Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – ) wird erneuert.

Die stellt für die Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht zur Verfügung. Zudem bestimmt die genannte Verordnung, dass die Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügt, wenn diese verwandt werden.
Kritik aus der Rechtsprechung
Von Gerichten werden die Musterbelehrungen zum Teil als nicht mehr von der Verordnungsermächtigung in Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) gedeckt angesehen. Die genügten nicht in allen erfassten Fällen den Anforderungen des BGB. Andere Gerichte haben sich auf den Text der Verordnung gestützt, die ausdrücklich anordne, dass die den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genüge.
Vor diesem Hintergrund kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei Fernabsatzgeschäften gekommen. Bei den betroffenen Wirtschaftskreisen hat die unklare Rechtslage und auseinandergehende REchtsprechung zur Verunsicherung geführt. Auch die ordnungsgemäße Verwendung der ausgefüllten Musterbelehrung begründete die Gefahr teurer Abmahnungen.

Rechtsunsicherheit beseitigen
Diese Rechtsunsicherheit soll durch das beseitigt werden. Laut Pressemitteilung des geht die Bundesregierung davon gleichwohl davon aus, dass die Musterbelehrung den richtig verstandenen gesetzlichen Vorgaben genüge. Es ist daher eine Klarstellung der beabsichtigt.
Regelmäßig führen solche Veränderungen aber zu einer erneuten Verunsicherung. Auch dürfte eine Welle von Abmahnungen drohen, sobald die neuen für Widerrufs- und Rücktrittsbelehrung vorliegen. Selbst wenn der Gesetzgeber eine
Den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nebst Begründung können Sie beim herunterladen. [ Entwurf 3. Änderung der BGB-InforV, PDF - 763 kB ]
Durch die darin vorgesehene Neufassung der beiden Musterbelehrungen wird der Kritik der Instanzgerichte und weitgehend auch des Schrifttums Rechnung getragen. Der Entwurf liegt derzeit den Ländern und den betroffenen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vor.
Das weist ebenfalls darauf hin “Achtung: Bei dem Diskussionsentwurf handelt es sich nicht um geltendes Recht!”

(se)

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