Archiv für die Kategorie „Abmahnungen“
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 – Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen Homepage gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).
BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.
Gleich in zwei Urteilen vom 23.03.2010 (Az. 308 O 175/08, 310 O 155/08) hat das LG Hamburg den Rap-Musiker Bushido wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. In den Verfahren ging es u. a. um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger, der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“. Rechtlich ging es schwerpunktmäßig um Komponistenrechte, Verbotsverfahren, Abmahnkosten und Schadensersatz. Wegen nicht vollständig nachvollziehbarer Schadensberechnung blieb es aber bei Teilerfolgen der Klagen.
Anm. RA Exner: Der Musiker selbst ist als Abmahner bekannt, auch hier liegen Abmahnungen vor. Es hat fast den Anschein, als würden die Kosten der eigenen Fehltritte durch die eigenen Abmahnungen wieder “eingespielt”. Nur schwer verständlich ist es für die Abgemahnten, dass sie einerseits als Verletzer von urheberrechten in Anspruch genommen werden – andererseits aber diese Urheberrechte eigentlich bei Dritten liegen bzw. liegen könnten. Bleibt die Frage, ob die abmahnfreundliche Hamburger Rechtsprechung diese Doppelbödigkeit der Abmahner noch aus eigener Kraft begegnen kann.
LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, 310 O 154/10 – Unterlassungsanspruch bzgl. des öffentlich Zugänglichmachens von Filmwerken über Internet-Seiten (§ 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG).
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010 , Az. 30 C 2353/09 – Red. Leitsätze:
- Dass die Klägerin den Gerichtsstand in Frankfurt etwa rechtsmissbräuchlich gewählt haben könnte ergibt sich nicht, da angesichts ihres Geschäftssitzes in Frankfurt ein hinreichender Bezug zum gewählten Ort besteht.
- Die Höhe der Abmahnkosten sind jedoch lediglich i.H.v. 100,00 € begründet, da insoweit § 97a Abs. 2 UrhG einschlägig ist, der normiert, dass für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt sind.
- Die Höhe des Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bei der Berechnung darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte und der vernünftige Vertragspartner, der Lizenznehmer, zu bezahlen bereit gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist der Betrag i.H.v. 150,00 € angemessen (§ 287 ZPO).
Anm. RA Exner: Diese Entscheidung des AG Frankfurt a. M ist gut nachvollziehbar. Die Anschreiben der Abmahnanwälte lauten meist anders und sollen Angst und Schrecken verbreiten. Tun sie auch!
Dürfen Anwälte dies gegenüber anwaltlich (noch nicht) vertretenenen Bürgern?
Standesrechtlich sind auch Abmahnanwälte mal als “Organ der Rechtspflege” durch die Anwaltskammern bestellt gewesen … Sie müssen daher nach dem Gebot der Sachlichkeit handeln und schreiben – gerade bei Äußerungen in Form von Abmahnungen gegenüber Rechtsunkundigen bzw. rechtlichen Laien.
OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09 – Pornofreund - Die Parteien stritten um die Abmahnkosten für eine Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung “Q” für Party- und Eventveranstaltungen. Zugleich um wettbewerbliche Ansprüche.
Redaktionelle Leitsätze:
- Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen.
- Ansprüche aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 6 II Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG angeht, waren nicht Gegenstand der Abmahnung und führen daher nicht zur Kostenerstattung der Abmahnkosten.
- Ein vorliegender Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 6 I Nr. 2 TMG wurde, soweit ersichtlich, nicht weiter verfolgt und führen ebenso nicht zur Kostenerstattung der Abmahnkosten.
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09 – Bade-Entchen – In dem zu entscheidenden Streit um Abmahnung und Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es nicht um einen bekannten Schauspieler. Ganz real wurde offenbar wegen Bade-Entchen ein erbitterter Streit geführt – oder vielleicht doch wegen der Abmahnkosten? Juristisch ist der Streit aber in einem Punkt interessant: Der Kauf auf Probe.
Redaktionelle Leitsätze:
- Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen, darf nicht erst erkennbar sein, indem dieser Hinweis durch Scrollen der Internet-Seite eingesehen werden kann.
- Bei einem Online-Kauf auf Probe ist in der Widerrufbelehrung anzufügen: “Sie können gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tätigen Rückgabefrist.”
Anm. RA Exner, Kiel: Wie aus der Entscheidung ersichtlich, kann durch die Vereinbarung eines “Kaufs auf Probe” das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus dem Fernabsatzrecht nicht umgangen werden. Andernfalls könnten Online-Angebote den Vertragsschluss schlicht auf den Zeitpunkt verlagern, in dem der Kunde die Ware zur Ansicht erhält und dann eine kürzere, als die gesetzliche 14-täge Frist zur Annahme der Ware bestimmen. Das würde das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aushöhlen und eine Umgehung des Verbraucherschutzes möglich machen. In der Praxis wird dies auch mir als beratendem Anwalt immer wieder von Online-Händlern vorgeschlagen, um die Frist zu verkürzen. Künftig werde ich dann beim Thema “Kauf auf Probe” nurmehr auf diese Entscheidung des OLG Hamm verweisen … Einen gewissen Humor sollte man sich für die ausdrücklich Erwähnung der “Bade-Entchen” durch das Gericht aufsparen, auch wenn das beim Thema Abmahnung manchmal schwer fällt.
BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – Versandkosten – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.




