Archiv für 27. November 2009

, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 – Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr) wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Bestechung verurteilt. Der Angeklagte verstieß nach den Urteilen bei der inhaltlichen Gestaltung von Sendungen des hr in mehreren Fällen zu Gunsten der Kunden der SMP gegen das Verbot der Schleichwerbung des Rundfunkstaatsvertrags. Gegenleistungen, die als Vermittlungsprovisionen für die Gewinnung von Sponsoren durch den Angeklagten deklariert worden waren, wertete das Gericht als Gegenleistung.

Der hat nun das Urteil bestätigt, und zudem auch ausgeführt, dass die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als im strafrechtlichen Sinne anzusehen seien.

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