auf Jur-.de: Tatsächlich und rechtlich gibt es bei der Einbindung von Feeds in ein modernes -System einiges zu beachten. Nachfolgend wird die Einbindung eines Feeds unter WordPress (WP) 2.5.1 beschrieben. WP ist den meisten Bloggern als stabile und leicht zu handelnde Oberfläche bekannt. Mit der Einführung von WP 2.5.1 ist jedoch einiges an kleinen Umstellungen verbunden. Über diese wurde bereits unter HowTo: Feed unter einem (WordPress) einbinden berichtet.

Vorarbeiten

Bevor eine Feed eingebunden werden sollte, ist auf der Betreiber-Seite nachzusehen, ob bestimmte Lizenzbedingungen die Einbindung eines Feed in die eigene Seite erlauben oder nicht. Die in einem erstellten Artikel sind Texte und unterliegen daher dem Urheberrecht des Autors. Oft finden sich Einschränkungen für die Übernahme von Feeds in kommerzielle Seiten. Hier lauert eine Gefahr: Auch schon die Einbindung von bezahlter Werbung kann eine ´private´ Seite bzw. einen aus Sicht des Feed-Anbieters kommerziell erscheinen lassen. Dann kann eine Abmahnung und weiterer juristischer Ärger drohen.

Praxis-Tipp:

In Zweifelsfällen sollte an die, im Impressum enthaltene E-Mail-Anschrift eine Anfrage gestellt werden, (1) in der die Art der Einbindung kurz erklärt wird und (2) die Erlaubnis für die Einbindung des Feeds eingeholt wird. Meist sind die Anbieter großzügig, da es ja auch ihre Bekanntheit steigert, wenn ihr Feed nicht inhaltlich kopiert wird.

Rechts-Tipp: Nutzungsbedingungen des Autors (AGB)

Der Autor darf grundsätzlich allein über die Verwendung seiner Texte entscheiden. Tut er dies – z. B. in der Form von „Nutzungsbedingungen” oder eigener „Feed-Bedingungen” (Rechtlich: Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB), so sind diese grundsätzlich wirksam, sofern diese Bedingungen nicht von wesentlichen Normen z. B. des Urhebergesetzes (UrhG) abweichen. Dies kann z. B. für das Zitatrecht der Fall sein.

Vor der Einbindung des Feeds sollten die Nutzungsbedingungen oder AGB des Feed-Anbieters gelesen und zur Dokumentation gespeichert werden.

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1 Kommentar zu „RSS und ATOM-Feeds einbinden: Rechtliche Fallstricke“

  • Ich stelle mir da zunächst die Frage, ob Feeds überhaupt urheberrechtlich schutzfähig sind. Bei der Schöpfungshöhe könnte man zum Beispiel dann Zweifel haben, wenn lediglich die Überschriften der einzelnen Artikel aufgeführt sind. Und auch sehr kurze Teaser könnten sich schon am Rande der Schutzfähigkeit bewegen.

    Auch ein Schutz als Datenbankwerk ist IMO nicht ganz eindeutig, weil die eigentliche Datenbank (die möglicherweise eine “wesentliche Investition” iSd § 87a UrhG erfordert) ja das Blog ist und das Feed einfach nur automatisch (also ohne großen Aufwand) Teile dieses eigentlichen Datenbankwerks zur Verfügung stellt.

    Auch könnte man darüber nachdenken, ob nicht eine konkludente Einwilligung in eine Einbindung der Feeds vorliegt. Immerhin gehört das ja mit zu den wichtigsten Funktionen von Feeds. Sicher sind dem aber auch Grenzen gesetzt: Das systematische Abgrasen fremder Inhalte zu kommerziellen Zwecken ist sicherlich nicht von einer konkludenten Einwilligung gedeckt. Ebenso kann wohl auch eine Quellenangabe vorausgesetzt werden, sofern diese nicht sowieso schon durch § 13 UrhG notwendig ist.

    Richtig ist aber natürlich auch, dass man mit einer Einwilligung des Feed-Autors definitiv auf der sicheren Seite ist und es wohl auch eine Frage der Fairness ist, sich vorher mit dem Autor in Verbindung zu setzen.

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