Archiv für 3. August 2009
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.01.2006, Az. 3 O 35/06 – Der nachfolgende Beschluss bezieht sich auf einen Markt einer namhaften Kette. Da die über die Ladentheke gegangenen Exemplare der CDs immer noch im Sekundärverkauf (z. B. bei eBay, Amazon) zu finden sind, droht den Verkäufern der CD wegen Markenverletzung eine saftige Abmahnung. Im Falle eines Angbots müssen Verkäufer mit einer anwaltlichen Forderung auf Erstattung der Abmahnkosten, der Forderung nach einer Abgabe einer Unterlassungserklärung (mit Vertragstrafe) und ggf. mit einer einstweiligen Verfügung bzw. einem Gerichtsverfahren rechnen.
Anm.: Das LG Hamburg hat lange Zeit den Streitwert von 25.000,- EUR auch für das Anbieten einzelner CDs bei eBay akzeptiert. Diese Rechtsprechung scheint nun in Bewegung zu kommen, u. a. aufgrund von mehr als 50 bekannt gewordenen, ähnlichen Abmahnungen.
VG Hamburg, Beschluß vom 8.7.2009, 4 E 1677/09 – Red. Leitsätze:
- Die Antragstellerin ist nicht gehalten, das Logo auf den bereits verkauften Eintrittskarten zu schwärzen.
- Ansonsten ist es der Antragstellerin möglich, in der gesetzten Frist das Logo auf der Internetseite, auf den Plakaten, sonstigen Printmedien und Eintrittskarten zu schwärzen oder zu entfernen und auch sonst von der Verwendung des Namens und des Logos Abstand zu nehmen.
- Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 14 lit. b), 18, 20 HmbVwVG. Die sofortige Festsetzung des Höchstbetrags von 25.000,- EUR gemäß § 20 Abs. 2 VwVG begegnet angesichts des erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin und des in Kürze bevorstehenden Turniers keinen Bedenken.




