Archiv für die Kategorie „Arbeitsrecht und IT“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 3/09 – Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. geregelt:
„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“
Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.
LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 3 TaBV 31/09 – Das Wesentliche in Kürze:
- Arbeitgeber muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen.
- Ein Betreibsrat kann für Schreibarbeiten neben einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine, Telefon und Faxgerät vom Arbeitgeber auch einen handelsüblichen PC nebst Zubehör als Arbeitmittel fordern.
- Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs ist heutzutage einem Betriebsrat unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokommunikation.
LAG Baden-Württemberg: Internet-Beitrag kein Kündigungsgrund (“menschenverachtende Jagd auf Kranke”)
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, Az. 2 Sa 59/09- Das Wesentliche in Kürze:
- Der dem Kläger zuzurechnende Internet-Beitrag – u. a. “menschenverachtende Jagd auf Kranke” – ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.
- Es kann insbesondere berücksichtigt werden, dass die Äußerungen – u. a. “menschenverachtende Jagd auf Kranke” – im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind.
- Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.
BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 – Durch die Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird das Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, (B. v. 9.07.2008; Az. 17 TaBV 607/08) bestätigt. Demnach gehört zu den § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Ausstattungen eines Betriebsrats auch Informations- und Kommunikationstechnik, also ein Internetzugang. Als allgemeine Informationsquelle ist das Internet grundsätzlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich. Nur ausnahmeswiese können Interessen des Arbeitgebers eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Aufgabenstellung des Betriebsrats dagegen hat keinen Einfluss auf die Frage der Erforderlichkeit eines Internetzugangs.
BGH, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 – Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr) wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Bestechung verurteilt. Der Angeklagte verstieß nach den Urteilen bei der inhaltlichen Gestaltung von Sendungen des hr in mehreren Fällen zu Gunsten der Kunden der SMP gegen das Verbot der Schleichwerbung des Rundfunkstaatsvertrags. Gegenleistungen, die als Vermittlungsprovisionen für die Gewinnung von Sponsoren durch den Angeklagten deklariert worden waren, wertete das Gericht als Gegenleistung.
Der BGH hat nun das Urteil bestätigt, und zudem auch ausgeführt, dass die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen seien.
bfdi – Bonn/Berlin, 12. November 2009 – Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, hält die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach wie vor für missbrauchsanfällig. Seinen Forderungen, die offensichtlichen Missstände unverzüglich abzustellen, ist die BA nur teilweise nachgekommen.
Peter Schaar sagte: “Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, dass die BA nach den aktuellen Missbrauchsfällen zugesagt hat, neue Arbeitgeber vor ihrer Registrierung in der Jobbörse zu überprüfen. Da die ebenfalls zugesagte spätere Überprüfung der 41.500 registrierten Arbeitgeber mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, besteht aber weiterhin das Risiko, dass Arbeitssuchende auf unseriöse oder gar kriminelle Angebote hereinfallen und vermeintlichen Arbeitgebern ihre Bewerbungsunterlagen zuleiten. Ich habe deshalb die BA aufgefordert, die noch nicht überprüften Arbeitgeber in der Jobbörse zu sperren. Dies hat die BA leider abgelehnt. Ich werde darauf hinwirken, dass die BA ihre Position revidiert.”
BSozG, Urteil vom 01.10.2009, Az.: B 3 KS 4/08 R – RTL Television GmbH ./. Künstlersozialkasse – Zum Glück ging es nur um die Auslegung des Begriffs “Künstlersozialversicherungsgesetzes” im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das BSozG stellte dabei ganz ausdrücklich klar, dass ” das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt”. Dennoch fragt der informierte Betrachter sich, warum z. B. Tanzlehrer mit Tanzshowsmeist nur ausnahmesweise bzw. DJs (siehe hierzu: SG Lübeck, Urteil vom 2.10.2008, S 14 KR 1066/07) der Zugang zur KSK dann doch verwehrt bleibt.
BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07 – Talking to Addison – Übersetzern von literarischen Werken sthet grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu. Diese muss in Form einer prozentualen Beteiligung erfolgen. Hatte der BGH noch im Urteil vom 17.06.2004, Az. I ZR 136/01 laut Pressemitteilung festgestellt, “(A)ls Vergütung war – wie in der Branche üblich – ein Seitenpreis vereinbart.” Diese Branchenübung wird nun mit dem Urteil des BGH aufgehoben.
Es ist anzunehmen, dass zahlreiche Übersetzer von Bestsellern nun Nachforderungen stellen können.




