, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 – Durch die Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts () wird das Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, (B. v. 9.07.2008; Az. 17 TaBV 607/08) bestätigt. Demnach gehört zu den § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Ausstattungen eines Betriebsrats auch Informations- und Kommunikationstechnik, also ein Internetzugang. Als allgemeine Informationsquelle ist das grundsätzlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich. Nur ausnahmeswiese können Interessen des Arbeitgebers eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Aufgabenstellung des Betriebsrats dagegen hat keinen Einfluss auf die Frage der Erforderlichkeit eines Internetzugangs.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

: für den

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 -

Der kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das .

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008; Az. 17 TaBV 607/08

, Pressemitteilung Nr. 3/10

Share and Enjoy:
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • LinkArena
  • MisterWong.DE
  • MSN Reporter
  • Twitter
  • Wikio
  • Yahoo! Bookmarks
  • Yigg
  • Technorati
  • MySpace
  • RSS
Tags: , , , , ,

Verwandte Artikel

Kommentieren ist momentan nicht möglich.

Rechtanwalt
ra_exner_kiel.jpg

Siegfried Exner
Knooper Weg 175
24118 Kiel

Beratung
Terminabsprachen und Annahme von Mandaten unter
Tel. 0431 / 888 67-21
Mobil 0179 / 40 60 450.
Gesetze
gesetzbuch24.de

Netzwerken
Trackbacks? Beim eigenen Artikel verlinken, indem nach der jur-blog-URL des Artikels ein ´trackback/´ eingegeben wird. Fertig!