Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 632/07 – Am Ende eines Arbeitsverhältnisses kommt es oft zu Reibereien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese schlagen sich nicht selten auch in dem Arbeitszeugnis nieder. Dabei ist rechtlich das Zeugnis wohlwollend zu erteilen, d. h. dem Arbeitnehmer dürfen die Perspektiven für eine berufliche Zukunft nicht verbaut werden. Vorliegend hatte das BAG zu einem Ergänzungsanspruch eines Redakteuers einer Tageszeitung zu entscheiden.

Obwohl es – entgegen der Praxis – bisher ständige Rechtsprechung war, dass verdeckte Mitteilungen durch „Formelsprache” unzulässig war, hat das BAG nun entschieden: Fehlen übliche Formulierungen ohne Sachgrund, kann der Arbeitnehmer -hier ein Redakteur einer Tageszeitung – Ergänzung des Zeugnisses verlangen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

BAG, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 632/07 – Notwendiger Inhalt der Zeugnisse von Tageszeitungsredakteuren

BAG, PM 61/08 – Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein.

Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein.

Der Kläger war von Februar 1993 bis März 2003 als Redakteur bei der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig. Mit Datum vom 31. März 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis. Der Kläger macht u. a. geltend, im erteilten Zeugnis fehle die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es wird aufzuklären haben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, für Tageszeitungsredakteure sei die Hervorhebung dieser Belastbarkeit im Zeugnis üblich. Die Auslassung sei ein Geheimzeichen.

Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2006 – 6 Sa 963/05 -

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