der Anspruch aus Urhebrecht in´s Leere: Die Klägerin als Herausgeberin der Erstausgabe des Werkes (“editio princeps”) hatte kein ausschließliches Recht zur Verwertung nach § 71 UrhG das dieser Komposition erworben.
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Entscheidung vom 04.12.2008 (Nr. 5601) – Erstmalig wurde ein Blog im Internet indiziert. Die Indizierung soll nach einem Beitrag des Beck-Blogs (22. Januar 2009) aufgrund der Inhalte des blogs erfolgt sein. Dieser habe Anorexie und Magersucht (Anorexia nervosa) in Gedichten, so genannten „Glaubensbekenntnissen”, Handlungsanweisungen und „Motivationsverträgen” extrem positiv darstellt und glorifiziert.
An dem Vorgang erstaunt, dass die Grundsatzentscheidung
1. erst jetzt bekannt und
2. zunächst in Blogs verbreitet wird.
Obwohl die Entscheidung ca. ein Woche alt ist, wird nicht selbst von der Bundesprüfstelle auf deren Seite informiert.
Der BGH hat heute anhand von drei Fällen zur AdWord-Werbung mehr Klarheit für die uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte geschaffen. Im Kern geht es darum, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremde Marke, Firmennamen oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung als AdWord verwendet. Diese AdWord-Verwendung bei insb. google hat das Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In einem Fall hat der BGH jedoch nicht entschieden sondern eine Vorlagefrage an den EuGH zur einheitlichen Auslegung in Europa veranlaßt:
- Fall: I ZR 125/07 – “bananabay” ist gleichzeitig geschütztes Kennzeichen und Warenbezeichnung und wurde als Schlüsselwort benutzt. Hier hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.
- Fall: I ZR 139/07 “PCB-POOL” – Schlüsselwort die Buchstaben “pcb” angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für “printed circuit board” (englisch für Leiterplatte) – Der BGH hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier “pcb”) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.
- Fall: Az. I ZR 30/07 – Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH” – Ein Wettbewerber bei Google hatte als Schlüsselwort die Bezeichnung “Beta Layout” anmeldet. Der BGH ha bestätigt, dass eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung zu verneinen war. Es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – Auch Werbung an firmeneigene private E-Mail-Adressen ist von der Betätigsungsfreiheit der Gewerkschaften gedeckt. Dies entschied das BAG im vorliegenden Fall der Gewerkschaft ver.di gegen ein IT-Dienstleistungsunternehmen. Bei der Abwägung der Betätigungsfreiheit im Rahmen der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) gegenüber der Beeinträchtigung der Eigentumsrechte und der Handlungsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) hätten die Gewerkschaften ein Recht E-Mail zu versenden. Wichtig für Untenehmen sind die beiden Einschränkungen die das BAG gleich mit formulierte und die so allgemein gefasst sind, dass insoweit bald weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu erwarten sind:
1. Der E-Mail-Versand darf laut Pressmitteilung des BAG “nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen” führen.
2. Eine “spürbare, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen” des Arbeitgebers darf nicht entstehen.
Was tun, wenn mit der Abmahnung 911,80 EUR gefordert wurden, der Anwalt für die Abmahnung aber ca. 1.500,- EUR fordert. Und das vor dem ersten Schriftsatz? So oder ähnlich geht es vielen Abmahnopfern, die auf google-Anzeigen clicken. Da sie eine Abmahnung erhalten haben und die Anwaltskosten für die Abmahnung nicht zahlen wollen (meist sind dies Beträge von 459,40, 651,80 oder 911,80 EUR – zum Teil noch zzgl. 19% MWst.) suchen Sie Rechtsrat über die beliebte Suchmaschine. Wer dort gelistet ist oder sogar wirbt, der muss doch in dem Bereich spezialisiert sein und helfen können. Oder? Nach einem kurzen Telefonat wird die angeforderte Vollmacht von der Seite des Anwalts herunter geladen oder per Mail geschickt und geht an diesen zurück.




