Archiv für Januar 2009
OLG Stuttgart Urteil vom 26.11.2008, 4 U 109/08 – Fehlt es an einer persönlichkeitsverletzenden Aussage, so kann auch eine Suchmaschine nicht als Störerin nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 GG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die im vorliegenden Fall vom Kläger konkret beanstandete Text des Suchmaschinenergebnisses stellt keine derartige Rechtsverletzung dar. Das erkennende Gericht hat hier zudem die Rechtsprechung aus Hamburg aufgegriffen und sich vertieft mit der Technik (siehe die Ausführungen zu „Schnipsel” = „snippets“) gründlich auseinander gesetzt. Ein Lob an das Gericht!
Der Fall zeigt für die Praxis aber eindrücklich, mit welchen Anforderungen sich die Betreiber von Suchmaschinen, Web-Hoster und andere Anbieter herumschlagen müssen: Immer mehr unberechtigte Ansprüche führen zu einer Belastung an Zeit und Kosten. Nur in wenigen Fällen können die Aufwendungen ersetzt werden bzw. Schadensersatz vom (unberechtigten) Anspruchsteller verlangt werden. In jedem Fall sind aber angefallene Anwaltskosten bei unberechtigter Inanspruchnahme ersatzfähig.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.09.2008, Az. 6 U 111/08 – Nach der Ersteigerung der Rechte an einem Kunstwerk muss die Abbildung desselben von der Anbieterplattform innerhabl einer Woche gelöscht werden. So sieht es das OLG Köln. Dabei führt das Gericht aus, dass auch bei eine Online-Auktion keine Versteigerung im Rechtssinne (§ 156 BGB) vorliegt, sondern ein Verkauf. Im Weiteren differenziert das Gericht ausdrücklich zwischen den Rechten am verkauften Werk und den regelmäßig beim Künstler / Urheber verbleibenden Darstellungs- und Verbreitungsrechten. Der Erwerber eines Bildes könne nur begrenzt und für den Zweck des Verkaufs gem. § 58 UrhG eine Darstellung für eine Woche erlaubt sein. Die auf Internet-Auktionsplattformen erfolgende längere oder spätere Darstellung ist daher nicht zulässig. Da Online-Versteigerungen die Abbildungen länger und auch nach Verkauf noch anzeigen, ist eine derartige Darstellung eines Bilderwerbers nicht zulässig. Er kann also in der Regel nicht über eBay oder vergleichabre Plattformen Bilder weiter verkaufen.
Heise online (16.01.2009) berichtet, die “Musikindustrie sei dabei, sich und ihre Geschäftsmodelle neu zu erfinden. Das verkündete der Vorsitzende und CEO der International Federation of the Phonograpic Industry (IFPI), John Kennedy, zum Auftakt der Musikmesse Midem. “Musikunternehmen haben ihre gesamte Herangehensweise verändert, ihre Geschäftsprozesse neu gestaltet und damit auf die dramatischen Veränderungen geantwortet, in der Musik vertrieben und konsumiert wird”, sagte Kennedy anlässlich der Veröffentlichung der alljährlichen Studie IFPI Digital Music Report zu den Geschäften und Verlusten seiner Branche. Ob die späte Antwort noch reicht, um die Majors zu retten, ist Thema der Fachtagung Midem, die am morgigen Samstag in Cannes beginnt. Gleich mehrere Debatten finden hier ausdrücklich zur Zusammenarbeit von Internet Service Providern und Musikunternehmen statt.”
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07 – Eine Abmahnung kann zurückgewiesen werden, wenn bei der Abmahnung keine Original-Vollmacht vorgelegt wird. Das LG Düsseldorf hat in der bekannten Streitfrage nochmals Stellung genommen. Diese Rechtsansicht wird von Abmahnern immer wieder übersehen oder bestritten. nachdem das Düsseldorfer Gericht die Rechtsansicht nochmals geprüft und bestätigt hat, sollte schnell eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden. Im Bereich des Abmahnunwesens ist nicht zuletzt aufgrund zahlreicher unterschiedlicher Rechtsauffassungen der Eingangsgerichte eine Unsicherheit zu Lasten der Betroffenen entstanden. Die Abmahner hingegen wählen durch die Ausnutzung des “fliegenden Gerichtsstands” diese Differenzen. Die “großzügigen” Gerichte ihrerseits beschweren sich über die entstandene Arbeitslast. Doch diese wird ggf. schwinden, wenn eine methodische Auseinandersetzung mit den Gegenmeinungen erfolgt. Denn dies könnte auch zur Aufgabe der bisher unerörterten oder dogmatisch verteidigten eigenen Rechtsansicht führen.
Nachdem einige Entscheidungen zum Inhalt bzw. Umfang des neuen Auskunftsanspruchs gegen Provider ergangen sind, hat nun das OLG Düsseldorf über die örtliche Zuständigkeit für solche Verfahren entschieden. Dmnach ist künftig zu berücksichtigen, dass die Klage nur für den Standort des Providers zugelassen wurde. Dies bedeutet gegenüber dem sonst bei Internet-Streitigkeiten üblichen so genannten fliegenden Gerichtsstand eine Einschränkung. Diese Einschränkung hat aber auch einen praktischen Vorteil und damit gewichtige Gründe für sich: Der Provider ist aufgrund der weit reichenden Auskunftspflicht nicht auch noch verpflichtet, die Zweifelsfälle an fernen Gerichtsorten klären zu lassen. Dass der fliegenden Gerichtsstand mittlerweile in der Praxis als Druckmittel eingesetzt wird, hat das KG schon gerichtlich anerkannt ( Beschluss vom 28.01.2008; Az. 5 W 371/07 – Missbrauch der Wahl des Gerichtsstands bei Vielfachabmahnungen). Durch die Festlegung auf ein entscheidendes Gericht könnte zudem die Abwehr unberechtigter einstweiligere Verfügungen durch eine Schutzschrift bewirkt werden. Die Entscheidung ist aus Sicht der Praxis daher zu begrüßen.
Wie in mehreren Blog-Beiträgen zu lesen war, wurde der erfolgreiche Blog “basicthinking.de” kürzlich für einen Betrag von 46.902,- EUR über eBay verkauft. Aufgrund der Medienaufmerksamkeit, die diesem Angebot zugekommen war, kann man diesen Kaufpreis als momentane Marktewertschätzung auch für die Bestimmung von Streitwerten bei Domain-Streitigkeiten heranziehen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Domain nur einen Teil, nämlich einen kleinen Teil des vorbenannten Werts ausmacht. Wesentliche weiterre wertbildende Faktoren sind zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die erfolgten Verlinkungen und damit die für den Markterfolg von Internet-Auftritten so wichitge Netzwerkbildung. Weiter sind natürlich auch der Verkauf des Contens (Artikel), Kommentare zu berücksichtigen
Die Kriminalpolizei Kiel sucht über das Verbraucherschutzportal Antispam.de Geschädigte, die von den Firmen MintNet (Flensburg) und Mobile Solutions (Kiel) Rechnungen erhalten oder gezahlt haben. Es geht um Rechnungen für Anrufe auf kostenpflichtige Dienste (Verkauf eines PKW) bzw. kostenpflichtige SMS-Leistungen. Es soll laut Angaben der Kripo Kiel jeweils von Anfang an um Gewinnerzielung gegangen sein, ohne dass eine Leistungsbereitschaft bestand bzw. kontaktwillige Singels an den angeblichen Vermittlungsdienst teilnahmen.
Einem Inkassodienst für Online-Abofallen ist nun die Tätigkeitserlaubnis entzogen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Verstößen gegen vorherigen Auflagen und der nunmehr festzustellenden fehlenden Zuverlässigkeit und fehenden persönlichen Eignung der Betreiber begründet. Der Inkassodienst hatte znächst durch einen Doppelkopfadler einen “offiziellen” Eindrcuk vorgetäuscht und war schon zur unterlassung aufgefordert worden. Auch war unzutreffend der Eindruck mit dem amtlichen Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) erweckt worden. Nachdem die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit untersagt hat, hat das VG Frankfurt diese Untersagung nun gerichtlich bestätigt und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Nach dieser Entscheidung ist zu hoffen, dass endlich auch die Rechtsanwaltskammer München auf eine vergleichbare Inkassotätigkeit durch eine Kollegin und deren Nachfolger endlich angemessen und gleichartig reagiert.




