Archiv für 4. August 2009
VG Schleswig-Holstein, 03.08.2009, Az. 14 A 243/08 – Eine Software-Entwicklungsfirma hat einen grundlegenden Streit um die GEZ-Gebührenpflicht (vielleicht nur vorerst) gewonnen. Vorliegend ging es um Computer, die gar keine Sprache, Musik und Geräusche wiedergeben konnten. Die Möglichkeit der weiteren Erweiterung der Nutzbarkeit hat dem VG Schleswig nicht ausgereicht, eine Gebührenpflicht anzunehmen. “Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.” heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Dem ist zuzustimmen.
OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2009 – 4 U 211/08 – Red. Leitsätze:
- Eine Abmahnung von 11 Widerrufsbelhrungen kann rechtsmissbräuchlich nach UWG § 8 Abs. 4 sein, wenn sie nach demselben Muster erfolgt (hier: fehlender Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform).
- Es spricht aber nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert.
- Vor allem steht der eigene Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit.
- Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.
- Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt.




