Archiv für die Kategorie „Arbeitsrecht und IT“

Wichtige Ergebnisse des Urteils des LArbG , Entscheidung vom 02.09.2010, Az. 16 Sa 260/10 :

  1. Wenn keine absoluten Kündigungsgründe vorliegen, rechtfertigt ein geringer Schaden von 1,8 Cent, bei 19–jährige Beschäftigung (zuletzt als Netzwerkadministrator) keine .
  2. Dies gilt insb. wenn im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben werden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegrifft.
  3. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine wieder hergestellt werden können.

Anm. RA Exner: Auch der Aufwand einer arbeitsrechtlichen und der damit verbundenen Arbeitszeit in der Personalabteilung sollte wohl überlegt werden. M.E. müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne der wechselseitigen Rücksichtnahme stärker in die Pflicht genommen werden. Dass solche Fälle zu den Anwälten und Gerichten gehen, belastet die Allgemeinheit und die Staatskasse in ungebührender Weise. Wie so oft wird in der Praxis wohl ein anderes Interesse im Hintergrund mitgespielt haben: Den Arbeitnehmer ohne Abfindung (!) kurzfristig kündigen zu wollen. Wenn die Medien allein den Schaden von 1,8 Cent in den Focus rücken, so greift dies zu kurz. Es geht wirtschaftlich un dsozial um bedeutend mehr.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 – 10 AZR 288/09 – Aufgrund des harten Wettbewerbs sind überschießende Wettbewerbsverbote auch in der IT-Branche üblich. Überschießende Wettbewerbsverbote sind solche, bei denen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anstellung oder Tätigkeit bei einem Wettbewerber oder als Wettbewerber aufgenommen werden darf. Eine solche Klausel muss nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB mit der Regelung einer Entschädigung versehen werden. Entsprechend gelten die Rechtsgedanken der vorgenannten Regelung zur Karenzentschädigung bei „überschießendes“ Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsrecht. Die nachfolgende Pressemitteilung zum Urteil des ist daher bei der Vertragsgestaltung im Arbeits- und Gesellschaftsrecht und bei Auseinandersetzungen um Wettbewerbsverbote oder Karenzentschädigung zu beachten.

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VG , Urteil vom 28.01.2010, 3 K 2366/08 – Red. Leitsätze:

  1. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2).
  2. Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfüllt, weil ihre Büroräume, in denen sich der von ihr nicht privat genutzte PC befindet, sind in dem Haus – und damit auch auf dem Grundstück (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) – untergebracht, in dem sich die Privatwohnung ihrer beiden Gesellschafter befindet (und hierfür auch Rundfunkgebühren bezahlen).
  3. Bei dem von der Klägerin in ihren Büroräumen genutzten Rechner handelt es sich jedenfalls um ein gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gebührenbefreites Gerät.
  4. Auch die von dem Beklagten aufgezeigten gesetzessystematischen Aspekte – die Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nicht-privaten Bereich sei ein grundlegendes Prinzip des Rundfunkgebührenrechts – rechtfertigen keine andere Einschätzung.
  5. Das Gericht kann offen lassen, ob die Klägerin den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt, weil es sich bei dem internetfähigen PC, den sie in ihren Kanzleiräumen betreibt, um ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV handelt.

Anm. RA Exner: Endlich hat ein Gericht der Argumentation der mit überzeugenden Argumenten Einhalt geboten. Die von der angeführte Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nicht-privaten Bereich kennt § 5 Abs. 3 RGebStV findet im Wortlaut der Norm so keine Stütze. Wer einen entsprechenden Bescheid der erhalten hat, sollte nun im Hinblick auf das vorliegende Urteil einen Widerspruch einlegen bzw. das Gerät abmelden. Wer schon Widerspruch eingelegt hat und wo dieser nicht abgeholfen wurde, da sollte die Anfechtungsklage eingelegt werden.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 3/09 – Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. geregelt:

„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“

Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.

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LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 3 TaBV 31/09 – Das Wesentliche in Kürze:

  1. Arbeitgeber muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen.
  2. Ein Betreibsrat kann für Schreibarbeiten neben einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine, und Faxgerät vom Arbeitgeber auch einen handelsüblichen PC nebst Zubehör als Arbeitmittel fordern.
  3. Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs ist heutzutage einem unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokommunikation.

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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, Az. 2 Sa 59/09- Das Wesentliche in Kürze:

  1. Der dem Kläger zuzurechnende -Beitrag – u. a. “menschenverachtende Jagd auf Kranke” – ist vom der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.
  2. Es kann insbesondere berücksichtigt werden, dass die Äußerungen – u. a. “menschenverachtende Jagd auf Kranke” – im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind.
  3. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.

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, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 – Durch die Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts () wird das Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, (B. v. 9.07.2008; Az. 17 TaBV 607/08) bestätigt. Demnach gehört zu den § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Ausstattungen eines Betriebsrats auch Informations- und Kommunikationstechnik, also ein Internetzugang. Als allgemeine Informationsquelle ist das grundsätzlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich. Nur ausnahmeswiese können Interessen des Arbeitgebers eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Aufgabenstellung des Betriebsrats dagegen hat keinen Einfluss auf die Frage der Erforderlichkeit eines Internetzugangs.

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, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 – Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr) wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Bestechung verurteilt. Der Angeklagte verstieß nach den Urteilen bei der inhaltlichen Gestaltung von Sendungen des hr in mehreren Fällen zu Gunsten der Kunden der SMP gegen das Verbot der Schleichwerbung des Rundfunkstaatsvertrags. Gegenleistungen, die als Vermittlungsprovisionen für die Gewinnung von Sponsoren durch den Angeklagten deklariert worden waren, wertete das Gericht als Gegenleistung.

Der hat nun das Urteil bestätigt, und zudem auch ausgeführt, dass die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen seien.

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