Archiv für 5. Februar 2009

04.02.2009 – Diesmal war der Anruf aus München. Warum ein Golfclub aus meiner Gegend über diese Marketingagentur werben läßt? Immerhin wurde mir für 3 Jahre eine attraktive Werbefläche im Eingangsbereich des Golfclubs angeboten. Kostenpunkt schlappe 1.900,- EUR. Eine Mitteilung über den Auftraggeber bekam ich – auf meine Anfrage, schließlich wollte ich durch den Anruf belästigt und gestört nun doch Beweismittel sichern – parallel per Fax. Der Anruf selbst war unbestellt, Geschäftsbeziehungen zum Golfclub oder der Werbefirma habe ich keine. Auf meinen Hinweis, der Anruf sei ein unzulässiger Werbeanruf bzw. “Cold-Call”, wurde ich belehrt: Man habe genügend Anwälte als Kunden. Einen Rechtsstreit würde man nicht scheuen.
Nun, so etwas nenne ich aggressive (Be-)Werbung um eine Abmahnung. Zur Erläuterung des Massenphänomens sei noch auf eine Pressemitteilung der Verbraucherzehtrale vom 28.01.2009 (Auszug) verwiesen:

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In diesem Teil werden kritisch die Abmahnungen und Einstweiligen Verfügungen gegen Domain-Inhaber untersucht. Ist der einstweilige Rechtsschutz überhaupt geeignet, diese Streitigkeiten zu regeln? Erfolgt nach der Vorlage einer Abmahnung eine ausreichende Prüfung der Gerichte vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung? Der Beitrag stellt ganz pointiert Kritikpunkte heraus. Hier geht es nicht um die vollständige oder gar wissenschaftliche Darstellung. Es soll en vielmehr die Gefahren und Unzulänglichkeiten im derzeitigen Rechtsystem bei Domain-Streitigkeiten aufgezeigt werden.

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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08 (unanfechtbar) – Leitsätze Urteilsdatenbank Hessen: 1. Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.
2. Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall – sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrages, sei es im Rahmen der Kontrolle erschienener Anzeigen – jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.

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