Archiv für 10. Februar 2009
Nun hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 06.02.2009,11 O 762/09 n. rkr) im Eilverfahren einen Antrag auf Untersagung der Ausstrhlung eines Interveiws abgelehnt. Damit spricht das Gericht aus, was den Papst in Bedrängnis gebracht hat: Worte sind nicht Schall ud Rauch, sondern am Anfang war das Wort. Das Argument des Bischofs Richard Williamson gegen die Pressefreiheit ließ das Gericht nicht gelten. Williamson soll dem schwedischen Fernsehsender Sveriges Television am 01.11.2008 im Landkreis Regensburg ein Interview gegeben, in dem er die Judenvernichtung in Abrede gestellt hatte. Dieses Interview hat der Sender auf seine Homepage gestellt. Allein weil er nicht auf eie Verbreitung über die Homepage des Senders auch im Ausland nicht aufgeklärt worden sei, reiche nicht für eine Untersagungsverfügung. Die Wiederaufnahme des Geistlichen nach seiner Exkommunikation durch Papst Benedikt XVI war weltweit Gegenstand der Berichterstattung der Medien.
Der Sender stv.se berichtet auch selbst über den gescheiterten Versuch der gerichtlichen Untersagung.
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009, 13 U 205/08 – Red. Leitsatz: Eine einstweilige Verfügung setzt Dringlichkeit voraus. Die Vermutung der Dringlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) kann widerlegt sein, dass sich die Verfügungsklägerin bei Bedenken hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation in die Säumnis flüchtet, um ein ihre erwirkte einstweilige Verfügung aufhebenden Endurteils zu vermeiden.




