Archiv für 13. Februar 2009

Zunächst ist dem Chaos Computer Club (CCC) für die Veröffentlichung des Vertragsentwurfs der Selbstverpflichtung zwischen BKA mit den Internet-Service-Providern (ISPs) danken.  Dieser Vertragsentwurf soll wirklich den Internet Service-Providern zugespielt worden sein? Meines Erachtens hat er nicht einmal die Qualität einer Tischvorlage. Es kann zurzeit aber noch nicht mit Bestimmheit gesagt werden, ob feststellbare Fehler nicht z. B. am handwerklichen Vorgang des Einscannens des Textes liegen.

Beispiel: Die Vertragsgliederung kennt keinen “§ 8″ wohl aber zwei “§ 9″ nämlich: “§ 9 Kontakt” und “§ 9 Salvatorische Klausel”.

Dass würde künftig die Bezugnahme nicht erleichtern! Wäre aber schon merkwürdig, wenn ein Vertragsvorschlag mit einem solchen Fehler an die Internet-Service-Providern (ISPs) versendet worden wäre. Doch es gibt weit mehr als kleine Schreibfehler zu finden:

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Die Frage der Gesetzmäßigkeit des Gebühreneinzugs der GEZ bei einem Hund, war wirklich der merkwürdigste Fall, der mir bei einer Online-Recherche unter kam. Ich habe – anlässlich eines Falls zur Ausnahmen zur Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) nach Beweisen oder Gegenbeweisen für eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide durch die GEZ gesucht. Als öffentliche Einzugsstelle sollte man denken, sei auch die GEZ an die Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Bescheide gebunden. Leider sind Beweise für eine Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht aufgetaucht. Doch das spricht sich ja vielleicht nur nicht (im Internet) rum. Wohl aber kam ich auf den folgenden, schon etwas älterer Fall, der offensichtlich sogar gegen eine Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids selbst spricht:

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LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008, Az. 17 TaBV 607/08 (n. rkr.) – Internetzugang für Betriebsrat – Red. Leitsätze: Als allgemeine Informationsquelle ist das Internet ist grundsätzlich ein Internetzugang für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich. Nur ausnahmeswiese können Interessen des Arbeitgebers eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Aufgabenstellung des Betriebsrats hat keinen Einflussa uf die Frage der Erforderlichkeit eines Internetzugangs.

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