Archiv für die Kategorie „Internationales“
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 9. März 2010, RS C‑518/07 – Red. Leitsätze:
- In Anbetracht der Erwägungen des Urteils ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.
- Die staatliche Aufsicht, der die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in Deutschland unterworfen sind, ist nicht mit dem Unabhängigkeitserfordernis vereinbar.
- Die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme der Aufsichtsbehörden auf die Entscheidungen der Kontrollstellen reicht aus, um deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen.
- Die Regierung des betroffenen Landes hat nämlich möglicherweise ein Interesse an der Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es um die Verarbeitung solcher Daten im nichtöffentlichen Bereich geht. Sie kann selbst involvierte Partei dieser Verarbeitung sein (…). Außerdem könnte sie ein besonderes Interesse haben, wenn sie für bestimmte ihrer Aufgaben, insbesondere zu Zwecken der Finanzverwaltung oder der Strafverfolgung, Zugang zu Datenbanken benötigt oder ein solcher Zugang einfach nur sachdienlich ist.
- Im Übrigen könnte diese Regierung auch geneigt sein, wirtschaftlichen Interessen den Vorrang zu geben, wenn es um die Anwendung der genannten Vorschriften durch bestimmte Unternehmen geht, die für das Land oder die Region wirtschaftlich von Bedeutung sind.
Anm. RA Exner, Kiel: Der EuGH formuliert hier in sehr allgemeinen Worten eine klare Kritik an der Umsetzung des Datenschutzes in Deutschland. Sachdienlichkeit und wirtschaftliche Interessen dürfen nicht überwiegend das einheitliche Niveau des Datenschutzes bestimmen, ist die klare Aussage des Gerichts. Auch wenn es in der Entscheidung “nur” üm die formelle Ausgestaltung der Aufsicht über den Datenschutz geht, wurde der Bundesrepublik damit die mangelhaften Vorkehrungen für die Unabhägigkeit der Datenschützer vorgehalten. Mit Blick auf die Praxis wird die formelle Ausgestaltung kaum die Hemmnisse gegen mangelnden Datenschutz überwinden können. Das vom Gericht analysierte Übergewicht der Sachdienlichkeit und wirtschaftliche Interessen ist jedoch in der Praxis des Datenschutzrechts tatsächlich allerorten zu spüren.
BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – Vorratsdatenspeicherung – Das Wichtigste in Kürze:
- Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
- Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
- Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten.
- Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein.
- Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen.
- Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.
LG Stuttgart Urteil vom 22.10.2009, 17 O 429/09 – Red. Leitsätze:
- Nach § 22 KUG sind zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bilde die Angehörigen des Verstorbenen berechtigt.
- Die Verfügungskläger haben auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie nach amerikanischem Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt sind.
- Eine ausreichende Glaubhaftmachung mit diesem Dokument scheitert bereits daran, dass es nicht vollständig in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt wird und somit nicht den Erfordernissen des § 184 GVG genügt.
LG Köln, Urteil vom 17.06.2009, Az. 28 O 662/08 – Red. Leitsätze:
- Bei Bildnissen im Internet kommt als Erfolgsort grundsätzlich jeder Ort in Betracht, an dem die Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Dass der Server u.U. im Ausland steht, ist für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ohne Belang.
- Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen “Hyperlinks” ist aber anzunehmen, wenn auf der Internetseite das Bild angezeigt wird.
- Es kommt auf die Sicht des Empfängers an, der als Nutzer der Personensuchmaschine vorliegend nicht erkennen kann, ob und wo das dargestellte Bild gespeichert wird.
- Wie bereits festgestellt sind visualisierte Links in der hier vorliegenden Form qualitativ anders zu bewerten als “normale” Hyperlinks und insofern ist nicht von einer grundsätzlichen stillschweigenden Einwilligung auszugehen, wenn ein Einverständnis mit einer Veröffentlichung im Internet auf einer anderen Webseite vorliegt.
EuG, Urteil in der Rechtssache T-75/08 und T-191/08, 30.09.09 – Weitere Abmahnungen nach dem Muster “D-”, “T-” oder “VZ” drohen vorerst nicht mehr wegen der Verwedung des Zeichens “!”. Das Ausrufezeichen bleibt also allgemein verwendbar. Nicht auszudenken, wie der Werbemarkt und Online-Händler künftig ohne Ausrufezeichen hätten auskommen sollen. Die Anwälte von “Joop!®” hätten natürlich eine weitere einträgliche Abmahnquelle aufgetan. Dabei wären wohl zunächst nur Abmahnungen im Bereich der Textilien möglich gewesen. Doch schon auf eBay werden wohl alle Textilanbieter an der einen oder anderen Stelle ein “!” verwenden. Wenn die Marke zudem in der Klasse 35 “Werbung” eingetragen worden wäre, hätte man gleich alle Internet-Werbung mit “!” abmahnen können! (Oh, ´tschuldigung … hoffentlich kommt da nicht gleich eine Abmahnung wegen des “!”.) Also hätten dann künftig wohl alle Sätze in der Werbung im Internet mit Punkten und Fragezeichen beendet werden müssen.
Für Internet-Freunde von Yahoo!® wäre eine anderslautende Entscheidung natürlich undenkbar. Yahoo!® führt das Ausrufezeichen seit Jahren in seinem Logo. Dies ist auch weltweit bekannt. Mal ganz ehrlich: Wer kam bei Joop!® überhaupt auf die Idee das “!” schützen zu wollen? Vermutlich jemand, der gegoogelt hat und Yahoo!® schon nicht einmal mehr kennt. Tja, früher waren Markenrecherchen einfach gründlicher.
OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009, 13 W 48/09
- Der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt gemäß Art.23 Abs.1 Satz 3 lit. a) EuGVVO voraus, dass die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen sein muss, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist.
- Allein der ausdrückliche Hinweis in einer Auftragsbestätigung auf die Geltung von – dem Schreiben nicht beigelegten – Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme in ihren Geschäftsräumen oder auf ihrer Internetseite ist nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass die Beklagte ihre Zustimmung zu der in Ziff. 10.3. der Klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich erteilt hat.
- Die Verweisung auf deutsches Recht führt grundsätzlich zur Maßgeblichkeit des UN-Kaufrechts, das als Bestandteil des deutschen Rechts und Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem unvereinheitlichten deutschen Kaufrecht vorgeht.
- Soweit im deutschen unvereinheitlichten Recht im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat, ist diese den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nach Treu und Glauben treffende Erkundigungspflicht auf den internationalen Handelsverkehr nicht in gleicher Weise übertragbar.
VG Hamburg, Beschluß vom 8.7.2009, 4 E 1677/09 – Red. Leitsätze:
- Die Antragstellerin ist nicht gehalten, das Logo auf den bereits verkauften Eintrittskarten zu schwärzen.
- Ansonsten ist es der Antragstellerin möglich, in der gesetzten Frist das Logo auf der Internetseite, auf den Plakaten, sonstigen Printmedien und Eintrittskarten zu schwärzen oder zu entfernen und auch sonst von der Verwendung des Namens und des Logos Abstand zu nehmen.
- Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 14 lit. b), 18, 20 HmbVwVG. Die sofortige Festsetzung des Höchstbetrags von 25.000,- EUR gemäß § 20 Abs. 2 VwVG begegnet angesichts des erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin und des in Kürze bevorstehenden Turniers keinen Bedenken.
SG Darmstadt – Urteil vom 29. Juli 2008, Az S 3 U 27/07, nicht rechtskräftig – Die Berufsgenossenschaft kann eine Entschädigung ablehnen, wenn die Verletzung nicht bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Dies ist laut SG Darmstadt auch bei einer Incentive-Reise der Fall. Diese werden nunmehr nicht mehr so häufig ausgelobt, wie noch im Jahr der Reise / des Unfalls 2006. In jedem Fall empfhielt sich aber vorsorglich eine Zusatzversicherung.




