Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. Juli 2008 – 17 TaBV 607/08) hat für Betriebsräte für erforderlich gehalten und zugleich durch die zugehörige Online- Pressemitteilung das Bundesarbeitsgericht widerlegt. Die online erschienene Pressemitteilung widerlegt nämlich den zentralen Punkt der Argumentation des Bundesarbeitgerichts (, Beschluss vom 23.08.2006, 7 ABR 55/05). Das hatte noch im Jahre 2006 (!) das nicht für Informationen zum Arbeitsrecht und die Betriebsratsarbeit erforderlich gehalten.

Da die Pressemitteilung des LAG nun online leicht verfügbar gemacht wurde, fragt sich, wie sonst ein von dieser aktuellen Entscheidung informiert sein soll? Wie sollte er überhaupt zeitnah auf die Idee kommen ,diese Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zu suchen oder anzufordern, ohne im eine Suchmaschine zu nutzen?

Diese Mitteilung des LAG zur Sache „ für ” wird noch eine Weile brauchen, bis sie in andere Medien aufgenommen wurde und damit jedem zur Verfügung steht. Nur ein , der aber ein entsprechende Problem durch Suche im („googeln”) lösen könnte, hätte eine entscheidende Möglihckeit diese Informationüberhautp zu finden. Quot erat demonstratur!

Das die Entscheidung des weiteren Gesichtspunkten der (Justiz-)Verwaltung widerspricht, sei am Rande angemerkt:

  1. eJustiz wird im Bereich Arbeitsrecht nicht funktionieren, wenn Betriebsräte ausgeschlossen werden. Das Gebot der „Waffengleichheit” wäre empfindlich verletzt.
  2. Transparenz: In der gegenwärtigen Entwicklung der Informationsgesellschaft sollte Transparenz durch z. B. Urteilsdatenbanken (auch des selbst!) etc. geschaffen werden.
  3. Die Zahlreichen Sonderregelungen des Arbeitsrechts können – gerade in einem mittelständischen Betrieb – aktuell nicht mehr wirtschaftlich in Papierform gesammelt und verwaltet werden. Der Online-Zugriff auf Landes- und Bundesrecht und den hierzu ergehenden Urteilen ist für eine wirksame Betriebsratsarbeit aus Zeit- und Kostengründen nötig.
  4. Diese Transparenz würde Betriebsräte und Unternehmensvertreter ggf. auch von unnötigen Klagen über bereits entschiedene Streitfragen abhalten. Gerade Online-Suchtools ermöglichen oft schnellen und umfassenden Zugriff. Im Ergebnis könnten so ggf. sogar die Belastungen der Gerichte mit Verfahren reduziert und unnötige Kosten gespart werden.
  5. In Verwirklichung des Grundsatzes der Vereinfachung der Verwaltung sollen Informationen künftig auch per (insb. E-Mail als Internetdienst) ausgetauscht werden.

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg führt hoffentlich zu einer schon im Jahr 2006 veraltet anmutenden Entscheidung.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

Die besprochene Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg:

Internetzugang für

Der Arbeitgeber hat dem nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum . Dieses stellt eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Ist die Einrichtung des Internetzugangs ohne weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und führt die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, kann der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren.

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, ihm durch Freischalten des Personalcomputers Zugang zum zu gewähren. Es hat dabei für unerheblich gehalten, ob der Informationen aus dem für gerade anstehende Fragestellungen benötige; der müsse sich vielmehr stets aus dem informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das nutze.

Da das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – 7 ABR 55/05 – teilweise andere Maßstäbe für die Internetnutzung durch den aufgestellt hat, wurde die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 17 TaBV 607/08

Pressemitteilung 30/08, Berlin, 26. August 2008

Auszüge aus der kritisierten Entscheidung des :

, Beschluß vom 23.8.2006, 7 ABR 55/05 – – Internetzugang

Tenor: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Juli 2005 – 10 TaBV 2/05 – wird zurückgewiesen.

Sachverhalt (…)

Die Arbeitgeberin betreibt 84 Bau- und Gartenmärkte. In 71 Märkten bestehen Betriebsräte. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für die Niederlassung H  gebildete, aus fünf Mitgliedern bestehende . Dieser verfügt über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglicht, das unternehmensweite zu nutzen sowie E-Mails zu versenden und zu empfangen. Einen Zugang zum world-wide-web () hat der nicht. Darüber verfügen in dem Markt in H., in dem ca. 90 Mitarbeiter beschäftigt sind, nur der Marktleiter und dessen Stellvertreter. Nachdem die Arbeitgeberin das Begehren des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs mit Schreiben vom 27. April 2004 abgelehnt hatte, verlangte der mit dem am 21. Juni 2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren die Bereitstellung eines Internetzugangs von der Arbeitgeberin. (…)

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Der hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Bereitstellung eines Internetzugangs.

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein vom verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem . Die Entscheidung hierüber darf der nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., …).

2. Zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik i. S. d. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört grundsätzlich auch das . Das Landesarbeitsgericht hat jedoch in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass der angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden gesetzlichen Aufgaben einen Internetzugang nicht für erforderlich halten durfte.

a) Zu den Sachmitteln i. S. d. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören die Hilfsmittel, die geeignet sind, dem die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Dazu zählen u. a. arbeitsrechtliche Gesetzestexte, entsprechende Kommentare, Fachliteratur und Zeitschriften. (…) . Da der seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich führt, ist er grundsätzlich in der Entscheidung darüber frei, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft (…) . Der kann jedoch nicht ohne Rücksicht auf betriebliche Belange oder betriebsratsbezogene Notwendigkeiten den Zugang zu jeder Informationsquelle verlangen, die sich mit Themen seiner gesetzlichen Aufgabenstellungen befasst. Die normative Wertung des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt vielmehr eine sachgerechte Abwägung der Belange beider Betriebsparteien.

b) (…) aa) Der kann den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des stützen. Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besagt nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Üblichkeit der Nutzung technischer Mittel ist im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen hat, die der im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen hat ( 3. September 2003 – 7 ABR 8/03 – BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B II 2 a der Gründe) .

bb) Der kann einen Internetzugang auch nicht allein deswegen verlangen, weil der Marktleiter und dessen Stellvertreter über einen Internetzugang verfügen. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst benutzt (…).

cc) (…) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verfügt der   über einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglicht, das unternehmensweite zu nutzen und E-Mails zu verschicken und zu empfangen, wodurch die Kommunikation mit anderen Betriebsräten, mit anderen Märkten innerhalb des Unternehmens und der Zentrale der Arbeitgeberin gewährleistet ist. Die Nutzung des ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Betrieb der Arbeitgeberin zum Zwecke der Informationsbeschaffung nicht allgemein üblich. Die beiden einzigen Mitarbeiter in dem Markt H., die über einen Internetzugang verfügen, sind der Marktleiter und dessen Stellvertreter. Über die vorgehaltenen Datenleitungen wird der Datentransfer mit der Zentrale einschließlich der Kundenkartentransaktionen abgewickelt. (…)

Entgegen der vom vertretenen Auffassung ergibt sich die Erforderlichkeit eines Internetzugangs nicht aus § 80 Abs. 2 BetrVG, weil das tagesaktuelle Informationen über Gesetzesänderungen und neue Vorschriften vermittelt, deren Einhaltung der nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachen hat. Die allgemeine Überwachungspflicht erfordert keinen tagesaktuellen Zugriff auf Datenbanken, in denen z. B. Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts, des Individualarbeitsrechts und des Arbeitsschutzrechts dokumentiert sind. Regelmäßig ist lediglich die Möglichkeit der zeitnahen Beschaffung der Texte erforderlich. Deshalb kann der einen Internetzugang zum Zwecke der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit der Erledigung der ihm nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegenden Überwachungsaufgaben nur verlangen, wenn dies auf Grund konkreter betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, zB weil der Arbeitgeber regelmäßig den Betrieb betreffende Änderungen der Rechtslage missachtet oder nur zögerlich beachtet hat. Dies hat der im Streitfall nicht dargelegt. (…)

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1 Kommentar zu „LAG widerlegt BAG: Doch Internet für Betriebsrat“

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