Lidl-Skandal I: Strafrechtliche Bewertung von Telefonmitschnitten und Telefonüberwachung
Die vom Stern (Nr.14, 2008) unter dem Titel “Der Lidl-Skandal – Die Lidl-Stasi” angeprangerten Methoden des Discounters sind von zahlreichen Medien aufgegriffen und dargestellt worden. Hier soll es um die rechtlichen Folgen und Bewertungen gehen, die eine solches oder ähnliches Verhalten zwischen einem Arbeitgeber und Mitarbeitern allgemein hat. Die geschilderten Praktiken werden in der anwaltlichen Praxis häufiger angesprochen, als dies die aktuelle Berichterstattung vermuten lässt. Meist scheuen sich jedoch die Betroffenen – auch in Kenntnis ihrer Rechte – diese durch Betriebsrat, Anwälte und Arbeitsgerichte oder gar die Staatsanwaltschaft durchsetzen zu lassen.
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Vorwurf: Telefonüberwachung
Im Lidl-Skandal wurden Zitate gebracht, nach denen nicht nur Verbindungsdaten (ob ein Telefonanruf geführt wurde und ggf. wie lange und mit welchem Gesprächspartner) ermittelt wurden. Die Gespräche der betroffenen Mitarbeiter sollen auch inhaltlich erfasst und Dritten zur Kenntnis gelangt sein (Inhaltsdaten). Sieht man von dem allseits besprochenen Thema Datenschutz zunächst ab, so kommt auch eine Straftat in Form der „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes” § 201 StGB in Betracht.
- Telefonmitschnitte
Eine derartige Überwachung kann nach § 201 StGB vorliegen:
§ 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. 3Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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Staatsanwälte ermitteln
In einzelnen Berichten wird schon darauf verwiesen, dass bereits Staatsanwaltschaften wegen der Berichterstattung ermitteln.
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Rechtstipps für Betroffene
Für betroffene Mitarbeiter solcher oder ähnlicher Vorgänge bietet es sich an, Strafanzeige zu erstatten und durch einen Anwalt nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht zu verlangen. Durch diese Art der Ermittlung können die Betroffenen ohne eigenen Detektiv die erforderlichen Daten für arbeitsrechtliche Schadensersatzansprüche oder eine strafrechtliche Privatklage erlangen.
Darstellung und Beratung:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de
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Tags: Arbeitgeber, Arbeitsrecht und IT, Inhaltsdaten, Mitarbeiter, Strafbarkeit, Strafrecht und IT, Telefonmitschnitt, Telefonüberwachung, Telekommunikation, Verbindungsdaten



