Archiv für 16. Juni 2009
AG Charlottenburg, Urteil vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08 – Diesmal hat es die IHK Frankfurt getroffen. Wegen einer Anfahrsbeschreibung zu einer Veranstaltung muss diese nun insgesamt 1.763,60 EUR an den Kartendienst zahlen, dessen Urheberrecht aus §§ 19a, 31 UrhG durch die Nutzung ohne Lizenz verletzt worden war. Wenig freuen dürfte diese Entscheidung aber die Anwälte, die Abmahnungen aussprechen. Wegen zahlreicher Abmahnungen hat das Gericht zwar keinen Rechtsmissbrauch angenommen. Es kam aber zu dem Ergebnis, dass nur eine 0,3-Gebühr verlangt werden dürfte. Demenach wird künftig die Gebührenstaffelung bei Abmahnungen wie folgt zu entscheiden sein:
- Einzelne Abmahnungen: 1,3-Gebühren
- Viele Abmahnungen: 0,3-Gebühren
- Zahlreiche Abmahnungen (und weitere Indizien): Rechtsmißbrauch, d. h. keine Gebühren für den Anwalt des Abmahners.
LG München I, Urteil vom 19.02.2009, Az. 7 O 1686/09 – Nach einer Abmahnung kann die Beantragung einer Einsteiligen Verfügung nur für einen bestimmten Zeitraum beantragt werden (Dringlichkeit). Erfolgt eine entsprechende Antragstellung nicht oder verspätet, so wird der Antrag zurückgewiesen und der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen.




