Archiv für 6. Februar 2009

Die öffentliche Hand darf bei der Ausschreibung von Software gebrachte Software nicht von den Angeboten ausschließen. In einem Überprüfungsverfahren konnte sich so usedSoft gegen Microsoft durchsetzen. Das Land NRW, bei der nur sog. autorisierte Microsoft-Large-Account-Reseller (LAR-Händler) zugelassen. Die Entscheidung ist bislang nicht weiter beachtet worden.  Nachfolgend soll auf die Leitsätze aufmerksam gemacht werden.

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BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08 – Der BGH bestätigte die Vorinstanzen, die eine Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (vzbv)  zurückgewiesen hatten. Dabei war eine Katalog angegriffen worden, der Selbstverständlichkeiten mitteilte:

  1. Alle Preise inkl. MWSt. (Das muss nach Preisangabenrecht so sein.)
  2. Solange Vorrat reicht! (Kann nur im Einzelfall angegriffen werden, z. B. wenn die notwendige Bevorratung in den Verkaufsfilialen nicht erfolgte.)
  3. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich. (Hat man auch schon oft gesehen …)

Was bei dieser Klage unverständlich erscheint, ist der Klagegegenstand. Es wurde eine Verletzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gerügt. Wäre nicht die Werbung mit Selbstverständlichkeiten eine Wettbewerbssache?
Und das die Verbraucherzentralen bei Überprüfung von 19 Anbietern von Mobiltelefonen (Handys) schon bei allen 3 bis 23 Verstöße gegen AGB-Recht festgestellt haben, läßt eine andere Frage aufkommen: Warum wird nicht gegen die AGB geklagt, die von den Anbietern als AGB bezeichnet werden? Es kann an den langen Prozessen liegen. Vorliegend war der Katalog 2005 im Streit. Wenn nun die Telefonkunden für Handys wieder 4 bis 5 Jahre warten müssen, bis über die Handy-AGB vom BGH entschieden wird, dann gilt für die Anbeiter eins: Es hat sich gelohnt!

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LG München I, Az. 21 O 13662/07 (n. rkr.) – Kooperation fällt den Deutschen besonders schwer. Hatt doch einst eine Meinungsumfrage ergeben, dass 2/3 aller Deutschen neidisch seien. Die damilige Zeitungs-Quelle habe ich leider verloren, glaube der Meldung aber immer noch. Neid auf wen oder was? Nun am ehesten auf die, bei denen etwas zu holen scheint. Entsprechend häufig sind die Rechtsstreitigkeiten wegen Bilderklau und Urheberrechtsverletzung.
Besonders ärgerlich fallen jedoch Streitgkeiten aus, wenn man diese mit einem Kollegen oder Kooperationspartner führen muss. Dass nun auch noch wahre Bilderbuchgeschichten dem Neid zum Opfer fallen, ist bedauerlich. Was dagegen hilft ist – leider – oft nur frühzeitig einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen und die Beteiligungen der Mitwirkung und Verteilung der Erträge zu regeln. Bei Veränderungen in der Arbeitsteilung sind die Vereinbarungen anzupassen. Dies ist vorab durch eine Anpassungsklausel zu sichern. Die nachfolgende Pressemitteilung zeigt, wie sonst ein Streit enden kann …

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