Archiv für 26. Juni 2009
BVerfG, Beschluss vom 27.05.2009, Az. 1 BvR 512/09 – Nun war wieder eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich, nachdem ein Gericht den erklärten Wideruf im Verfahren nicht gehört und gewürdeigt hatte. Im Fall ging es um den Kauf einer Playstation per E-Mail. Wie schon in BVerfG: Online-Kauf gebrauchter Staubsauger (Az. 1 BvR 69/08, Beschluss vom 15.12.2008) ein Willkürentscheid bzw. ein willkürlicher Richterspruch, weil das Gericht die einschlägige und anwaltlich vorgetragene Norm nicht angewendet hat. Es gilt also zu wiederholen: Nichtberücksichtigung eines Fernabsatzgeschäfts kann und muss ggf. mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden! Mehr Sorgfalt bei der Bewertung von Fernabsatzgeschäften und eine bessere Fortbildung für Richter und Richterinnen im Bereich der neuen Medien und im Internet-Recht erscheint erforderlich. Wie sonst ist erklärlich, dass nach dem aktuellen Urteil des BVerfG die Anhörungsrüge nicht erfolgreich war?
LG Mannheim, Urteil vom 12.5.2009, 2 O 268/08 – Red. Leitsätze
- Der Hinweis auf eine Betrugsstrafbarkeit im Fall falscher Angaben zum Geburtsdatum beim vorausgegangenen Vertragsschluss über Nutzung eines Internet-Portals (Download – Dienst) ist unlauter i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG sein.
- Ein Endpreis ist nach § 1 PAngVO bei einem Dauerschuldverhältnis nur dann richtig angeggeben, wenn Verbraucher den Preis der Ware deutlich erkennen können. Das trifft nicht zu, wenn die Ware selbst nicht mit dem Endpreis gezeichnet ist, dieser vielmehr erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang – hier: Addition – ermittelt werden muss.
- Das Erlöschen eines Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Verträgen über Internet-Dienstleistungen setzt als Dienstleistung des Unternehmers mehr als die Schaffung einer abstrakten Zugangsmöglichkeit zu Daten, sondern den Download voraus, mit dem der Verbraucher den wirtschaftlichen Wert dieser Daten erlangt, bestenfalls aber die konkrete Zugriffsvermittlung bei einem ersten Einloggen des Verbrauchers. Bis dahin kann der Vertrag durch Widerruf aufgelöst werden, ohne dass der Unternehmer seine Dienstleistung „verloren“ hätte.




