Archiv für 11. Oktober 2009

, Urteil vom 01.10.2009, Az.: B 3 KS 4/08 R – RTL Television GmbH ./. – Zum Glück ging es nur um die Auslegung des Begriffs “Künstlersozialversicherungsgesetzes” im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das stellte dabei ganz ausdrücklich klar, dass ” das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt”. Dennoch fragt der informierte Betrachter sich, warum z. B. Tanzlehrer mit Tanzshowsmeist nur ausnahmesweise bzw. DJs (siehe hierzu: SG Lübeck, Urteil vom 2.10.2008, S 14 KR 1066/07) der Zugang zur dann doch verwehrt bleibt.

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