Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 8/07) hat nun medienfreundliche und prominentenfeindliche Urteile der Gerichte aus Hamburg im Fall zu einem Bild von Günther Jauch aufgehoben. Ein Rätselheft hatte unter Veweis auf die Sendung “Wer wird Millionär?” und Bezugnahme auf die eigenen Rätsel kurzerhand und ohne weiter Erlaubnis oder Vergütung ein Foto von Günther Jauch auf dem Titelblatt des Heftes veröffentlicht. Die Gerichte in Hamburg wollten darin eine entgeltfreie Berichterstattung und in dem Foto ein Bildnis der Zeitgeschichte sehen. Dem hat der BGH nun ienen Riegel vorgeschoben: Der Informationswert sei so in den Hintergrund getreten, dass der Werbe- und Imagewert des Fotos für das Rätselheft ausgenutzt worden sei.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
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BGH, Urteil vom 11. März 2009 I ZR 8/07 – Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Günther Jauch wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche zustehen. Ein Zeitschriftenverlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildunterschrift “Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?” wie spannend Quiz sein kann” abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Der Kläger, der der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.
Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006, Az. 7 U 90/06, GRUR-RR 2007, 142; LG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2006, Az. 324 O 868/05, AfP 2006, 391
BGH, PM – Nr. 58/2009




