Archiv für 1. April 2009

, Beschluss vom 5. März 2009 – 1 BvR 127/09 – Die Verfassungsbeschwerde betraf einen Zivilrechtsstreit über in Form fiktiver von 100.000,- € für eine nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zur . Das nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es hielt damit die erhebliche Kürzung des Landgerichts für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Das Landgericht hatte der Beschwerdeführerin nur einen in Höhe von 5.000,- € nebst Zinsen zuerkannt. Der Beschwerdeführerin stehe ein als Lizenzgebühr nur in deser Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22, § 23 Abs. 2 (Kunsturheberrechtsgesetz – KUG) als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB zu.

Hinweis: Aufgrund der Entscheidung wird mit weiteren Kürzungen der fiktiven und hohen Schadens- und Abmahnkosten in den Zivilgerichten zu rechnen sein. Das hat sich zwar nicht ausdrücklich zu Abmahnungen geäußert. Es hat aber allgemein für den Fall des als fiktive Lizenzgebühr ausgeführt:

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