Archiv für die Kategorie „Grundlagen“
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 9. März 2010, RS C‑518/07 – Red. Leitsätze:
- In Anbetracht der Erwägungen des Urteils ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.
- Die staatliche Aufsicht, der die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in Deutschland unterworfen sind, ist nicht mit dem Unabhängigkeitserfordernis vereinbar.
- Die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme der Aufsichtsbehörden auf die Entscheidungen der Kontrollstellen reicht aus, um deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen.
- Die Regierung des betroffenen Landes hat nämlich möglicherweise ein Interesse an der Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es um die Verarbeitung solcher Daten im nichtöffentlichen Bereich geht. Sie kann selbst involvierte Partei dieser Verarbeitung sein (…). Außerdem könnte sie ein besonderes Interesse haben, wenn sie für bestimmte ihrer Aufgaben, insbesondere zu Zwecken der Finanzverwaltung oder der Strafverfolgung, Zugang zu Datenbanken benötigt oder ein solcher Zugang einfach nur sachdienlich ist.
- Im Übrigen könnte diese Regierung auch geneigt sein, wirtschaftlichen Interessen den Vorrang zu geben, wenn es um die Anwendung der genannten Vorschriften durch bestimmte Unternehmen geht, die für das Land oder die Region wirtschaftlich von Bedeutung sind.
Anm. RA Exner, Kiel: Der EuGH formuliert hier in sehr allgemeinen Worten eine klare Kritik an der Umsetzung des Datenschutzes in Deutschland. Sachdienlichkeit und wirtschaftliche Interessen dürfen nicht überwiegend das einheitliche Niveau des Datenschutzes bestimmen, ist die klare Aussage des Gerichts. Auch wenn es in der Entscheidung “nur” üm die formelle Ausgestaltung der Aufsicht über den Datenschutz geht, wurde der Bundesrepublik damit die mangelhaften Vorkehrungen für die Unabhägigkeit der Datenschützer vorgehalten. Mit Blick auf die Praxis wird die formelle Ausgestaltung kaum die Hemmnisse gegen mangelnden Datenschutz überwinden können. Das vom Gericht analysierte Übergewicht der Sachdienlichkeit und wirtschaftliche Interessen ist jedoch in der Praxis des Datenschutzrechts tatsächlich allerorten zu spüren.
BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – Vorratsdatenspeicherung – Das Wichtigste in Kürze:
- Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
- Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
- Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten.
- Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein.
- Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen.
- Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.
BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09 – Beim Online-Verkauf eines Autos unterliegt ein Mustervertrag eines Dritten (Versicherung) nicht dem AGB-Recht. Es fehle an einer einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit, wenn nur das Formular einer Versicherungsgesellschaft verwendet werde, beiden Parteien die Auswahl des Textes und der verwendeten Klauseln frei stehe und sich die Parteien auf die Verwendung des Formulars geeinigt haben.
Praxis-Tipp für den Online-Kauf eines KfZ: In jeden Vertrag sollte der Käufer sich die Unfallfreiheit ausdrücklich zusichern lassen. Daneben kann die weitere Haftung für Sachmängel ausgeschlossen werden. So wird ein Käufer und Verkäufer-gerechte Abwägung der Interessen beim Autokauf erreicht.
BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:
- Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.
- Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen.
Anm. RA Exner, Kiel: Es ist erstaunlich, dass nicht auch eine Mißbrauchsgebühr auferlegt wurde. Ohne konkrete Schilderung einer Beeinträchtigung und ohne Erschöpfung des Rechtswegs wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung gibt aber einen Fingerzeig für die Anwaltspraxis. Sie it deshlab lesenswert. In der Praxis wird einerseits die Deckelung der Abmahnkostenoft schon mit der Abmahnung (insb. bei Filesharing) vorab von den Abmahnern für unanwendbar erklärt. Andererseits wird die Anwendung der Deckelung der Abmahnkosten vielfach gegen Abmahnungen geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Wie eine alte Rechtsweisheit aber sagt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Rechtsgrundlage § 97a UrhG [Abmahnung]
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.
BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 – Keine getrennte Abrechnung der Abmahnung für Zeitungs-Artikel und Bildbericht. Dem Kläger ging es um Abmahnkosten wegen einer abgemahnten Veröffentlichung. Dem Grunde nach stand ihm ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig. Doch bei der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten habe das Berufungsgericht gleich in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. So führt der BGH aus: “Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit – hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits – im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 – VI ZR 176/07 – VersR 2008, 985 m.w.N.). ” und weiter: “Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.”
Die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09) ist enttäuschend und bietet vielfältigen Anlass zur Diskussion. Denn laut Pressemitteilung OLG Köln Urteil zum hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen und zwar – laut Überschrift – für zahlreiche Fälle des Musikdown- (und erstaunlicher Weise angeblich nicht für Musikupload).
- Abmahnungen von Fällen des Filesharing haben sich zu einem lukrativen Massengeschäft entwickelt. Das ursprüngliche Ziel der Erstattung der Abmahnkosten – die Prozessvermeidung (BGH: Fotowettbewerb) – ist längst in ihr Gegenteil verkommen.
- Die Abmahnanwälte ermitteln anhand von beschlagnahmten Computern / Servern per Auskunftsklage zuweilen in hunderten von gleichartigen Fällen die Filesharer. Diese werden dann gleichförmig abgemahnt, meist mit bausteinartigen Abmahnungen. Dennoch werden dann, neben minimalen Kosten für die Auskunftsklagen, fast immer hohe Streitwerte angenommen und normale 1,3-Gebühren für die Abmahnungen geltend gemacht bzw. abgerechnet.
- Die Abgemahnten können oft schon die wirklichen Rechteinhaber gar nicht anhand der Abmahnung erkennen. So mahnen als Rechteinhaber mal die Künstler selbst (hier liegt z. B. Abmahnungen von Andy Scott und Bushido) ab oder es sind Musikfirmen wie EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland.
- Neben den oben genannten Abmahnkosten werden regelmäßig auch erhebliche Schadensersatzansprüche angemeldet. Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten darf für eine durchschnittliche Familie mit normalem Einkommen nicht zum wirtschaftlichen Ruin und der Insolvenz führen. Woher soll denn – so sind die Kölner Richter zu fragen – das Geld genommen werden? Einnahmen haben solche Filesharer jedenfalls ganz überwiegend nicht erzielt, maximal Ausgaben für ihren download gespart. Aber eigentlich geht es doch immer um den UPLOAD … (also nur eine falsche Überschrift der Pressemitteilung?!)
- Der Minderjährigenschutz wird de facto völlig ausgehebelt. Das Gericht hat hoffentlich in der Entscheidung dargelegt, wie Eltern ihre Kids denn überwachen sollen und ihnen gleichzeitig den Internetzugang ermöglichen können. Kindern die Medienkompetenz vorzuenthalten ist heutzutage kein sinnvoller Erziehungsstil. Das häufig anzutreffende Wissensgefälle zwischen Eltern und Kindern im Bereich der neuen Medien und Angebote verlangt nach einer Erklärung der Richter, wie die Eltern kontrollieren sollten bzw. überhaupt angemessen könnten. Denn immernoch gilt: “ultra posse nemo obligatur”.
Das Urteil ist wieder ein großer Wurf für die Abmahnlobby. Es wird Zeit, dass sich das Familienministerium der Filesharingfälle der überwiegend jugendlichen “Täter” annimmt.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08 – Auch der BGH hat nunmehr die vorformulierte Einwilligung zur Datenspeicherung und Verwendung elektronischer Daten am AGB-Recht gemessen. Damit hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass Datenschutzrecht überhaupt gemessen an § 307 ff BGB unwirksam sein kann. Der BGH hatte dabei zwei Klauseln aus dem HappyDigit-Programm zu beurteilen. Eine umfassendere Klausel hat der BGH für wirksam gehalten. Eine Kurzklausel, die letztlich nur auf die Teilnahmebedingungen von HappyDigits verwies, hat er dagegen als unwirksam angesehen. Das Urteil ist ein Durchbruch für einen differenzierten Datenschutz und den Rechtsschutz mit Mitteln des Zivilrechts. Zugleich eine Aufforderung an alle Anbieter ihre Datenschutzerklärungen zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Es ist wahrscheinlich, dass die Entscheidung in Kürze auch zu Abmahnungen von Wettbewerbern herangezogen wird (Abmahngefahr Datenschutzrecht!).
BVerfG, PM Nr. 124/2009 vom 27.10.2009; Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 – Mündliche Verhandlung in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ – Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 15. Dezember 2009, [...] über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21. Dezember 2007 richten. Dieses Gesetz dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und e-Mail-Dienste. Zu speichern sind etwa bei Telefongesprächen die Rufnummern des Anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs.




