Archiv für 11. Februar 2009
AG München: Rückzahlung des Kaufpreises setzt nicht Rücknahme einer Negativbewertung bei eBay voraus
AG München, Urt. vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07. Eine Münchnerin kaufte über Ebay ein gebrauchtes Notebook. Preis immerhin noch 1214,- EUR. Als sie das Notebook dann aber per Nachnahme zugestellt bekam und auspackte, stellte erhebliche Mängel fest: Das Notebook hatte neben Kratzer einen Riss. Die Käuferin widerrief den Kaufvertrag, verlangte ihr Geld zurück und schickte das Notebook an den Verkäufer zurück. Zudem gab sie bei Ebay eine negative Bewertung über den Verkäufer ab.
Dieser weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen, bis die Bewertung zurückgenommen sei. Durch die angeblich unzutreffende Negativbewertung habe er erhebliche Gewinneinbußen erlitten.
In einem Zivilverfahren hat das LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 06.02.2009,11 O 762/09 n. rkr.) eine einstweilige Verfügung auf Sperrung eines Online-Videos abgelehnt. In dem Video – veröffentlicht auf einer schwedischen Seite und Content- Provider der Sender stv.se – hat Bischof Richard Williamson im Wesentlichen ausgeführt, dass er nicht glaube, dass im Holocaust 6 Mio. Juden in Gaskammern vernichtet worden seien. Im Jahr 2000 hat der BGH dagegen in einem Strafverfahren die so genannte Auschwitzlüge im Internet für strafbar erklärt (§ 130 StGB Volksverhetzung). Dies gelte auch, wenn die Behauptungen auf einem australischen Server in das Internet gestellt würden.
Wie es zu dieser Abweichung zwischen Zivil- und Strafrecht kommt, werden Juristen auf lange Sicht aufarbeiten müssen. Es ist im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung aber auf eine einheitliche Entscheidung zu drängen. Dies hatte auch der Gesetzgeber im Sinn, als er für Provider z. B. §§ 8 ff TMG schuf.
Brandenburgisches OLG: Siemens verschlief rechtzeitiges Angebot für Rahmenvereinbarung Straßenbahnen
Brandenburgisches OLG, Verg W 2/09 – Bei einem Auftrag um die Vergabe einer Rahmenvereinbarung von Straßenbahnen (einschließlich eines elektrischen Teils) für Potsdam hat Siemens nach dem Verhandlungsverfahren das Angebot verspätet eingereicht. Zudem waren Verfahrensfehler, die nun mit dem Nachprüfungsverfahren und dann weiter mit der sofortigen Beschwerde angegriffen worden sind, nicht rechtzeitig gerügt worden.




