Archiv für die Kategorie „Community-Recht“

, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 – Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).

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Seit einiger Zeit werden Maßnahmen gegen Abo-Fallen und sonstige Abzocke im diskutiert. Ein Ansatz ist die gesetzliche Einführung eines Bestätigungs-Buttons. Nur wenn der Kunde durch klicken eines Buttons in einem gesonderten Fenster bestätigt hat, dass er ein entgeltliches Geschäft tätigt, dann ist dieses auch wirksam. Diese gesetzliche Lösung wird in Frankreich gegen Abo-Fallen, vermeintliche Gratis-Angebote und unseriöse Abzocke parktiziert. In Deutschland wird sie (nur) diskutiert. Warum?
Die Franzosen werden vielleicht sagen “Typisch”! Sie haben auch einen Begriff für die deutsche “Diskussionsfreudigkeit”, der hier sehr passend ist: Querelles d’Allemands! [Erklärung auf Wikipedia]

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LG , Beschluss vom 06.05.2010, 310 O 154/10 – Unterlassungsanspruch bzgl. des öffentlich Zugänglichmachens von Filmwerken über -Seiten (§ 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG).

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OLG Köln, Urteil vom 9.2.2009, Az.: 15 U 107/09 – Redaktionelle Leitsätze:

  1. Mit der Einstellung eines Bildnisses in die Plattform wird eine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen zumindest konkludent erklärt.
  2. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der Kläger (1) bei der Einstellung seines Bildnisses bei G trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht hat und (2) die AGB die ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist, es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.
  3. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem Gegenstandswert von 15.000,- EUR, sondern von lediglich 7.500,- EUR auszugehen.
  4. Ein gerichtlicher Unterlassungstitel würde ein 15.000,- EUR überschreitendes Ordnungsgeld selbst bei einem zweimaligen Verstoß nicht rechtfertigen können.

Anm. RA Exner: Diese Entscheidung verdient besondere Beachtung, da sie sich mit den Besonderheiten des Falles (Sperr-Option für Suchmaschinen und AGB) sehr genau auseinandersetzt. Es ist zudem auf die Begrenzung der Abmahnkosten durch eine Reduzierung des Streitwerts hinzuweisen. Ein m. E. überzeugendes Urteil, das im Bereich der Abmahnungen von Suchmaschienen wichtige Grundsätze aufzeigt. Dies gilt auch für die von den Betreibern der -Portalen und Webseiten einzusetzende Technik (Optionen bei Sperre der Suchmaschinen), wie auch der entsprechend ausgestalteten AGB. Der Fall zeigt zudem klar, dass eine Rechtberatung bei den Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) auch und gerade die technische Realisierung einer -Plattform einschließen muss.

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OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09 – Red. Leitsätze:

  1. Durch die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werks über die Internettauschbörsen A und B liegen offensichtliche Verletzungen des Rechts aus § 19 a UrhG in gewerblichem Ausmaß vor.
  2. Die Beteiligte stellt ihre Internetanschlüsse in gewerblichem Ausmaß den Internetnutzern zur Verfügung.
  3. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Rechtsverletzung.
  4. Der Senat folgt für den Bereich des der Auffassung, dass eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener Dateien für die Annahme gewerbsmäßigen Ausmaßes nicht erforderlich ist (so auch LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13).
  5. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Nutzer eines -Dienstes danach strebt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
  6. Der Anbieter eines geschützten Werks in einem -Dienst erzielt den wirtschaftlichen Vorteil, Aufwendungen zu ersparen.

Anm. RA Exner: Das OLG Schleswig sieht ein “gewerbliches Ausmaß” schon bei einem Streben nach einem “wirtschafltichen Vorteil”. Hierfür soll jedes “Aufwendungen zu ersparen” ausreichen. Das geht zu weit! Auch beim “privaten Wirtschaften” wird danach gestrebt, Aufwendungen zu ersparen, z. B. wenn man sich ein (gleiches) Eis im Vorratspack, statt beim Laden um die Ecke kauft. Wird man deshalb gleich gewerblicher Eishändler? Wohl kaum. Wenn schon eine Wortlautauslegung zum Begriff “gewerblich”, so hätte hier eine genauere Untersuchung des Begriffs durch das OLG erfolgen müssen. Der Begriff wird im Steuerrecht, im Gewerberecht und im Wettbewerbsrecht unterschiedlich verwendet. Europarechtlich wäre zudem eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs zwingend geboten. Methodisch überzeugt das Urteil daher nicht.

Angesichts des Streits über die Auslegung zwischen OLG Schleswig und LG Kiel (Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09; Beschluß vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09) in der Rechtsfrage, liegt zudem eine auch inhaltlich sehr unbefriedigende Herleitung vor.

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AG Marburg, Urteil vom , Az. 91 C 981/09 – Red. Leitsätze:

  1. Nach Auffassung des Gerichts liegt in der Anpreisung der Produkte der Beklagten zu 1) die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme herunterladen kann die kostenfrei sind.
  2. Der Kunde, der auf die Beschaffung des für ihn gewünschten bzw. notwendigen Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen, ein Abonnementvertrag über 24 Monate zu 8,00 € im Monat abzuschließen.
  3. Alle billig und gerecht denkenden würden zweifelsfrei von einer Täuschung ausgehen, wenn bei einem Produkt in einem Supermarkt auf der Rückseite ein Vermerk stehen würde, dass man mit Kauf dieses Produktes gleichzeitig andere kostspielige Produkte erworben hat. (…) Ansonsten könnte jeder beim Kauf eines Pfund Kaffees auf der Rückseite der Verpackung verpflichtet werden, noch einen Pkw zum Kaufpreis von über 10.000 € abzunehmen.

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Einstellung des Verfahrens gegen RAin Katja Günther wegen zum Betrug meldet die Augsburger Allgemeine am 10.03.2010. Es seien ungefähr 1 Mio. (!) -Vergänge für dubiose -Abo-Dienste erfolgt, ca. 3500 Beschwerden bei der Anwaltskammer München eingegangen und ca. 1000 Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft München. Aufgrund des Unterschieds zwischen Zivil- und Strafrecht könne aber der Vorwurf der zum Betrug nicht nachgewiesen werden, so nun die StA München. Ein bei “unsicherer Rechtslage” reiche nicht für eine zum Betrug, wird in der Berichterstattung hervorgehoben. Doch lag vielleicht eine Begünstigung vor …?

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AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 , Az. 95 C 3258/09 Red. Leitsätze:

  1. Die Gebühren, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 €, sind für den Rechtsstreit überhöht.
  2. Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren.
  3. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.
  4. Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.

Anm. RA Exner, Kiel: (1) Das Amtsgericht Halle hat mit guten Gründen einer Main-Stream-Rechtsprechung widersprochen: Diese nimmt Abmahnungen von Urheberechtsverletzungen zur Vereinfachung oft Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr bei an. Tatsächlich muss aber der Abmahner mindestens eine Schätzungsgrundlage für den angeblichen Schaden nach § 287 ZPO darlegen und ggf. beweisen. Die Argumentation “Das wird hier immer so entschieden.” oder “So entscheidet auch das OLG; wir sehen keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen.” habe ich selbst im Gerichtssaal von dem entscheidenden Gericht schon gehört. Diese Art der Entscheidungsfindung beruht auf der altbekannten, aber rechtsgrundlosen Annahme: “Das haben wir schon immer so gemacht.”

(2) Auch die ausdrückliche Beachtung des § 97a UrhG vor seinem Inkrafttreten verdient Beachtung. Tatsächlich liegen mir hier Abmahnungen nach Inkrafttreten des § 97a UrhG vor, in denen die z. T. vielfach bekannten Abmahner die Anwendbarkeit de § 97a UrhG schlicht leugnen.

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Siegfried Exner
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