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	<title>Jur-Blog.de &#187; Arbeitsrecht und IT</title>
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	<description>Blog zum IT-Recht - Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BAG: Karenzentschädigung bei überschießendem Wettbewerbsverbot</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 15:34:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht und IT]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 &#8211; 10 AZR 288/09 &#8211; Aufgrund des harten Wettbewerbs sind überschießende Wettbewerbsverbote auch in der IT-Branche üblich. Überschießende Wettbewerbsverbote sind solche, bei denen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Anstellung oder Tätigkeit bei einem Wettbewerber oder als Wettbewerber aufgenommen werden darf. Eine solche Klausel muss nach § 74a Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 &#8211; 10 AZR 288/09 &#8211; Aufgrund des harten Wettbewerbs sind überschießende Wettbewerbsverbote auch in der IT-Branche üblich. Überschießende Wettbewerbsverbote sind solche, bei denen auch <em>nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</em> keine Anstellung oder Tätigkeit bei einem Wettbewerber oder als Wettbewerber aufgenommen werden darf. Eine solche Klausel muss nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB mit der Regelung einer Entschädigung versehen werden. Entsprechend gelten die Rechtsgedanken der vorgenannten Regelung zur Karenzentschädigung bei „überschießendes“ <a href="http://www.jur-blog.de/tag/wettbewerbsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerbsverbot">Wettbewerbsverbot</a> auch im Gesellschaftsrecht. Die nachfolgende Pressemitteilung zum Urteil des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a> ist daher bei der Vertragsgestaltung im Arbeits- und Gesellschaftsrecht und bei Auseinandersetzungen um Wettbewerbsverbote oder Karenzentschädigung zu beachten.</p>
<p><span id="more-2282"></span></p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>: Karenzentschädigung &#8211; „überschießendes“ <a href="http://www.jur-blog.de/tag/wettbewerbsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerbsverbot">Wettbewerbsverbot</a></h2>
<p>Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/wettbewerbsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerbsverbot">Wettbewerbsverbot</a> insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/wettbewerbsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerbsverbot">Wettbewerbsverbot</a>. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/wettbewerbsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerbsverbot">Wettbewerbsverbot</a> insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.</p>
<p>Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/wettbewerbsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerbsverbot">Wettbewerbsverbot</a> war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat Erfolg. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/wettbewerbsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerbsverbot">Wettbewerbsverbot</a> war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das <a href="http://www.jur-blog.de/tag/wettbewerbsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerbsverbot">Wettbewerbsverbot</a> in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2008 &#8211; 2 Sa 378/08 -</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a> PM 30/10</p></blockquote>
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		<title>VG Hamburg: Anfechtungsklage gegen GEZ-Gebühren-Bescheid erfolgreich (Internetfähiger PC bei Anwälten)</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/arbeitsrecht-und-it/rechtsanwalt/2010-03/hamburg-anfechtungsklage-gegen-gez-gebuehren-bescheid-erfolgreich-internetfaehiger-pc-bei-anwaelten/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 02:25:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht und IT]]></category>
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		<description><![CDATA[VG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010, 3 K 2366/08 &#8211; Red. Leitsätze: Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Urteil vom 28.01.2010, 3 K 2366/08 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2).</li>
<li>Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfüllt, weil ihre Büroräume, in denen sich der von ihr nicht privat genutzte PC befindet, sind in dem Haus – und damit auch auf dem Grundstück (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) – untergebracht, in dem sich die Privatwohnung ihrer beiden Gesellschafter befindet (und hierfür auch Rundfunkgebühren bezahlen).</li>
<li>Bei dem von der Klägerin in ihren Büroräumen genutzten Rechner handelt es sich jedenfalls um ein gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gebührenbefreites Gerät.</li>
<li>Auch die von dem Beklagten aufgezeigten gesetzessystematischen Aspekte – die Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nicht-privaten Bereich sei ein grundlegendes Prinzip des Rundfunkgebührenrechts – rechtfertigen keine andere Einschätzung.</li>
<li>Das Gericht kann offen lassen, ob die Klägerin den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt, weil es sich bei dem internetfähigen PC, den sie in ihren Kanzleiräumen betreibt, um ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV handelt.</li>
</ol>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Endlich hat ein Gericht der Argumentation der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gez/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GEZ">GEZ</a> mit überzeugenden Argumenten Einhalt geboten. Die von der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gez/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GEZ">GEZ</a> angeführte Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nicht-privaten Bereich kennt § 5 Abs. 3 RGebStV findet im Wortlaut der Norm so keine Stütze. Wer einen entsprechenden Bescheid der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gez/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GEZ">GEZ</a> erhalten hat, sollte nun im Hinblick auf das vorliegende Urteil einen Widerspruch einlegen bzw. das Gerät abmelden. Wer schon Widerspruch eingelegt hat und wo dieser nicht abgeholfen wurde, da sollte die Anfechtungsklage eingelegt werden.</p>
<p><span id="more-2266"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>: Anfechtungsklage gegen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gez/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GEZ">GEZ</a>-Gebühren-Bescheid erfolgreich (Internetfähiger PC)</h2>
<h3>VG <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> Urteil vom 28.1.2010, 3 K 2366/08</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Der Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008 werden aufgehoben.</li>
<li>Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.</li>
<li>Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung <a href="http://www.jur-blog.de/tag/sicherheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sicherheit">Sicherheit</a> in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.</li>
<li>Die Berufung wird zugelassen.</li>
</ul>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC.</p>
<p>Die Klägerin ist eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Rechtsanwaltskanzlei. Ihre Gesellschafter sind Eheleute, die mit Rundfunkgeräten im privaten Bereich bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer angemeldet sind. Auf dem Grundstück und in dem Haus, auf bzw. in dem sie wohnen, betreiben sie im Nebenerwerb ihre Rechtsanwaltskanzlei. Hauptberuflich sind sie anderweitig vollzeitbeschäftigt.</p>
<p>Auf eine Anfrage der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gez/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GEZ">GEZ</a> teilte die Klägerin mit, dass in ihren Kanzleiräumen keine Rundfunkempfangsgeräte betrieben würden. Es werde dort allerdings mit einem PC gearbeitet, der über einen Internetanschluss verfüge. Mit Schreiben vom 05. Juli 2007 teilte die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gez/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GEZ">GEZ</a> der Klägerin mit, dass sie ab 01. Juni 2007 mit einem neuartigen Rundfunkgerät als Rundfunkteilnehmer angemeldet worden sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 19. Juli 2007, während die <a href="http://www.jur-blog.de/tag/gez/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GEZ">GEZ</a> ihrerseits Zahlungserinnerungen und ein erläuterndes Schreiben an die Klägerin richtete.</p>
<p>Mit Gebührenbescheid vom 01. Dezember 2007 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Rundfunkgebühren für die Monate Juni 2007 bis August 2007 zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 21,67 EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass der PC als Arbeitsgerät angeschafft worden sei, um per E-Mail kommunizieren und um Internetrecherchen durchführen zu können. Ein (gebührenpflichtiges) Radio- oder TV-Gerät werde demgegenüber ausschließlich zum Empfang von <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rundfunk/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rundfunk">Rundfunk</a>- oder Fernsehsendungen angeschafft. Eine andere Nutzung solcher Geräte sei, anders als dies bei einem PC der Fall sei, auch gar nicht möglich. Die untypische und nicht beabsichtigte Nutzungsmöglichkeit eines PCs zum Rundfunkempfang sei eine unerwünschte und, da sie auf dem eigenen Entschluss der Rundfunkanstalten beruhe, ihr Programm nunmehr auch über das Internet zu verbreiten, unvermeidbare Nebenwirkung, die dem Beklagten ausschließlich zur Erschließung neuer Gebührenquellen diene, dem Berufsausübenden indes keine Vorteile bringe und auch nicht aus sonstigen Gründen des Gemeinwohls erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung, auf die der Beklagte seinen Gebührenbescheid stütze und mit der den Berufstätigen eine Gebührenpflicht, ohne dass sich dies vermeiden ließe, aufgedrängt werde, verfassungswidrig, denn es werde in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte aus Art. 2 und 12 GG eingegriffen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008, zugestellt am 04. August 2008, zurück. Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Rundfunkgebühren ergebe sich aus § 5 Abs. 3 RGebStV, da ein herkömmliches Rundfunkgerät, das zu anderen als privaten Zwecken genutzt werde, von der Klägerin bislang nicht angemeldet worden sei.</p>
<p>Am 01. September 2008 hat die Klägerin Klage erhoben.</p>
<p>Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Sie meint, dass die Regelung, wonach internetfähige PCs zu Rundfunkgeräten umdefiniert würden und hieran eine Gebührenpflicht gekoppelt werde, verfassungswidrig sei. Es liege ein Verstoß gegen die Freiheit der Berufsausübung vor. Auch habe der Landesgesetzgeber die betreffende Regelung nicht schaffen dürfen, weil es sich der Sache nach um die Einführung einer Steuer handele. Für deren Einführung fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil Kleinstbetriebe und Nebenerwerbskanzleien gegenüber größeren Betrieben benachteiligt würden. Ferner sei ein Verstoß gegen europäisches Beihilferecht gegeben. Im Übrigen sei eine Gebührenpflicht der Klägerin vorliegend aber auch wegen § 5 Abs. 3 RGebStV ausgeschlossen, denn auf dem Grundstück, auf dem die Rechtsanwaltskanzlei betrieben werde, würden auch herkömmliche Rundfunkgeräte bereitgehalten, die angemeldet seien und für die Rundfunkgebühren bezahlt würden.</p>
<p>Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008 aufzuheben.</p>
<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Rundfunkgebühren für ihren internetfähigen PC im nichtprivaten Bereich erfüllt seien. Es komme nicht auf die tatsächliche Verwendung des Geräts zum Rundfunkempfang an, sondern auf die entsprechende Möglichkeit, die auch gegeben sei, wenn daneben noch andere Verwendungsmöglichkeiten vorhanden seien. Auch sei die Verwendungsabsicht ohne Belang. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass sich aus § 5 Abs. 3 RGebStV keine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht ergebe. Die Vorschrift setze voraus, dass herkömmliche, nicht privat genutzte Empfangsgeräte neben einem neuartigen Empfangsgerät bereitgehalten würden. Die Vorschrift greife demgegenüber nicht ein, wenn – wie im Fall der Klägerin – auf dem betreffenden Grundstück bereits Rundfunkgeräte zu ausschließlich privaten Zwecken angemeldet seien. Ferner sei die Vorschrift nicht einschlägig, wenn ein anderer Rundfunkteilnehmer auf dem Grundstück herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet habe. § 5 Abs. 3 RGebStV lasse eine Verquickung verschiedener Rundfunkteilnehmer nicht zu.</p>
<p>Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter anstelle der Kammer und im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens Bezug genommen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Es entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer im schriftlichen Verfahren, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).</p>
<p>Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat der Beklagte die Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden zur Zahlung von Rundfunkgebühren (zzgl. eines Säumniszuschlags) für ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ für die Monate Juni 2007 bis August 2007 in Anspruch genommen. Denn die Klägerin schuldet dem Beklagten die geforderten Rundfunkgebühren nicht.</p>
<p>Das Gericht kann offen lassen, ob die Klägerin den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt, weil es sich bei dem internetfähigen PC, den sie in ihren Kanzleiräumen betreibt, um ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV handelt, das gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten wird (beides zuletzt bejahend OVG Münster, Urteil vom 01. Juni 2009 – 8 A 732/09 –, MMR 2009, 646; VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 – 7 B 08.2922 –, ZUM 2009, 876; OVG Koblenz, Urteil vom 12. März 2009 – 7 A 10959/08 –, ZUM 2009, 500; jedenfalls ein Bereithalten verneinend zuletzt VG Braunschweig, Urteil vom 20. November 2009 – 4 A 188/09 –, juris; VG Schleswig, Urteil vom 02. Juli 2009 – 14 A 243/09 –, juris). Dahin stehen kann ferner, ob – was die Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Klagebegründung stellt – eine gesetzliche Regelung, die eine Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs in den Räumen einer Rechtsanwaltskanzlei vorsieht, zumal im Falle einer Nebenerwerbskanzlei als verfassungswidrig anzusehen wäre. Denn bei dem von der Klägerin in ihren Büroräumen genutzten Rechner handelt es sich jedenfalls um ein gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gebührenbefreites Gerät.</p>
<p>Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2). Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfüllt. Denn ihre Büroräume, in denen sich der von ihr nicht privat genutzte PC befindet, sind in dem Haus – und damit auch auf dem Grundstück (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) – untergebracht, in dem sich die Privatwohnung ihrer beiden Gesellschafter befindet, die dort wiederum – allerdings im privaten Bereich – herkömmliche Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten (und hierfür auch Rundfunkgebühren bezahlen). Der Beklagte hält § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV im vorliegenden Fall indes nicht für einschlägig, weil die Vorschrift – erstens – voraussetze, dass auch die herkömmlichen Rundfunkgeräte im nicht-privaten Bereich bereitgehalten werden, und weil sie ferner – zweitens – Personenidentität zwischen dem Rundfunkteilnehmer, der herkömmliche Geräte bereithält, und derjenigen Person, die – unterstellt, ein internetfähiger PC kann als Rundfunkgerät, das zum Empfang bereit gehalten wird (§§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), angesehen werden (s.o.) – einen Rechner betreibt, voraussetze. Das Gericht vermag sich der Auffassung des Beklagten indes nicht anzuschließen: § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sieht eine Gebührenbefreiung für internetfähige PCs im nicht-privaten Bereich auch dann vor, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – was vorliegend der Fall ist – das herkömmliche Rundfunkgerät von der gleichen Person i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bereitgehalten wird, die auch den internetfähigen PC betreibt. Im Einzelnen:</p>
<p>Erstens: § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist auch dann einschlägig, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift (so auch VG Braunschweig, Urteil vom 20. November 2009, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 07. April 2009 – 11 K 1273/08 –, juris; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2008 – M 6b K 08.1214 –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. November 2008 – 5 K 243/08.WI(V) –, ZUM 2009, 262; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Juli 2008 – 4 A 149/07 –, ZUM 2008, 812; siehe auch VGH Kassel, Beschluss vom 22. September 2009 – 10 A 2535/08.Z –, n.v.). Dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist eine Einschränkung dahin, dass auch die „anderen Rundfunkempfangsgeräte“ (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV) dem nicht ausschließlich privaten Bereich zuzuordnen sein müssen, nicht mit der zumal im Abgabenrecht gebotenen hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit (hierzu m.w.N. VGH München, Urteil vom 16. Januar 2003 – 22 B 98.620 –, NVwZ-RR 2003, 453) zu entnehmen. „Dort“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV bezieht sich ersichtlich auf § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV und den dort normierten Grundstücksbezug, nicht aber auf den „nicht ausschließlich privaten Bereich“, von dem in § 5 Abs. 3 Satz 1 HS 1 RGebStV die Rede ist. Das Gericht teilt deshalb nicht die Auffassung des VG Augsburg (Urteil vom 16. März 2009 – Au 7 K 08.1306 –, juris), wonach der Gesetzgeber die Formulierung „im nicht ausschließlich privaten Bereich“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 HS 1 RGebStV „gewissermaßen vor die Klammer gezogen“ habe. Die genannte Formulierung ist vielmehr ausschließlich den „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“ zugeordnet, von denen zu Beginn des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die Rede ist und auf die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV wiederum Bezug genommen wird („die Geräte“). Für die hiervon auch begrifflich unterschiedenen „anderen Rundfunkempfangsgeräte“ i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV ist demgegenüber nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht der (Lebens-) „Bereich“, in dem sie bereitgehalten werden – ausschließlich privat oder nicht ausschließlich privat –, entscheidend, sondern vielmehr der räumliche Bezug zu einem bestimmten Grundstück.</p>
<p>Auch die von dem Beklagten aufgezeigten gesetzessystematischen Aspekte – die Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nicht-privaten Bereich sei ein grundlegendes Prinzip des Rundfunkgebührenrechts – rechtfertigen keine andere Einschätzung. Dies gilt schon deshalb, weil für die systematische Auslegung einer Rechtsvorschrift regelmäßig kein Raum mehr ist, wenn ihre Interpretation anhand des Wortlauts zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt und sich das im Wege systematischer Auslegung ermittelte abweichende Ergebnis mit dem Wortsinn nicht vereinbaren lässt. Denn auch wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten einer Rechtsnorm denkbar – und vielleicht sogar naheliegend – sein mögen, so müssen sie sich doch stets im Rahmen des möglichen Wortlauts halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 4.03 –, NVwZ 2004, 481). Hinzu kommt, dass es zwar zutreffend sein mag, dass im Rundfunkgebührenstaatsvertrag in § 5 Abs. 1 RGebStV und in § 5 Abs. 2 RGebStV im Hinblick auf die Gebührenfreiheit für herkömmliche Zweitgeräte zwischen dem privaten und dem nicht-privaten Bereich unterschieden wird. Ob hieraus, wie der Beklagte meint, ein „grundlegendes Prinzip“ abgeleitet werden kann, kann offen bleiben. Denn jedenfalls in § 5 Abs. 3 RGebStV hat der Gesetzgeber dieses „Prinzip“ nicht aufrecht erhalten, indem er zur näheren Bestimmung der gebührenbefreiten „neuartigen Rundfunksempfangsgeräte“, anders als in § 5 Abs. 1 RGebStV und § 5 Abs. 2 RGebStV im Hinblick auf die herkömmlichen Zweitgeräte, nicht mehr entscheidend auf den (Lebens-) Bereich, in dem diese Geräte bereit gehalten werden, sondern auf ihre Zuordnung zu einem bestimmten Grundstück, das rundfunkgebührenrechtlich bereits erfasst ist, abgestellt hat. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht auch nicht die mitunter in der Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 27. August 2009 – AN 5 K 09.00957 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 – RO 3 K 08.01829 –, juris), wonach die Beschränkung der Gebührenfreiheit für „neuartige Rundfunksempfangsgeräte“ nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auf Grundstücke, auf denen bereits herkömmliche Rundfunkgeräte im nicht-privaten Bereich bereit gehalten werden, systematisch daraus folge, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, anders als § 5 Abs. 2 RGebStV, nicht auf § 5 Abs. 1 RGebStV und das dort geregelte private Teilnehmerverhältnis Bezug nehme. Während nämlich § 5 Abs. 2 RGebStV deshalb auf § 5 Abs. 1 RGebStV Bezug nimmt, weil § 5 Abs. 2 RGebStV eine Ausnahmeregelung trifft für die in § 5 Abs. 1 RGebStV geregelte Gebührenfreiheit herkömmlicher Zweitgeräte, beinhaltet § 5 Abs. 3 RGebStV eine eigenständige und abschließende Regelung der Gebührenfreiheit für „neuartige Rundfunksempfangsgeräte“, die im nicht-privaten Bereich bereit gehalten werden. Für eine Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 RGebStV ist angesichts dessen kein Raum (im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 07. April 2009, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 27 A 245.08 –, ZUM 2009, 435).</p>
<p>Dass dieses Auslegungsergebnis nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Jedenfalls hat ein solcher Wille des Gesetzgebers, sollte er den von dem Beklagten im Hinblick auf insoweit offenbar vorliegende Protokollerklärungen und anderweitige Stellungnahmen angenommenen Inhalt haben, weder im Gesetz noch in der Systematik der Regelungen in § 5 RGebStV einen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden. Im Übrigen ist auch der Gesetzesbegründung, die dem Gesetzesentwurf in <a href="http://www.jur-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> beigegeben war, der der hier einschlägigen Änderung des § 5 RGebStV (durch das Gesetz zum Achten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rundfunk/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rundfunk">Rundfunk</a>änderungsstaatsvertrag vom 01. März 2005, HmbGVBl. S. 40) zugrunde lag, nicht zu entnehmen, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nur einschlägig wäre, wenn auch die herkömmlichen auf einem Grundstück vorhandenen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/rundfunk/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rundfunk">Rundfunk</a>- (Erst-) Geräte im nicht-privaten Bereich bereitgehalten werden. Vielmehr heißt es dort (Bü-Drs. 18/1515, S. 20 f.), dass die Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV „das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte“ verfolge. Davon, dass diese umfassende Befreiung nur gelte, wenn das „Erstgerät“ im nicht-privaten Bereich bereitgehalten wird, ist nicht die Rede. Gerade im Falle einer zumal bei Klein- und Kleinst- sowie Familienunternehmern nicht seltenen gemischten Nutzung von Grundstücken, wie sie auch vorliegend gegeben ist – einerseits ausschließlich private (Wohn-) Nutzung, andererseits nicht-private, sondern geschäftliche Nutzung –, bliebe der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV deutlich beschränkt, würde er im Sinne des Beklagten interpretiert. Von der gewollten „umfassenden Zweitgerätebefreiung“ bliebe dann nicht viel übrig.</p>
<p>Zweitens: § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV greift jedenfalls dann ein, wenn – was das Gericht im vorliegenden Fall bejaht – das auf einem Grundstück vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät von der gleichen Person i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bereitgehalten wird, die auch den internetfähigen PC betreibt. Die in der Rechtsprechung gegenwärtig kontrovers diskutierte Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Personenidentität zwischen dem Rundfunkteilnehmer, der herkömmliche Geräte bereithält, und derjenigen Person, die einen Rechner betreibt, voraussetze (verneinend VG Schleswig, Urteil vom 02. Juli 2009, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2008, a.a.O.; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2008, a.a.O.; bejahend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 – W 1 K 08.1886 –, ZUM 2009, 339; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. November 2008, a.a.O.), braucht deshalb im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet zu werden. Allerdings teilt das Gericht die Einschätzung des Beklagten, dass – sofern dies von dem Gesetzgeber vorgesehen ist, was in diesem Verfahren offen gelassen wird (s.o.) – die Möglichkeit der Heranziehung von Personen für das Betreiben neuartiger Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ohne nennenswerten Anwendungsbereich bliebe und die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV zu eher zufälligen Ergebnissen führte, wenn die Vorschrift dahin interpretiert würde, dass es einer Personenidentität zwischen der Person, die ein neuartiges Rundfunksempfangsgerät betreibt, und derjenigen Person, die auf dem gleichen Grundstück ein herkömmliches Rundfunkgerät bereithält, nicht bedürfte. Die Wahrscheinlichkeit, von der Rundfunkgebührenpflicht für ein neuartiges Empfangsgerät gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV befreit zu sein, erhöhte sich dann mit der Anzahl der Personen, die – ohne dass diese irgendetwas miteinander zu tun haben müssten – auf einem bestimmten Grundstück wohnen oder arbeiten. Einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Bejahung bzw. Verneinung einer Gebührenpflicht für ein neuartiges Empfangsgerät dürfte dies nicht darstellen. Im Übrigen lässt sich den sonstigen Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entnehmen, dass dort regelmäßig ausdrücklich angeordnet wird, wenn – ausnahmsweise – die von einer Person bereitgehaltenen Geräte die Gebührenpflicht für von anderen Personen – die nach dem gesetzgeberischen Konzept in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV eigentlich „selbständige“ Rundfunkteilnehmer sind – bereitgehaltene Geräte entfallen lassen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RGebStV). Allerdings finden die vorgenannten Erwägungen im Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV keinen deutlichen Niederschlag. Im Gegenteil: Durch die für das Rundfunkgebührenrecht eigentlich untypische Anknüpfung an ein bestimmtes „Grundstück“ wird der Eindruck erweckt – und dies bestätigt selbst der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 08. Oktober 2009, in dem er vertritt, dass es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV um eine grundstücksbezogene und nicht um eine personenbezogene Privilegierung handele –, dass es nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV für die Gebührenfreiheit von neuartigen Empfangsgeräten keine Rolle spiele, von wem sie betrieben werden, sondern ausschließlich ihre räumliche Zuordnung zu einem bestimmten Grundstück maßgeblich sei. Verstärkt wird dieser Eindruck noch dadurch, dass in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV verwendete und in § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV legal definierte Begriff der „Zweitgeräte“, der einen Personenbezug aufweist, nicht übernommen wird, sondern dort nur von „anderen Rundfunkempfangsgeräten“ die Rede ist. Auch der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 18/1515, S. 20 f.) lässt sich für die Annahme, § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV setzte Personenidentität voraus und lasse eine „Verquickung verschiedener Rundfunkteilnehmer“ nicht zu (so der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 03. September 2009), nichts Brauchbares entnehmen. Ob angesichts dessen dem § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gleichwohl das Erfordernis einer Personenidentität als gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zugeordnet werden kann, erscheint zumindest fraglich. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre hier ebenso hilfreich wie wünschenswert.</p>
<p>Hierauf kommt es in dem vorliegenden Fall allerdings nicht an, weil zwischen der Klägerin, die den von dem Beklagten als gebührenpflichtig angesehenen Computer betreibt, und den Gesellschaftern der Klägerin, die auf dem gleichen Grundstück herkömmliche Empfangsgeräte bereit halten, Personenidentität i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV besteht. Ungeachtet der Frage nach der (Teil-) Rechtsfähigkeit einer (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hierzu <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –, NJW 2001, 1056) und unabhängig davon, ob es sich bei der von den Gesellschaftern der Klägerin betriebenen Nebenerwerbskanzlei um eine solche – nach reichlich diffusen Kriterien zu bestimmende (vgl. hierzu Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 705 Rdnr. 253 ff.) – Außen-Gesellschaft i.S.d. zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt, kommt nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Unterscheidung zwischen den natürlichen Personen, die ein herkömmliches Rundfunkgerät bereit halten, und der BGB-Gesellschaft, die ein neuartiges Empfangsgerät betreibt, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft ausschließlich aus den vorbenannten, ein herkömmliches Rundfunkgerät bereithaltenden natürlichen Personen besteht. Hier eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen der BGB-Gesellschaft auf der einen und den – bei natürlicher Betrachtungsweise hiermit identischen – Gesellschaftern auf der anderen Seite bedeutete eine formal-juristische Betrachtungsweise, der eine ungesicherte Prämisse – nämlich eine nach außen hinreichend deutlich erkennbare Verselbständigung der BGB-Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern – zugrunde liegt, und die der Lebenswirklichkeit und dem Selbstverständnis der Klägerin – die in den an das Gericht übersandten Schriftsätzen stets von „den Klägern“ spricht – nicht gerecht wird. Auch der Beklagte nimmt eine solche Unterscheidung nicht vor, denn er spricht in seinem Schriftsatz vom 03. September 2009 ebenfalls nicht von „der Klägerin“, sondern von „den Klägern“ und nimmt damit den unmittelbaren Durchgriff auf ihre Gesellschafter vor. Etwas anderes wäre auch nicht sachgerecht. Denn andernfalls würde der Alleinstehende, der auf dem von ihm (allein) bewohnten Grundstück auch allein arbeitet – also wie die Gesellschafter der Klägerin die private und die nicht-private Nutzung eines Grundstücks verbindet –, bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV anders (günstiger) behandelt werden als – wie dies bei der Klägerin der Fall ist – ein Ehepaar, das auf einem Grundstück gemeinsam wohnt und arbeitet und im Rahmen der – der privaten Nutzung gänzlich untergeordneten – nicht-privaten Nutzung, ohne dass sich dies ändern ließe, eine BGB-Gesellschaft darstellt.</p>
<p>Eine derartige Betrachtungsweise widerspricht auch nicht den Grundsätzen, die für die Heranziehung einer BGB-Gesellschaft zur Zahlung von Rundfunkgebühren für herkömmliche Empfangsgeräte gelten. Denn der maßgebliche Grund für die selbständige Heranziehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Rundfunkgebühren für herkömmliche Empfangsgeräte neben den Personen, aus denen diese Gesellschaft besteht, ist nicht die Erwägung, dass es sich hierbei um unterschiedliche Personen (und Rundfunkteilnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 RGebStV) handelt, sondern vielmehr – unabhängig von einer Unterscheidung zwischen natürlichen und „juristischen“ Personen – die Annahme, dass insoweit ausschließlich private Nutzung von Empfangsgeräten einerseits und nicht-private Nutzung von weiteren Empfangsgeräten andererseits nebeneinander stehen, weshalb gemäß § 5 Abs. 2 RGebStV die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 RGebStV nicht gilt. Deshalb kommt der Einzelunternehmer, der in seiner Privatwohnung gleichzeitig arbeitet und in seinem Arbeitszimmer ein weiteres Rundfunkgerät betreibt, ebenso wenig in den Genuss einer Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV) wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in der Privatwohnung ihrer Gesellschafter geschäftlich tätig ist und dort ein weiteres Gerät betreibt. Es ist kein Grund ersichtlich, diese im Hinblick auf die Begründung einer Rundfunkgebührenpflicht gegebene Gleichrangigkeit von Einzelpersonen und Gesellschaften bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, der in bestimmten Konstellationen eine Gebührenfreiheit für bestimmte Geräte vorsieht, aufzugeben.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.</p>
<p>Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>
<p>Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV grundsätzliche Bedeutung hat.</p></blockquote>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 11:20:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 &#8211; 9 AZR 3/09 &#8211; Nach § 106 Satz 1 GewO kann der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a>, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> haben die Parteien ua. geregelt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“</p>
<p>Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.</p>
<p><span id="more-2205"></span></p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Nach dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2008 &#8211; 22 Sa 2174/07 -</p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Pressemitteilung Nr. 15/10</p>
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		<title>LArbG Schleswig-Holstein: Handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs im Betriebsrat ist Steinzeit der Bürokommunikation</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 01:54:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 3 TaBV 31/09 &#8211; Das Wesentliche in Kürze: Arbeitgeber muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen. Ein Betreibsrat kann für Schreibarbeiten neben einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine, Telefon und Faxgerät vom Arbeitgeber auch einen handelsüblichen PC nebst Zubehör als Arbeitmittel fordern. Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 3 TaBV 31/09 &#8211; Das Wesentliche in Kürze:</p>
<ol>
<li><a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen.</li>
<li>Ein Betreibsrat kann für Schreibarbeiten neben einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine, <a href="http://www.jur-blog.de/tag/telefon/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Telefon">Telefon</a> und Faxgerät vom <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> auch einen handelsüblichen PC nebst Zubehör als Arbeitmittel fordern.</li>
<li>Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs ist heutzutage einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokommunikation.</li>
</ol>
<p><span id="more-2198"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h3>LArbG Schleswig-Holstein: <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen</h3>
<p>Ein <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> kann zur Ausübung seiner Aufgaben vom <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> einen PC nebst Zubehör verlangen, wenn dieser selbst beim Umgang mit dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> jedenfalls teilweise <a href="http://www.jur-blog.de/tag/edv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EDV">EDV</a> nutzt. Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> darf einen aus neun Mitgliedern bestehenden <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> nicht darauf verweisen, dass er seine Schriftstücke entweder mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband erstelle. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 27.01.2010 (Aktenzeichen: 3 TaBV 31/09) entschieden.</p>
<p>Eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette streitet seit Jahren mit ihren örtlichen Betriebsräten vor den Arbeitsgerichten um die Ausstattung mit handelsüblichen PCs. Im vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall war ein aus neun Mitgliedern bestehender <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> für 319 <a href="http://www.jur-blog.de/tag/mitarbeiter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mitarbeiter">Mitarbeiter</a>/Mitarbeiterinnen in 69 Filialen in einem Radius von durchschnittlich 150 km zuständig und musste seine Schreibarbeiten mit einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine ausführen. Außerdem standen ihm <a href="http://www.jur-blog.de/tag/telefon/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Telefon">Telefon</a> und Faxgerät zur Verfügung. Er begehrte vom <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> einen handelsüblichen PC nebst Zubehör. Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> verweigerte dies und meinte, der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> sei mit der elektrischen Schreibmaschine unter Berücksichtigung der betrieblichen Gepflogenheiten ausreichend ausgestattet. Die Arbeitszeitlisten und sonstigen Formulare könnten handschriftlich ausgewertet und rechnerisch überprüft werden. Die Einladungsschreiben und monatlichen Informationsblätter könnten ebenfalls mit der Hand oder auf der elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband geschrieben werden. Den Bezirksleitern stünde auch kein PC zur Verfügung. Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> selbst arbeitet auf Verkaufsleiter- und Geschäftsführungsebene mit Laptops und PC. Mit beiden Ebenen kommuniziert der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> direkt.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Kiel dem gerichtlichen Antrag auf Ausstattung mit einem PC nebst Peripheriegeräten und Software statt: Die Arbeit mit einer 22 Jahre alten nicht voll funktionsfähigen elektrischen Schreibmaschine sei nicht zumutbar. Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs sei jedenfalls heutzutage einem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> unzumutbar und gehöre in die Steinzeit der Bürokommunikation. Angesichts der konkreten Aufgaben des neun Mitglieder umfassenden Betriebsrats sei die Nutzung eines PC nicht nur bequem, sondern für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> könne sich auch nicht auf die fehlende <a href="http://www.jur-blog.de/tag/edv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EDV">EDV</a>-technische Ausstattung der Bezirksleiter berufen, da dieser <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> mit drei verschiedenen Bezirksleitern zusammenarbeite. Er habe also das dreifache Pensum zum Beispiel anfallender mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeitangelegenheiten zu bewältigen. Bei wichtigen Angelegenheiten wie Kündigungen und Betriebsvereinbarungen seien Ansprechpartner des Betriebsrats ohnehin die entsprechend ausgestattete Verkaufsleiterin und die Geschäftsleitung.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010, Az. 3 TaBV 31/09 -</p>
<p>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Pressestelle 05.02.2010</p></blockquote>
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		<title>LAG Baden-Württemberg: Internet-Beitrag kein Kündigungsgrund (&#8220;menschenverachtende Jagd auf Kranke&#8221;)</title>
		<link>http://www.jur-blog.de/arbeitsrecht-und-it/rechtsanwalt/2010-02/lag-baden-wuerttemberg-internet-beitrag-kein-kuendigungsgrund-jagd-auf-kranke/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 01:31:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
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		<description><![CDATA[LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, Az. 2 Sa 59/09- Das Wesentliche in Kürze: Der dem Kläger zuzurechnende Internet-Beitrag &#8211; u. a. &#8220;menschenverachtende Jagd auf Kranke&#8221; &#8211; ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Es kann insbesondere berücksichtigt werden, dass die Äußerungen &#8211; u. a. &#8220;menschenverachtende Jagd auf Kranke&#8221; &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, Az. 2 Sa 59/09- Das Wesentliche in Kürze:</p>
<ol>
<li>Der dem Kläger zuzurechnende Internet-Beitrag &#8211; u. a. &#8220;menschenverachtende Jagd auf Kranke&#8221; &#8211; ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.</li>
<li>Es kann insbesondere berücksichtigt werden, dass die Äußerungen &#8211; u. a. &#8220;menschenverachtende Jagd auf Kranke&#8221; &#8211; im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind.</li>
<li>Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.</li>
</ol>
<p><span id="more-2194"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h3>LAG Baden-Württemberg: Umfang des Rechts der freien Meinungsäußerung im Betrieb</h3>
<p>Auch 5. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> und Auflösungsantrags des Arbeitgebers wegen kritischer Äußerungen über den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> unwirksam &#8211; Der 1954 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch der ersten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> arbeitete er als Maschinenbediener im Betrieb Stuttgart-Zuffenhausen. Jedenfalls im Jahr 2002 war der Kläger Mitglied eines Solidaritätskreises. Dieser Solidaritätskreis veröffentlichte mit einer Kontaktadresse des Klägers ein „Info“, in dem es u. a. hieß:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“</p>
<p>Auf diese dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen stützte die Beklagte im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier Kündigungen. Im Laufe der langjährigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht gingen, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründet die Beklagte nunmehr die fünfte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> und beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.</p>
<p>Die 2. Kammer des LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2010 das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die 5. <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> vom 23.08.2007 für unwirksam erklärt und den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden. Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die verhaltensbedingte <a href="http://www.jur-blog.de/tag/kuendigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> der Beklagten unwirksam ist. Der dem Kläger zuzurechnende Internetbeitrag ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind.</p>
<p>Die Äußerungen des Klägers rechtfertigen auch nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, PM Hensinger</p></blockquote>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 15:34:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA_Exner 2010</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht und IT]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>

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		<description><![CDATA[BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 &#8211; 7 ABR 79/08 &#8211; Durch die Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird das Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, (B. v. 9.07.2008; Az. 17 TaBV 607/08) bestätigt. Demnach gehört zu den § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Ausstattungen eines Betriebsrats auch Informations- und Kommunikationstechnik, also ein Internetzugang. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Beschluss vom 20. Januar 2010 &#8211; 7 ABR 79/08 &#8211; Durch die Bestätigung des Bundesarbeitsgerichts (<a href="http://www.jur-blog.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>) wird das <a title="LArbG Berlin-Brandenburg | Internet fuer Betriebsrat" href="http://www.jur-blog.de/arbeitsrecht-und-it/rechtsanwalt/2009-02/larbg-berlin-brandenburg-internetzugang-fuer-betriebsrat-urteilstext/" target="_self">Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, (B. v. 9.07.2008; Az. 17 TaBV 607/08</a>) bestätigt. Demnach gehört zu den § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Ausstattungen eines Betriebsrats auch Informations- und Kommunikationstechnik, also ein Internetzugang. Als allgemeine Informationsquelle ist das Internet grundsätzlich für die Betriebsratstätigkeit i. S. d. § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich. Nur ausnahmeswiese können Interessen des Arbeitgebers eine andere Bewertung rechtfertigen. Die Aufgabenstellung des Betriebsrats dagegen hat keinen Einfluss auf die Frage der Erforderlichkeit eines Internetzugangs.</p>
<p><span id="more-2165"></span><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>: Internet für den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a></h2>
<h3>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 &#8211; 7 ABR 79/08 -</h3>
<p>Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> kann vom <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den <a href="http://www.jur-blog.de/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008; Az. 17 TaBV 607/08</p></blockquote>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Pressemitteilung Nr. 3/10</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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</ul>

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		<title>BGH: Redaktionsleiter Hessischer Rundfunk (hr) ist Amtsträger &#8211; Verurteilung wg Bestechlichkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Nov 2009 15:11:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht und IT]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 &#8211; Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr) wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Bestechung verurteilt. Der Angeklagte verstieß nach den Urteilen bei der inhaltlichen Gestaltung von Sendungen des hr in mehreren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 &#8211; Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr) wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Bestechung verurteilt. Der Angeklagte verstieß nach den Urteilen bei der inhaltlichen Gestaltung von Sendungen des hr in mehreren Fällen zu Gunsten der Kunden der SMP gegen das Verbot der Schleichwerbung des Rundfunkstaatsvertrags. Gegenleistungen, die als Vermittlungsprovisionen für die Gewinnung von Sponsoren durch den Angeklagten deklariert worden waren, wertete das Gericht als Gegenleistung.</p>
<p>Der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> hat nun das Urteil bestätigt, und zudem auch ausgeführt, dass die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen seien.</p>
<p><span id="more-2107"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue bestätigt</h2>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 &#8211; Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. E wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten F. wegen Bestechung in fünf Fällen und Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung verurteilt.</p>
<p>Die Angeklagten haben sich mit ihren Revisionen vor allem gegen die Annahme des Landgerichts gewendet, der Angeklagte Dr. E. sei Amtsträger im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften gewesen.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten Dr. E. und F. als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.</p>
<p>Der Angeklagte Dr. E. war von 1987 bis März 2004 im Angestelltenverhältnis Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr). Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete auf seine Veranlassung der Angeklagte F. Anfang 2000 die SMP GmbH, die sich mit der Vermarktung von Sportveranstaltungen befasste. An diesem Unternehmen wirtschaftlich beteiligt war zunächst nur die Ehefrau des Angeklagten Dr. E.; der geschäftsführende Alleingesellschafter F. war deren Strohmann und wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau erst ab 2001 ebenfalls beteiligt. Der Angeklagte Dr. E. veranlasste von 2000 bis 2003 in einer Reihe von Fällen Veranstalter, die sich wegen einer Übertragung von Sportereignissen an ihn als Leiter der Sportredaktion des hr gewandt und Bereitschaft zu einer Beteiligung an den Produktionskosten gezeigt hatten, Vermittlungsverträge mit der SMP zu schließen. Die SMP behielt, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ohne Wissen des hr von den Zahlungen der Veranstalter in einigen Fälle Beträge ein, die die Höhe einer üblichen Vermittlungsprovision deutlich überstiegen, in anderen Fällen sogar den jeweiligen Gesamtbetrag. Der Angeklagte verstieß zudem bei der inhaltlichen Gestaltung von Sendungen des hr in mehreren Fällen zu Gunsten der Kunden der SMP gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags. Der Gewinn der SMP wurde für die Jahre 2001 bis 2003 an beide Angeklagten bzw. deren Ehefrauen in jeweils gleicher Höhe ausgeschüttet. Die Angeklagten hatten vereinbart, dass der Angeklagte Dr. E. seinen Gewinnanteil als Gegenleistung für die von ihm unter Umgehung des hr zu Gunsten der SMP entfalteten Tätigkeiten erhalten sollte.</p>
<p>Das Landgericht hat die Manipulationen des Angeklagten Dr. E. im Zusammenhang mit den Vermittlungsaufträgen der SMP jeweils als Untreue zum Nachteil des hr gewürdigt, zu der der Angeklagte F. Beihilfe geleistet habe. Die durch den Angeklagten F. als Geschäftsführer der SMP vorgenommenen Gewinnaus-schüttungen an den Angeklagten Dr. E. hat es jeweils als Bestechung bzw. Bestechlichkeit gewürdigt.</p>
<p>Der Angeklagte Dr. E. erhielt zudem in den Jahren 2001 bis 2003 von der Veranstalterin des Radrennens &#8220;Rund um den Henninger Turm&#8221; in Frankfurt Zahlungen, die als Vermittlungsprovisionen für die Gewinnung von Sponsoren durch den Angeklagten deklariert wurden. Tatsächlich dienten sie jedoch zumindest zum Teil als Gegenleistung dafür, dass der Angeklagte auf die Übertragung der Rennen durch den hr inhaltlich Einfluss im Sinne der Interessen der Veranstalterin und ihrer Sponsoren nahm.</p>
<p>Das Landgericht hat die Annahme dieser Zahlungen durch den Angeklagten Dr. E. jeweils als Bestechlichkeit gewertet.</p>
<p>Gegenstand des Urteils sind außerdem zwei Bestechungszahlungen des Angeklagten F. an den damaligen Sportchef des Mitteldeutschen Rundfunks, zu denen der Angeklagte Dr. E. in einem Fall Beihilfe geleistet hatte.</p>
<p>Der 2. Strafsenat hat insbesondere die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind, weil sie &#8220;bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen&#8221; (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Deshalb finden auf sie die Bestechungstatbestände der §§ 332, 334 StGB Anwendung. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind als Anstalten des öffentlichen Rechts institutionalisiert. Sie finanzieren sich durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft. Mit der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen erfüllen sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks steht dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, dass die Rundfunkanstalten dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen sind. Dennoch handelt es sich bei der Erfüllung des sog. &#8220;klassischen Rundfunkauftrags&#8221; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine öffentliche Aufgabe der Bundesländer, die diese ihrerseits den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesen haben, weil sie ihn wegen des Gebots der Staatsfreiheit nicht unmittelbar wahrnehmen können. Dem entspricht es, dass auch das Bundesverfassungsgericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ungeachtet ihrer Staatsfreiheit als Träger mittelbarer Staatsverwaltung gewertet hat.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 2. Oktober 2008 – 5/12 KLs 7740 Js 214435/04 (2/07)</p></blockquote>
<h3>Rechtsgrundlage:</h3>
<blockquote><p>§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB:</p>
<p>&#8220;Im Sinne dieses Gesetzes ist …</p>
<p>Amtsträger: wer nach deutschem Recht … sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen …&#8221;</p></blockquote>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 244/2009</p>
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		<title>Datenschutzbeauftragter: Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA) muss sicher werden</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 16:26:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht und IT]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Daten]]></category>
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		<description><![CDATA[bfdi &#8211; Bonn/Berlin, 12. November 2009 &#8211; Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, hält die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach wie vor für missbrauchsanfällig. Seinen Forderungen, die offensichtlichen Missstände unverzüglich abzustellen, ist die BA nur teilweise nachgekommen. Peter Schaar sagte: &#8220;Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>bfdi &#8211; Bonn/Berlin, 12. November 2009 &#8211; Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, hält die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach wie vor für missbrauchsanfällig. Seinen Forderungen, die offensichtlichen Missstände unverzüglich abzustellen, ist die BA nur teilweise nachgekommen.</p>
<p>Peter Schaar sagte: &#8220;Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, dass die BA nach den aktuellen Missbrauchsfällen zugesagt hat, neue <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> vor ihrer Registrierung in der Jobbörse zu überprüfen. Da die ebenfalls zugesagte spätere Überprüfung der 41.500 registrierten <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, besteht aber weiterhin das Risiko, dass Arbeitssuchende auf unseriöse oder gar kriminelle Angebote hereinfallen und vermeintlichen Arbeitgebern ihre Bewerbungsunterlagen zuleiten. Ich habe deshalb die BA aufgefordert, die noch nicht überprüften <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> in der Jobbörse zu sperren. Dies hat die BA leider abgelehnt. Ich werde darauf hinwirken, dass die BA ihre Position revidiert.&#8221;</p>
<p><span id="more-2109"></span></p>
<p>Schaar, dem bereits mehrere Beschwerden Betroffener vorliegen, hat zudem angeregt, dass die BA alle ihr bekannten Missbrauchsfälle der Jobbörse den zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden anzeigt. Die Aufsichtsbehörden können so die Verwendung der sehr sensiblen <a href="http://www.jur-blog.de/tag/daten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Daten">Daten</a> prüfen und ggf. ein Bußgeld verhängen. Zudem sollten alle Kunden der Jobbörse über die Datenmissbrauchsfälle unterrichtet und gebeten werden, der BA umgehend Anhaltspunkte mitzuteilen, die auf einen Missbrauch der Jobbörse hinweisen. So könnten unseriöse <a href="http://www.jur-blog.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> schneller erkannt und von der Teilnahme an der Jobbörse ausgeschlossen werden. Die BA hat zugesagt, diesen Forderungen zu entsprechen.</p>
<p>Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit hatte die BA bereits vor mehr als einem Jahr auf das Missbrauchsrisiko der &#8211; im Prinzip sehr sinnvollen – Jobbörse hingewiesen, die der Online-Kontaktaufnahme zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern dient. Entgegen seinem Rat wurden von der BA aber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um den Datenmissbrauch zu verhindern.</p>
<p>Offensichtlich haben erst die Datenmissbrauchsfälle und die damit verbundenen öffentlichen Diskussionen die BA zum Umsteuern veranlasst. So ist kürzlich bekannt geworden, dass eine Berliner Firma für Personalvermittlung mehrere Tausend vermeintliche Stellenangebote aus unterschiedlichen Berufssparten allein mit dem Ziel eingestellt hat, dadurch an Bewerberdaten für Vermittlungsgeschäfte zu gelangen.</p>
<p><a title="Bundesbeauftragter für Datenschutz | Startseite" href="http://www.bfdi.bund.de/" target="_blank">bfdi </a>- PM Nummer 32/2009 vom 12.11.2009</p>
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		<title>BSozG sieht in Juroren bei DSDS Unterhaltungskünstler</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Oct 2009 14:02:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BSozG, Urteil vom 01.10.2009, Az.: B 3 KS 4/08 R &#8211; RTL Television GmbH ./. Künstlersozialkasse &#8211; Zum Glück ging es nur um die Auslegung des Begriffs &#8220;Künstlersozialversicherungsgesetzes&#8221; im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das BSozG stellte dabei ganz ausdrücklich klar, dass &#8221; das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt&#8221;. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BSozG, Urteil vom 01.10.2009, Az.:  B 3 KS 4/08 R &#8211; RTL Television GmbH ./. Künstlersozialkasse &#8211; Zum Glück ging es nur um die Auslegung des Begriffs &#8220;Künstlersozialversicherungsgesetzes&#8221; im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das BSozG stellte dabei ganz ausdrücklich klar, dass &#8221; das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt&#8221;. Dennoch fragt der informierte Betrachter sich, warum z. B. <a title="Tanzlehrer und KSK" href="http://www.tangobeach.de/Bilder-Galerie/TangoIstKunst/tangoistkunst.html" target="_blank">Tanzlehrer </a>mit Tanzshowsmeist nur ausnahmesweise bzw. DJs (siehe hierzu: <a title="DJs in der KSK | www.jur-blog.de" href="http://www.jur-blog.de/multimediarecht/rechtsanwalt/2008-11/sg-luebeck-kuenstlersozialversicherung-fuer-disjockeys/" target="_self">SG Lübeck, Urteil vom 2.10.2008, S 14 KR 1066/07</a>) der Zugang zur KSK dann doch verwehrt bleibt.</p>
<p><span id="more-2047"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>BSozG: Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes</h2>
<p>Das Bundessozialgericht hat am 01.0.2009 entschieden, dass die Honorarzahlung an Juroren in der Fernseh­show &#8220;Deutschland sucht den Superstar&#8221; (DSDS) den produzierenden und ausstrahlenden Fernseh­sender RTL zur Künstler­sozialabgabe (KSA) verpflichtet. Die aus der Musikbranche stammen­den Juroren stellen keine außerhalb des Showgeschehens agierende Fachjury mit Expertenstatus dar, sondern sie sind wesentlicher Teil des DSDS-Konzepts. Sie begleiten ihr Urteil über die musika­li­schen Bemühun­gen der Kandidaten/-innen mit unterhaltsam gemeinten, oft aber bissigen und die Grenzen des guten Geschmacks übersteigenden Kommentaren und tragen maßgeblich zum Publikumserfolg der abend­lichen Sendungen bei, indem sie eine Mischung aus Musikkritik, unterhaltsamer Information und Polemik präsen­tieren. Diese aktive und zum Teil hochdotierte Mitwirkung an den Unterhaltungs­shows weist Elemente von Comedy, Satire, Improvisation und zielgruppengerichteter Fernsehunter­haltung auf, die auf einer eigen­schöpferischen, höchstpersönlichen Leistung der Juroren beruhen und in ihrer Gesamt­heit der darstellenden Kunst in Form der Unterhaltungskunst zuzuordnen sind. Dies gilt allgemein im Rahmen der neuen Formen der sachbezogenen TV-Unterhaltung (sog &#8220;factual enter­tainment&#8221;), wie sie zB in DSDS, &#8220;Big Brother&#8221; und &#8220;Germany&#8217;s next Topmodel&#8221; dargeboten wird. Der Senat hat schon immer darauf hingewiesen, dass das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt.</p>
<p>Az.:  B 3 KS 4/08 R &#8211; RTL Television GmbH ./. Künstlersozialkasse</p>
<p>BSozG, Medieninformation Nr. 44/09, Kassel, den  1. Oktober 2009</p></blockquote>
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		<title>BGH: Übersetzerhonorare II &#8211; Berechnung der Erfolgsbeteiligung und das Ende der Seitenpreise?</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Oct 2009 09:50:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07 &#8211; Talking to Addison &#8211; Übersetzern von literarischen Werken sthet grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu. Diese muss in Form einer prozentualen Beteiligung erfolgen. Hatte der BGH noch im Urteil vom 17.06.2004, Az. I ZR 136/01 laut Pressemitteilung festgestellt, &#8220;(A)ls Vergütung war – wie in der Branche üblich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07 &#8211; Talking to Addison &#8211; Übersetzern von literarischen Werken sthet grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu. Diese muss in Form einer prozentualen Beteiligung erfolgen. Hatte der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> noch im Urteil vom 17.06.2004, Az. <a title="BGH Uebersetzerhonorare I - auf www.jur-blog.de" href="http://www.jur-blog.de/arbeitsrecht-und-it/rechtsanwalt/2009-07/bgh-staerkte-rechte-der-uebersetzer-piper-verlag-und-uebersetzerin-karin-krieger/" target="_self">I ZR 136/01 laut Pressemitteilung</a> festgestellt, &#8220;(A)ls Vergütung war – wie in der Branche üblich – ein Seitenpreis vereinbart.&#8221; Diese Branchenübung wird nun mit dem Urteil des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> aufgehoben.</p>
<p>Es ist anzunehmen, dass zahlreiche Übersetzer von Bestsellern nun Nachforderungen stellen können.</p>
<p><span id="more-2037"></span></p>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<blockquote>
<h2><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Übersetzerhonorare II</h2>
<h3><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 07.10.2009, Az. <a title="BGH | Übersetzerhonorare II" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;anz=207&amp;pos=0&amp;nr=49464&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">I ZR 38/07</a> &#8211; Talking to Addison</h3>
<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Übersetzer literarischer Werke grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher haben. Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15 € für jede Seite des übersetzten Textes.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Nach dieser Bestimmung – die im Juli 2002 in Kraft getreten und grundsätzlich auf seit Juli 2001 geschlossene Verträge anwendbar ist – kann der <a href="http://www.jur-blog.de/tag/urheber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urheber">Urheber</a> von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Parteien hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die gewünschte Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen kann. Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 € je Seite sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar branchenüblich gewesen. Eine solche Vergütung sei jedoch im Sinne des Gesetzes unangemessen, weil sie das berechtigte Interesse der Klägerin nicht wahre, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht absehbar gewesen, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt werde, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.</p>
<p>Da das Berufungsgericht noch nicht geprüft hat, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den im Regelfall angemessenen Sätzen rechtfertigen, wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 30. November 2005 – 21 O 24780/04 &#8211; ZUM 2006; 159 &#8211; OLG München – Urteil vom 8. Februar 2007 – 6 U 5649/05 &#8211; ZUM-RD 2007, 166</p></blockquote>
<p><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 207/2009</p>
<h3>Urteil des <a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>  zu Übersetzerhonoraren:</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 17.06.2004, Az. <a title="BGH | Urteil im Volltext - Uebersetzerhonorare I" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e4305b9f35e0e39c767bf1f05ee46921&amp;client=12&amp;nr=31149&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">I ZR 136/01</a> [<strong><a title="BGH - Uebersetzerhonorare I | Hinweis auf www.jur-blog.de" href="http://www.jur-blog.de/arbeitsrecht-und-it/rechtsanwalt/2009-07/bgh-staerkte-rechte-der-uebersetzer-piper-verlag-und-uebersetzerin-karin-krieger/" target="_self">Entscheidungshinweis auf Jur-Blog</a></strong>]</li>
</ul>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 www.jur-blog.de <br />Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small>
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