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	<title>Kommentare zu: BGH: Online-Video-Recorder unzulässig. Droht Abmahnwelle gegen Nutzer?</title>
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	<description>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - Blog zum IT-Recht</description>
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		<title>Von: RA Exner</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-04/bgh-online-video-recorder-unzulassig-droht-abmahnwelle-gegen-nutzer/comment-page-1/#comment-275</link>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 11:14:13 +0000</pubDate>
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		<description>@Adrian: &lt;strong&gt;Offensichtlich rechtwidrig? &lt;/strong&gt;
Nach § 53 UrhG dürfen Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gemacht werden, „ soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Nach der BGH-Entscheidung Online-Recorder stehen diese Online-Dienste also quasi unter Generalverdacht. 
Tatsächlich werden in der Praxis Teilnehmer von Tauschbörsen verfolgt, nur und ganz allein weil sie an einer Tauschbörse teilgenommen haben. Sie waren dort mit Name und Anschrift registriert. Nun ist es in den Fällen den zivilrechtlichen Verfolgern (z. B. GVU) und den Staatsanwälten (!) in der Sache unwichtig, ob nur rechtswidrig geschütztes oder allein freies Material zulässiger Weise von den anderen Rechnern bezogen wurde. 
Es ist daher nicht gerade unwahrscheinlich, dass auch bei den Online-Recordern früher oder später selbst berufene Schützer der Urheber-, Marken und Titelrechte auftreten werden, Online-Recorder generell als offensichtlich rechtswidrige Quelle bezeichnet werden und dann wiederum Abmahnungen und Abmahnwellen drohen. Zumindest ist dies zu fürchten, so lange der Nachweis für konkrete Rechtsverletzungen nicht verlangt wird. Bleibt also zu hoffen, dass diese Diskussion im Blog zu der Anforderung eines konkreten Nachweises einer Urheberrechtsverletzung beiträgt.
Der Hinweis auf mögliche Vertragsschlüsse mit den weiteren Beteiligten ist zutreffend und ich will ihn hier hervorheben. Eine frühzeitige angemessene außergerichtliche Einigung über die weitere Verwertung mittels Online-Recorder dürfte im Interesse aller Beteiligten sein. Von diesem Gestaltungsmittel wird m. E. zu wenig und nicht rechtzeitig genug Gebrauch gemacht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Adrian: <strong>Offensichtlich rechtwidrig? </strong><br />
Nach § 53 UrhG dürfen Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gemacht werden, „ soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Nach der BGH-Entscheidung Online-Recorder stehen diese Online-Dienste also quasi unter Generalverdacht.<br />
Tatsächlich werden in der Praxis Teilnehmer von Tauschbörsen verfolgt, nur und ganz allein weil sie an einer Tauschbörse teilgenommen haben. Sie waren dort mit Name und Anschrift registriert. Nun ist es in den Fällen den zivilrechtlichen Verfolgern (z. B. GVU) und den Staatsanwälten (!) in der Sache unwichtig, ob nur rechtswidrig geschütztes oder allein freies Material zulässiger Weise von den anderen Rechnern bezogen wurde.<br />
Es ist daher nicht gerade unwahrscheinlich, dass auch bei den Online-Recordern früher oder später selbst berufene Schützer der Urheber-, Marken und Titelrechte auftreten werden, Online-Recorder generell als offensichtlich rechtswidrige Quelle bezeichnet werden und dann wiederum Abmahnungen und Abmahnwellen drohen. Zumindest ist dies zu fürchten, so lange der Nachweis für konkrete Rechtsverletzungen nicht verlangt wird. Bleibt also zu hoffen, dass diese Diskussion im Blog zu der Anforderung eines konkreten Nachweises einer Urheberrechtsverletzung beiträgt.<br />
Der Hinweis auf mögliche Vertragsschlüsse mit den weiteren Beteiligten ist zutreffend und ich will ihn hier hervorheben. Eine frühzeitige angemessene außergerichtliche Einigung über die weitere Verwertung mittels Online-Recorder dürfte im Interesse aller Beteiligten sein. Von diesem Gestaltungsmittel wird m. E. zu wenig und nicht rechtzeitig genug Gebrauch gemacht.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Nutzung eines Online Videorecorders ist ein Verstoß gegen das Urherberrecht</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-04/bgh-online-video-recorder-unzulassig-droht-abmahnwelle-gegen-nutzer/comment-page-1/#comment-272</link>
		<dc:creator>Nutzung eines Online Videorecorders ist ein Verstoß gegen das Urherberrecht</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 14:52:33 +0000</pubDate>
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		<description>[...] [Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de] [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] [Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - <a href="http://www.jur-blog.de" rel="nofollow">http://www.jur-blog.de</a> [...]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Adrian</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-04/bgh-online-video-recorder-unzulassig-droht-abmahnwelle-gegen-nutzer/comment-page-1/#comment-271</link>
		<dc:creator>Adrian</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 11:15:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.jur-blog.de/?p=1231#comment-271</guid>
		<description>Wieso sind denn Online-Videorecorder nun &quot;offensichtlich rechtswidrige Quellen&quot;? Es bleibt ja immer noch die Möglichkeit, dass sich die Betreiber mit einzelnen Sendern über Lizenzen einigen. Soweit ich weiß, dulden die öffentlich-rechtlichen sowieso explizit die Verwendung solcher Videorecorder (jedenfalls gibt es ja auch eine Einigung mit Zattoo). Und ein rechtskräftiges Urteil gegen Shift.tv gibt es ja auch noch nicht.

Im Übrigen bezweifel ich, dass irgendein Sender diesen Aufwand betreiben würde, um seine eigenen Zuschauer abzumahnen. Eine Abmahnwelle sehe ich auf keinen Fall!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wieso sind denn Online-Videorecorder nun &#8220;offensichtlich rechtswidrige Quellen&#8221;? Es bleibt ja immer noch die Möglichkeit, dass sich die Betreiber mit einzelnen Sendern über Lizenzen einigen. Soweit ich weiß, dulden die öffentlich-rechtlichen sowieso explizit die Verwendung solcher Videorecorder (jedenfalls gibt es ja auch eine Einigung mit Zattoo). Und ein rechtskräftiges Urteil gegen Shift.tv gibt es ja auch noch nicht.</p>
<p>Im Übrigen bezweifel ich, dass irgendein Sender diesen Aufwand betreiben würde, um seine eigenen Zuschauer abzumahnen. Eine Abmahnwelle sehe ich auf keinen Fall!</p>
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	</item>
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