Archiv für Dezember 2009
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09 – Red. Leitsätze:
- Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus.
- Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider.
- Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind.
Anm RA Exner, Kiel: Hierzu ebenso bereits LG Kiel (Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 und Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09). Das LG Kiel widerspricht damit der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.
LG Itzehoe, Urteil vom 8.10.2009, Az. 7 O 71/07 – Red. Leitsätze:
- Ein Mangel des Kaufgegenstandes liegt auch dann vor, wenn der an sich technisch einwandfreie Verkaufsgegenstand zu dem von den Parteien vertraglich vorausgesetzten Gebrauch ungeeignet ist.
- Wird eine Heizungsanlage zusammen mit einem Projektierungsvertrag für deren Montage und einem Montagevertrag angeboten, so erstreckt sich die Sachmängelhaftung des „Verkäufers„ auch darauf, dass die Anlage sich auch für das Bauvorhaben, für das Projektierung und Montage angeboten wird, eignet.
- Die erforderliche Mindestraumgröße für eine ölbetriebene Heizungsanlage von 8 m³ Rauminhalt ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, welcher nach den Feststellungen des Sachverständigen zutreffend ist, nicht gegeben.
- Der Einbau der streitgegenständlichen Heizungsanlage könnte auch unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes nicht genehmigt werden.
LG Stuttgart Urteil vom 22.10.2009, 17 O 429/09 – Red. Leitsätze:
- Nach § 22 KUG sind zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bilde die Angehörigen des Verstorbenen berechtigt.
- Die Verfügungskläger haben auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie nach amerikanischem Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt sind.
- Eine ausreichende Glaubhaftmachung mit diesem Dokument scheitert bereits daran, dass es nicht vollständig in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt wird und somit nicht den Erfordernissen des § 184 GVG genügt.
LG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2009, Az. 17 O 118/09 – Red. Leitsätze:
- Eine unberechtigte Abmahnung kann – auch wenn es nicht um eine Schutzrechtsverwarnung geht – eine unlautere Behinderung und damit wettbewerbswidrig sein, wodurch gegebenenfalls Schadensersatzansprüche begründet werden. (Hier im Ergebnis verneint.)
- Es ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen solcher Verletzungshandlungen in der Regel zumutbar und im Hinblick auf das Recht der Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen sind. (m. E. falsch)
Anm. RA Exner, Kiel: Anerkannt ist unstreitig, dass eine unberechtigte Forderung durch eine negative Feststellungsklage beseitigt werden kann. Dies soll nach dem LG Stuttgart nun für (a) den Unterlassungsanspruch in einer Abmahnung und (b) die Kostenforderung in einer Abmahnung nicht mehr gelten. Damit werden aber die Grundsätze des Kostenrechts ad absurdum geführt. Kann sich etwa ein Inkassounternehmen bei unrechtmäßigen Forderungen auf die Meinungsfreiheit berufen? Konnte der Verein ehrlich-waehrt-am-laengsten oder Frau Katja Günther mit Erfolg die Meinungsfreiheit für ihre Forderungen behaupten? Nein! Die unzulässige abhanung wird nicht deshalb von der Meinungsfreiheit geschützt, weil der Abmahner meint Ansprüche zu haben.
Auch ein “Recht zur Klärung von Unsicherheiten” mit der Abmahnung ist eine neue Erfindung des LG Stuttgart. Die dogmatische Herleitung und die Ergebnisse des Urteils genügen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Rechtsprechung.




