Archiv für 12. Februar 2009
In einem Beitrag von DerWesten wird online über eine Strafanzeige des bekannten Bundesliga-Clubs Schalke04 informiert. Noch ist der Hacker unbekannt, der auf der Vereinsseite des Traditionsvereins Schalke04 eine fingierte Meldung einer Kündigung von Kevin Kuranyi eingeschmuggelt hatte. Die Meldung erschien ausgerechnet während des Länderspiels der deutschen Nationalmannschaft. Sie war als Eilmeldung qualifiziert. Laut Pressemitteilung soll demnach eine Computersabotage angezeigt worden sein. Die einschlägigen normen des Strafgesetzbuchs (StGB) lauten:
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OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2009, 13 W 135/08 – Red. Leitsätze: (1) Bei einem presserechtichen Gegendarstellungsanspruch gilt das „Alles-Oder-Nichts-Prinzip”. (2) Das angegangene Gericht kann nicht die bevollmächtigt werden, die Gegendarstellung auf das zulässige Maß anzupassen. (3) Eine zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist grundsätzlich nicht mehr als unverzüglich. (4) Es besteht kein Anwaltszwang für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.




