Archiv für 21. Juni 2009
Amtsgericht Mettmann, Urteil vom 22.10.2008 Az. 25 C 254/08 – Red. Leitsatz: (1) Ein Vertrag über ein Online – Abo kommt wirksam zustande, wenn die Startseite darauf hinweist, dass bei Nutzung des Eintrags ein Vertrag zustande kommt, nach 14 Tagen ein entgeltlicher Vertrag zustande kommt und deutlich erkennbar ist , dass bei Anmeldung nach 14 Tagen 9,00 EUR Monatsbeitrag für zwei Jahre fällig werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sich bei Einschreiben auf der Startseite hierüber geirrt haben könnte und ihr ein Anfechtungsrecht zustehe.
(2) Ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB besteht nicht, wenn die wesentliche Leistung aus dem Vertrag (hier: durch Einstellen seines Fotos) in Anspruch genommen wird.
Wie so viele Sachverhalte finden auch die Abo-Fallen nun eine Entsprechung: Die unberechtigte Behauptung einer Abo-Falle und Anfechtung, um aus einer Vertragsforderung frühzeitig entlassen zu werden.Es bleibt allerdings ein Rest an Unbehagen: Das Gericht hat nicht ausgeführt, dass die Startseite der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschluss es die Preisangaben und weiteren Angaben enthielt.
Weiter wäre durch Auslegung zu ermitteln gewesen, ob die auf der Webseite angeboten vertragliche Widerrufsfrist von 14 Tagen tatsächlich durch die gesetzliche Regelung des § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB verkürzt werden kann. Sofern hier kein transparenter Hinweis erfolgte – die Widerrufsbelehrung ist eine AGB -, dürfte dies nicht richtig sein. Es kommt aber – soweit ersichtlich – für die Entscheidung darauf nicht an. Diesen Beitrag weiterlesen »
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau darf vorerst Daten von Landwirten, die EG-Agrarbeihilfen erhalten haben (Antragsteller), nicht selbst im Internet veröffentlichen und nicht zwecks Veröffentlichung im Internet an die dafür zuständigen deutschen und europäischen Behörden übermitteln. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden und damit entsprechenden einstweiligen Anordnungsanträgen von mehreren rheinland-pfälzischen Landwirten stattgegeben. Das Ministerium beabsichtigt, die Daten der Landwirte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu melden zwecks Veröffentlichung in deren Internetportal. Genannt werden sollen dabei der Name des Landwirts, sein Wohnort und die Höhe der jeweiligen Beihilfe. Das Internetportal ermöglicht mittels einer Suchmaske die gezielte Suche nach Beihilfeempfängern.




