Archiv für 25. Februar 2009
BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008; 1 BvR 1318/07 – Wieder hat das Verfassungsgericht eine Selbstverständlichkeit ausgesprochen. Entscheidend für das Urteil des BVerfG war, dass das Amtsgericht den Sachverhalt im Einzelfall gar nicht geprüft und der Verwerfungsbeschluss des OLG gleich gar keine eigenständige Begründung enthalten hatte.
Doch wegen der in der Pressemitteilung gewählten Überschrift, war die Medien- und Internet-Berichterstattung zu der Entscheidung irreführend: Die Beschimpfung eines anderen als “Dummschwätzer” kann im Einzelfall natürlich eine Schmähkritik sein. Wie zahlreiche Blogs und Web-Seiten anhand der Überschrift des Bundesverfassungsgerichts jedoch mitteilten, muss es nicht eine Beleidigung gewesen sein. Es kann auch in einer konkreten Situation als eine deftige, aber doch eben als rechtlich zulässige Äußerung der Meinungsfreiheit (Grundrecht aus Art 5 GG) gewertet werden. Hinter dem Schleier der Worte ging die wichtige Mitteilung dabei zuweilen verloren: Gerichte haben die ihnen vorgetragenen Sachverhalte und die Rechtslage zu prüfen und für ihre Entscheidungen eine Begründung zu geben.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur “Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes” (BSI-Gesetz) sieht ausdrücklich eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses vor. Doch wäre da nicht auch eine Hinweis auf das Recht auf Informelle Selbstbetsimmung (vom BVerfG aus Artt 1 und 2 GG abgeleitet) noch angebracht gewesen? Nachfolgend soll ein Auszug aus dem neuen BSI-Gesetz vorgestellt werden und dann die berechtigte Kritik der Datenschützer hierzu aufgezeigt werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 4 Ss OWi 683/08 - Red. Leitsatz: Wer einen Software-Messfehler im Prozess gegen einer Ordnungswidrigkeit rügt, der muss auch was zur Sache sagen. Ein Verweis auf “eine Problematik der Eichung des Messgeräts und der verwendeten Software-Version” reicht nicht aus.




