Archiv für die Kategorie „Domain-Recht“

OLG a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 – Haftung der für rechtwidrige im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de) – Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet vorliegt. Ein Urteil gegen den Admin‑C reicht nicht aus.
  2. In seiner Ambiente‑Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt.
  3. Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.
  4. Aber auch wenn die Beklagte – wie vorliegend – von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.

Anm. RA Exner, : Mit der Entscheidung verläßt das OLG den bisherigen Pfad der Tugend. Der hatte der bislang keinerlei Kontrollpflichten auferlegt. Soll es nun der richten? Immerhin bleibt ein Aspekt der Praxis in der Entscheidung ohne Erörterung: Die Registrierung der durch Webdesigner und Web-Agenturen. Wie die im Falle einer verbleibenden Offensichtlichkeit hier die Spreu vom Weizen trennen soll, erschließt sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht. Da aber “Regierungen” oder demnächst vielleicht Großsstädte nicht in Person eine Webseite betreuen bzw.betreuen können, werden diese Dienste oft ausgelagert. Die nun geforderte Offensichtlichkeitsprüfung durch die wird also in der Praxis wohl gar nicht so leicht sein, wie das OLG meinte. Andererseits entspricht sie dem Trend. Auch der hat in ROLEX III dann eBay eine verstärkte Kontrollpflicht auferlegt und die Möglichkeit für einen vorbeugenden Markenschutz verlangt. Na ja, warten wir heute noch drauf …

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Immer wieder macht der Provider Strato durch neue Billigangebote zur Sicherung einer auf sich aufmerksam und steigert dann zügig die “Leistungen” und noch zügiger die Preise für sein Web- . Dabei fallen die tatsächlichen Kosten für -Leistungen der Provider rapide, da die Hardware für die Leistungserbringung “Web-” durch den technischen Fortschritt immer billiger wird. Es soll hier aber nicht geprüft werden, ob besondere Formen der Lockangebote oder verbotene Preiswerbung vorliegen. In zwei mir vorliegenden Fällen, eingeklagt beim AG , geht es um die Straot-Forderung nach wegen solcher Preiserhöhungen.

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OLG , Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – Red. Leitsätze:

  1. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich.
  2. Es besteht ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind, und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind.
  3. Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar.
  4. Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

Anm. / Zum 4. Leitsatz: Ob diese Ahndung aber gerade durch eine Abmahnung und die Abwälzung der verbundenen Abmahnkosten geschehen muss, ist zu bezweifeln.

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OLG am Main, Beschl. vom 03.032009, Az. 6 W 29/09 – Red. Leitsätze (1) Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann eine markenmäßige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. (2) Die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise sind bei den Fragen, ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu berücksichtigen.

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LG am Main, Urteil vom 20.05.2009, Az. 2-6 O 671/08 – Red. Leitsätze (1) Die in der Rechtsprechung des OLG in der Sache „vw.de” (Urteil vom 29.04.2008 zu Az. 11 U 32/04) entwickelten Grundsätze zur Vergabepflicht von Domains wegen Ungleichbehandlung können vorliegend nicht auf die Vergabe einer Ein-Buchstaben- übertragen werden. (2) Die Regelung der Domainrichtlinien der Beklagten, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt.

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, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 (Maxem) – Im Vergleich zur neueren Entscheidung des (, Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de) wird verstärkt berichtet, der habe nun -Grabber grünes Licht gegeben. Dies trifft nicht zu, wie in dem Artikel “BGH – Urteil in Sachen adh – Kein Freifahrtschein für Domain-Grabber” in diesem Blog aufgezeigt worden ist. Es ist daher nochmals auf die Rechtsprechung des zu verweisen, und zusammen zu fassen:

  1. Ein Rechtsschutz für eine angemeldete hat der nur zugestanden, wenn diese auch im Internet (maßgeblicher Verkehr für Domains) wirklich verwendet und durchgesetzt war.
  2. Der hat in ständiger Rechtsprechung ein -Grabbing abgelehnt.
  3. Gerade die Top-Level- mit Endung “.de” ist als besonders wertvoll anerkannt worden.
  4. Der Schutz kann für Marken, Firmen und Aliasnamen bestehen.
  5. Lediglich bei vollständigen Allgemeinbezeichnungen kann keine Herausgabe oder verlangt werden ( zu “presserecht.de”).
  6. Bei Abkürzungen mit mehrfachen Bedeutungen kann eine Herausgabe bzw. Nutzungsaufgabe der nicht verlangt werden, wohl aber z. B. ein wettbewerblicher Angebote zu bestehenden Marken.

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, Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de – Nach der Pressemitteilung ist nun auch das Urteil erschienen. Die ersten Bereichte über die Entscheidung lesen sich, wie die generelle Erlaubnis zum -Grabbing. Tatsächlich deuten die Leitsätze des selbst darauf hin, dass künftig ein -Grabbing gerade von generischen Begriffen und Abkürzungen zulässig sei:

Leitsätze des (Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de)

  1. Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.
  2. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Doch der vermitteltet Eindruck täuscht.

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Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 – Mit der Entscheidung zu “Vertippter” – Domains ( allgemein als bezeichnet) stellt das OLG aus Hamburg zunächst den Grundsatz dar, dass im Domainrecht schon geringfügige Veränderungen geeignet sind, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens heraus zu führen. Eine Betonung dieses Grundsatzes ist auch erforderlich, da in der Praxis andere Gerichte diesen Unterschied des Domainrechts z. B. vom Marken- und Kennzeichnungsrecht übersehen. Insoweit ist auch das gefundene Ergebnis begrüßenswert: Eine konkrete Verletzunghandlung – ohne Erweiterung auf alle möglichen sonst denkbaren Kennzeichnungen als Vertipper- bzw. – muss unterlassen werden.

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