Archiv für 8. April 2009

Zwei Aspekte der Entscheidung des zur erfolglosen sind bemerkenswert:

  1. Der Streit über den hat – einschließlicch der – selbst 4 Jahre gedauert!
  2. Bedenken gegen die Anwendung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und hinsichtlich hoheitlichen Unrechts ergeben sich aus dem Satz “Auf eine konsistente Ausgestaltung des gesamten Glücksspielsektors kommt es dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht an.”

Sollen staatliche Eingriffe, egal ob im Bereich Killerspiele, Pornographie oder Glücksspiele für Bürger nachvollziehbar bleiben, so besteht m . E. eine erhebliche Notwendigkeit einer rechtlich und tatsächlich konsistenten, suchtpräventiven Ausgestaltung des Rechts. Ein Staat der in Exekutive, Legislative und Rechtsprechung uneinheitliche Maßstäbe praktiziert, erschwert die für Rechtsgehorsam der Bürger erforderliche Erkannbarkeit der Grundregeln.

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Siegfried Exner
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