Archiv für die Kategorie „eCommerce“

, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 – Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines Mandantenbildes von der anwaltlichen Homepage gegangen. Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).

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Seit einiger Zeit werden Maßnahmen gegen Abo-Fallen und sonstige Abzocke im diskutiert. Ein Ansatz ist die gesetzliche Einführung eines Bestätigungs-Buttons. Nur wenn der Kunde durch klicken eines Buttons in einem gesonderten Fenster bestätigt hat, dass er ein entgeltliches Geschäft tätigt, dann ist dieses auch wirksam. Diese gesetzliche Lösung wird in Frankreich gegen Abo-Fallen, vermeintliche Gratis-Angebote und unseriöse Abzocke parktiziert. In Deutschland wird sie (nur) diskutiert. Warum?
Die Franzosen werden vielleicht sagen “Typisch”! Sie haben auch einen Begriff für die deutsche “Diskussionsfreudigkeit”, der hier sehr passend ist: Querelles d’Allemands! [Erklärung auf Wikipedia]

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, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.

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LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, 310 O 154/10 – Unterlassungsanspruch bzgl. des öffentlich Zugänglichmachens von Filmwerken über -Seiten (§ 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 8 TMG).

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PM vzbv, 23.03.2010 – Bundesverband fordert besseren Schutz der Verbraucher vor -Mafia – Den Betrug durch Kostenfallen im muss die Bundesregierung ohne weitere Verzögerung auf nationaler Ebene bekämpfen. Das fordert der Bundesverband (vzbv) anlässlich einer Konferenz des Europarates zur Computerkriminalität, die vom 23. bis 25. März in Straßburg stattfindet. “Schwarz-Gelb hat versprochen, gegen die -Mafia vorzugehen. Verbraucherministerin Aigner muss dafür sorgen, dass die Koalition ihr Versprechen für eine Bestätigungslösung jetzt auch umsetzt”, so Vorstand Gerd Billen.

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In einem Beitrag des Kollegen RA Vetter auf www.lawblog.de vom 1.7.2010 schildert die Überlastung der Justiz und das Selbstverschulden daran mit berechtigt kritischen Worten wie folgt:

Die Justiz klagt gerne, sie sei überlastet. Aber kaum einer scheint sich Gedanken zu machen, welcher Anteil der Überlastung selbst produziert ist. Zum Beispiel durch von vornherein unsinnige Ermittlungsverfahren, die dann auch noch in achtlos hingeschlurte Anklagen münden. Mit denen sich dann auch noch die Gerichte herumschlagen dürfen.

So eine Anklageschrift habe ich gerade auf dem Tisch. Um die Absurdität zu verstehen, muss ich erst mal die Vorgeschichte erzählen. Aber selbst die ist schon ein Paradebeispiel dafür, wie sich die Justiz selbst blockiert. (… für Details: “Wie man sich selbst überlastet” auf lawblog.de… )

Wir werden diese Fragen in Ruhe beantworten, gern auch in ausufernden Hauptverhandlungen. Das Gericht wird mich nämlich wieder als Pflichtverteidiger beiordnen, der von der Allgemeinheit bezahlt wird. Sobald der Beiordnungsbeschluss vorliegt, schreibe ich diesen Beitrag geringfügig um und reiche ihn als Verteidigungsschrift ein.

Was am Ende rauskommt, ist ohnehin jetzt schon einfach zu erraten. Mich plagt nur der Gedanke, wie die findigen Staatsanwälte aus dem Komplex einen weiteren Fall herausschlagen könnten.

Selbstüberlastung im Zivilrecht

Auch mir liegt ein Fall der Selbstüberlastung vor. Hier im Zivilrecht.

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OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09 – Bade-Entchen – In dem zu entscheidenden Streit um Abmahnung und Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es nicht um einen bekannten Schauspieler. Ganz real wurde offenbar wegen Bade-Entchen ein erbitterter Streit geführt – oder vielleicht doch wegen der Abmahnkosten? Juristisch ist der Streit aber in einem Punkt interessant: Der Kauf auf Probe.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen, darf nicht erst erkennbar sein, indem dieser Hinweis durch Scrollen der -Seite eingesehen werden kann.
  2. Bei einem -Kauf auf Probe ist in der Widerrufbelehrung anzufügen: “Sie können gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tätigen Rückgabefrist.”

Anm. RA Exner, Kiel: Wie aus der Entscheidung ersichtlich, kann durch die Vereinbarung eines “Kaufs auf Probe” das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus dem Fernabsatzrecht nicht umgangen werden. Andernfalls könnten -Angebote den schlicht auf den Zeitpunkt verlagern, in dem der Kunde die Ware zur Ansicht erhält und dann eine kürzere, als die gesetzliche 14-täge Frist zur Annahme der Ware bestimmen. Das würde das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aushöhlen und eine Umgehung des Verbraucherschutzes möglich machen. In der Praxis wird dies auch mir als beratendem Anwalt immer wieder von -Händlern vorgeschlagen, um die Frist zu verkürzen. Künftig werde ich dann beim Thema “Kauf auf Probe” nurmehr auf diese Entscheidung des OLG Hamm verweisen … Einen gewissen Humor sollte man sich für die ausdrücklich Erwähnung der “Bade-Entchen” durch das Gericht aufsparen, auch wenn das beim Thema Abmahnung manchmal schwer fällt.

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, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 – Versandkosten – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

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