Archiv für die Kategorie „Domain-Recht“
OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – Red. Leitsätze:
- Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich.
- Es besteht ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind, und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind.
- Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar.
- Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.
Anm. / Zum 4. Leitsatz: Ob diese Ahndung aber gerade durch eine Abmahnung und die Abwälzung der verbundenen Abmahnkosten geschehen muss, ist zu bezweifeln.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 03.032009, Az. 6 W 29/09 – Red. Leitsätze (1) Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann eine markenmäßige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. (2) Die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise sind bei den Fragen, ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu berücksichtigen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2009, Az. 2-6 O 671/08 – Red. Leitsätze (1) Die in der Rechtsprechung des OLG Frankfurt in der Sache „vw.de” (Urteil vom 29.04.2008 zu Az. 11 U 32/04) entwickelten Grundsätze zur Vergabepflicht von Domains wegen Ungleichbehandlung können vorliegend nicht auf die Vergabe einer Ein-Buchstaben-Domain übertragen werden. (2) Die Regelung der Domainrichtlinien der Beklagten, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 (Maxem) – Im Vergleich zur neueren Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de) wird verstärkt berichtet, der BGH habe nun Domain-Grabber grünes Licht gegeben. Dies trifft nicht zu, wie in dem Artikel “BGH – Urteil in Sachen adh – Kein Freifahrtschein für Domain-Grabber” in diesem Blog aufgezeigt worden ist. Es ist daher nochmals auf die Rechtsprechung des BGH zu verweisen, und zusammen zu fassen:
- Ein Rechtsschutz für eine angemeldete Domain hat der BGH nur zugestanden, wenn diese auch im Internet (maßgeblicher Verkehr für Domains) wirklich verwendet und durchgesetzt war.
- Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung ein Domain-Grabbing abgelehnt.
- Gerade die Top-Level-Domain mit Endung “.de” ist als besonders wertvoll anerkannt worden.
- Der Schutz kann für Marken, Firmen und Aliasnamen bestehen.
- Lediglich bei vollständigen Allgemeinbezeichnungen kann keine Herausgabe oder Unterlassung verlangt werden (BGH zu “presserecht.de”).
- Bei Abkürzungen mit mehrfachen Bedeutungen kann eine Herausgabe bzw. Nutzungsaufgabe der Domain nicht verlangt werden, wohl aber z. B. ein Unterlassung wettbewerblicher Angebote zu bestehenden Marken.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de – Nach der Pressemitteilung ist nun auch das Urteil erschienen. Die ersten Bereichte über die Entscheidung lesen sich, wie die generelle Erlaubnis zum Domain-Grabbing. Tatsächlich deuten die Leitsätze des BGH selbst darauf hin, dass künftig ein Domain-Grabbing gerade von generischen Begriffen und Abkürzungen zulässig sei:
Leitsätze des BGH (Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de)
- Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.
- Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.
Doch der vermitteltet Eindruck täuscht.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 – Mit der Entscheidung zu “Vertippter” – Domains ( allgemein als Typosquatting bezeichnet) stellt das OLG aus Hamburg zunächst den Grundsatz dar, dass im Domainrecht schon geringfügige Veränderungen geeignet sind, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens heraus zu führen. Eine Betonung dieses Grundsatzes ist auch erforderlich, da in der Praxis andere Gerichte diesen Unterschied des Domainrechts z. B. vom Marken- und Kennzeichnungsrecht übersehen. Insoweit ist auch das gefundene Ergebnis begrüßenswert: Eine konkrete Verletzunghandlung – ohne Erweiterung auf alle möglichen sonst denkbaren Kennzeichnungen als Vertipper-Domain bzw. Typosquatting – muss unterlassen werden.
Domain-Streitverfahren werden nach einer Abmahnung zumeist als ein einstweiliges Verfügungsverfahren nach § 940 ZPO geführt. Dies hat für den Antragsteller den Vorteil dass er nicht wie in einem normalen Hauptsacheverfahren Nachweise beibringen muss. Wird aber der Streitgegner zur Unterlassung der Nutzung der Domain verpflichtet, so kann der Antragsteller die Domain übernehmen. Sein Anwalt wird regelmäßig z. B. einen DISPUTE- Antrag bei der DENIC e.G. gestellt haben. Mit dem Freiwerden der Domain erhält er also Nachricht und kann die Domain in Anspruch nehmen. Was in sonstigen einstweiligen Verfügungsverfahren vermieden werden soll ist in Domain-Streitverfahren zur Tagesordnung geworden: Die Vorwegnahme der Hauptsache.
Wenig genau wird in dem Rechtstreit des BGH (Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de) beschrieben, es gehe bei dem Domainnamensstreit um eine “Geschäftsbezeichnung (, die) von Dritten als Domainname registriert und benutzt” werde. Diese Meldung ist von zahlriechen Blogs und anderen Medien bereits kopiert und verbreitet worden. Die Domain ahd.de war jedoch zunächst nur gesichert und “konnektiert” worden. Dass in dem “Baustellen”-Schild des Providers auf einer Webseite eine Benutzung einer Domain zu sehen ist, wurde bisher von der Rechtsprechung als Benutzung überwiegend abgelehnt. Daran rüttelt auch der BGH nicht. Gerade bei vielfach verwendbaren Abkürzungen – wie hier “ahd” zeigt sich regelmäßig erst durch die Hinterlegung von Inhalten auf der Webseite, in welchem Markt Waren angeboten werden und welche Marken- bzw. Kennzeichenrechte deshalb betroffen sein können. Erst durch das Angebot von E-Mail – Adressen und die Erstellung von Homepages hatte die Domain – Inhaberin sich wettbewerblich der Markeninhaberin angenähert. Nur insoweit ging es bei dem Fall des BGH um eine “benutzte Domain”. Nur hierfür gilt dann auch die hier vorliegende Begründung des Unterlassungsanspruchs.




