Archiv für 4. Juni 2009
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09 – Gegenwärtig werden sowohl zivilrechtlich von Abmahnern und strafrechtlich von Staatsanwaltschaften (meist nach entsprechenden Anzeigen) Teilnahmen an Tauschbörsen verfolgt. Dabei wird kaum der Download und Besitz von Dateien angegriffen, sondern regelmäßig der gleichzeitige Upload der Dateien. Zumindest für die strafrechtlichen Vorgänge ist jedoch Absicht bzw. Vorsatz erforderlich. Den hat das OLG Oldenburg, Gericht in zweiter Instanz nicht feststellen können. Es dürften nach dieser Entscheidung bundesweit zahlreiche Verfahren einzustellen sein. Zudem ist zu Fragen ob die Auskünfte der StA an die anzeigenden Abmahner zu geben sind.
Der Fall ist Anlaß für eine ernüchternde Zwischenbilanz: Im Ergebnis sind die Bemühungen des Gesetzgebers um eine Entkriminalisierung beim filsharing und Eindämmung des Mißbrauch des Abmahnwesens beim filesharing – erwähnt sei § 97a UrhG – weiterhin an der Praxis vorbeigegangen.




