Archiv für 8. Februar 2009
Und nochmals zu einem Standard-Problem: Brandenburgisches OLG , Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08 – Die Übernahme von Produktfotos als Artikelsfotos bei eBay ist und bleibt verboten. Doch für die Abmahnung bei der Übernhame von nur einem Bild können nur 140,- EUR verlangt werden. Das Brandenburgische OLG hat entsprechend die Abmahnkosten für einen “Bilderklau” bei einer eBay-Auktion nach § 97a UrhG begrenzt. Der Abmahner hatte 184,- EUR entgagene Lizenzgebühren und weitere 500,- EUR Anwaltskosten, also 684,- EUR insgesamt gefordert.
Rechts-Tipps: Wer fremde Bilder übernommen hat, sollte bei Eingang einer Abmahnung folgende Prüfung vornehmen bzw. durch einen Anwalt vornehmen lassen
- Die Vollmacht des Abmahnenden Anwalts ist umgehend anzufordern. (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07)
- Im Fall einer Lizenzverletzung, also wenn der Vorwurf der Abmahnung zutrifft, sollte in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.
- Der Nachweis der Urheberschaft des Abmahners muss erfolgen.
- Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung sollte geändert werden (Höhe der Zahlungen und Vertragsstrafe auf das angemessene Maß reduzieren, nie ganz streichen!).




