Archiv für 8. Februar 2009

Und nochmals zu einem Standard-Problem: Brandenburgisches OLG , Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08 – Die Übernahme von Produktfotos als Artikelsfotos bei eBay ist und bleibt verboten. Doch für die Abmahnung bei der Übernhame von nur einem Bild können nur 140,- EUR verlangt werden. Das Brandenburgische OLG hat entsprechend die Abmahnkosten für einen “Bilderklau” bei einer eBay-Auktion nach § 97a UrhG begrenzt. Der Abmahner hatte 184,- EUR entgagene Lizenzgebühren und weitere 500,- EUR Anwaltskosten, also 684,- EUR insgesamt gefordert.
Rechts-Tipps: Wer fremde Bilder übernommen hat, sollte bei Eingang einer Abmahnung folgende Prüfung vornehmen bzw. durch einen Anwalt vornehmen lassen

  1. Die Vollmacht des Abmahnenden Anwalts ist umgehend anzufordern. (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07)
  2. Im Fall einer Lizenzverletzung, also wenn der Vorwurf der Abmahnung zutrifft, sollte in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
  3. Der Nachweis der Urheberschaft des Abmahners muss erfolgen.
  4. Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung sollte geändert werden (Höhe der Zahlungen und Vertragsstrafe auf das angemessene Maß reduzieren, nie ganz streichen!).

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