LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09 – Red. Leitsätze:
- Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist.
- Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst.
- § 97a UrhG ist allerdings lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
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LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09
Tenor:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
[...]
wird der Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 nicht abgeholfen. Die Sache soll dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt werden.
Gründe:
Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, führt dies nicht zu einer anderen Festsetzung. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Auf den von den Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwerts nicht an.
Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte einer Urherrechtsverletzung darstellt. Bei der Streitwertmessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen ihre geistigen Schutzrechte und ihre daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechlichen Schutzes durch das „Gesetz zur Produktpiraterie“ vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an den festgesetzten Streitwert von 6.000,00 EUR für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342).
Hieran hat sich nach Auffassung der Kammer auch durch die Einführung des § 97a UrhG nicht geändert. Diese Vorschrift ist allerdings nunmehr lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen. Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97, Rn. 223).




