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StA München im Abo-Fallen-Streit: Keine Beihilfe durch RAin Katja Günther – vielleicht Begünstigung?
Einstellung des Verfahrens gegen RAin Katja Günther wegen Beihilfe zum Betrug meldet die Augsburger Allgemeine am 10.03.2010. Es seien ungefähr 1 Mio. (!) Inkasso-Vergänge für dubiose Online-Abo-Dienste erfolgt, ca. 3500 Beschwerden bei der Anwaltskammer München eingegangen und ca. 1000 Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft München. Aufgrund des Unterschieds zwischen Zivil- und Strafrecht könne aber der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug nicht nachgewiesen werden, so nun die StA München. Ein Inkasso bei “unsicherer Rechtslage” reiche nicht für eine Beihilfe zum Betrug, wird in der Berichterstattung hervorgehoben. Doch lag vielleicht eine Begünstigung vor …?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung fremder Urheberrechte im Allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.
In der weiteren Entscheidung hat der BGH dann ausgeführt, dass elektronische Pressespiegel sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform unterscheide, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Bei Online-Veröffentlichungen bzw. Wiedergaben aus Zeitungen – so ein aktueller Fall hier in der Kanzlei – ist z. B. gemäß § 63 Abs. 3 UrhG für ein ordnungsgemäßes Zitat die Nennung der Zeitung erforderlich, aus der das Zitat stammt.
BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09 – Beim Online-Verkauf eines Autos unterliegt ein Mustervertrag eines Dritten (Versicherung) nicht dem AGB-Recht. Es fehle an einer einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit, wenn nur das Formular einer Versicherungsgesellschaft verwendet werde, beiden Parteien die Auswahl des Textes und der verwendeten Klauseln frei stehe und sich die Parteien auf die Verwendung des Formulars geeinigt haben.
Praxis-Tipp für den Online-Kauf eines KfZ: In jeden Vertrag sollte der Käufer sich die Unfallfreiheit ausdrücklich zusichern lassen. Daneben kann die weitere Haftung für Sachmängel ausgeschlossen werden. So wird ein Käufer und Verkäufer-gerechte Abwägung der Interessen beim Autokauf erreicht.
BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010; Az. 1 BvR 2062/09 – Das wichtigste aus der Pressemitteilung in Kürze:
- Der Beschwerdeführer nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat.
- Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen.
Anm. RA Exner, Kiel: Es ist erstaunlich, dass nicht auch eine Mißbrauchsgebühr auferlegt wurde. Ohne konkrete Schilderung einer Beeinträchtigung und ohne Erschöpfung des Rechtswegs wurde das Verfassungsgericht angerufen. Die Entscheidung gibt aber einen Fingerzeig für die Anwaltspraxis. Sie it deshlab lesenswert. In der Praxis wird einerseits die Deckelung der Abmahnkostenoft schon mit der Abmahnung (insb. bei Filesharing) vorab von den Abmahnern für unanwendbar erklärt. Andererseits wird die Anwendung der Deckelung der Abmahnkosten vielfach gegen Abmahnungen geltend gemacht, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Wie eine alte Rechtsweisheit aber sagt: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Rechtsgrundlage § 97a UrhG [Abmahnung]
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 Euro.
KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2010, Az.: 23 W 1/10 – Red. Leitsätze:
- Die Antragsteller haben einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB und es besteht ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt.
- Die von dem Amtsgericht angeordnete Rückgewinnungshilfe lässt das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen.
- Darauf, dass die Antragsteller nicht schon früher um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, kommt es nicht an.
BGH, Urteil vom 14. 01. 2010, Az. I ZR 82/08 – CCCP und Az. I ZR 92/08 – DDR – Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.
Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09) ist enttäuschend und bietet vielfältigen Anlass zur Diskussion. Denn laut Pressemitteilung OLG Köln Urteil zum hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen und zwar – laut Überschrift – für zahlreiche Fälle des Musikdown- (und erstaunlicher Weise angeblich nicht für Musikupload).
- Abmahnungen von Fällen des Filesharing haben sich zu einem lukrativen Massengeschäft entwickelt. Das ursprüngliche Ziel der Erstattung der Abmahnkosten – die Prozessvermeidung (BGH: Fotowettbewerb) – ist längst in ihr Gegenteil verkommen.
- Die Abmahnanwälte ermitteln anhand von beschlagnahmten Computern / Servern per Auskunftsklage zuweilen in hunderten von gleichartigen Fällen die Filesharer. Diese werden dann gleichförmig abgemahnt, meist mit bausteinartigen Abmahnungen. Dennoch werden dann, neben minimalen Kosten für die Auskunftsklagen, fast immer hohe Streitwerte angenommen und normale 1,3-Gebühren für die Abmahnungen geltend gemacht bzw. abgerechnet.
- Die Abgemahnten können oft schon die wirklichen Rechteinhaber gar nicht anhand der Abmahnung erkennen. So mahnen als Rechteinhaber mal die Künstler selbst (hier liegt z. B. Abmahnungen von Andy Scott und Bushido) ab oder es sind Musikfirmen wie EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland.
- Neben den oben genannten Abmahnkosten werden regelmäßig auch erhebliche Schadensersatzansprüche angemeldet. Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten darf für eine durchschnittliche Familie mit normalem Einkommen nicht zum wirtschaftlichen Ruin und der Insolvenz führen. Woher soll denn – so sind die Kölner Richter zu fragen – das Geld genommen werden? Einnahmen haben solche Filesharer jedenfalls ganz überwiegend nicht erzielt, maximal Ausgaben für ihren download gespart. Aber eigentlich geht es doch immer um den UPLOAD … (also nur eine falsche Überschrift der Pressemitteilung?!)
- Der Minderjährigenschutz wird de facto völlig ausgehebelt. Das Gericht hat hoffentlich in der Entscheidung dargelegt, wie Eltern ihre Kids denn überwachen sollen und ihnen gleichzeitig den Internetzugang ermöglichen können. Kindern die Medienkompetenz vorzuenthalten ist heutzutage kein sinnvoller Erziehungsstil. Das häufig anzutreffende Wissensgefälle zwischen Eltern und Kindern im Bereich der neuen Medien und Angebote verlangt nach einer Erklärung der Richter, wie die Eltern kontrollieren sollten bzw. überhaupt angemessen könnten. Denn immernoch gilt: “ultra posse nemo obligatur”.
Das Urteil ist wieder ein großer Wurf für die Abmahnlobby. Es wird Zeit, dass sich das Familienministerium der Filesharingfälle der überwiegend jugendlichen “Täter” annimmt.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Bremen, Beschluss vom , Az: 2 W 55/09 – Red. Leitsatz:
- Es ist untersagt im Wettbewerb gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Zubehör für Spielkonsolen bei eBay anzubieten und über Lieferfristen wie folgt zu belehren: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne hierbei eine Endfrist zu benennen.




