Archiv für die Kategorie „Provider-Recht“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des BGH vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung fremder Urheberrechte im Allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.

In der weiteren Entscheidung hat der BGH dann ausgeführt, dass elektronische Pressespiegel sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform unterscheide, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Bei Online-Veröffentlichungen bzw. Wiedergaben aus Zeitungen – so ein aktueller Fall hier in der Kanzlei – ist z. B. gemäß § 63 Abs. 3 UrhG für ein ordnungsgemäßes Zitat die Nennung der Zeitung erforderlich, aus der das Zitat stammt.

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BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – Vorratsdatenspeicherung – Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
  • Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
  • Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten.
  • Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein.
  • Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen.
  • Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.

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BGH, Urteile vom 09.02.2010; Az.VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 – Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. – Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik “Dossiers” unter dem Titel “Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer” eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.

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BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010, Az. 6 C 22.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einer Klage der Deutschen Telekom AG (DT AG) gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilnehmeranschlüsse teilweise stattgegeben. Zum Festnetz der DT AG gehört das sog. Teilnehmeranschlussnetz, das herkömmlich aus Kupferdraht besteht und die bundesweit ca. 39 Millionen Endkundenanschlüsse über rund 300 000 Kabelverzweiger mit den etwa 8 000 Hauptverteilern verbindet. Die DT AG ist aufgrund ihrer markmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschlussnetz zu gewähren; die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler.

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BVerwG, Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 C 34.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen Entgelte für ihm auferlegte Zugangsverpflichtungen grundsätzlich in standardisierter Form kalkulieren und zur Genehmigung vorlegen muss.

Die Klägerin, die ein eigenes Telekommunikations-Festnetz betreibt, wendet sich gegen eine Entgeltgenehmigung, die die Bundesnetzagentur der beigeladenen Deutsche Telekom AG (DT AG) im Jahr 2005 erteilt hat. Ebenso wie die anderen Wettbewerber ist die Klägerin auf die Mitbenutzung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) der DT AG angewiesen, die sich in deren Netz von den Hauptverteilern bis zu den Teilnehmeranschlusseinheiten der einzelnen Endkunden verzweigt. Da die DT AG den bundesweiten Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung beherrscht, hat ihr die Bundesnetzagentur durch bestandskräftige Regulierungsverfügung die Verpflichtung auferlegt, ihren Wettbewerbern diesen Zugang zu gewähren. Die Zugangsentgelte wurden zum Zweck der Preiskontrolle der vorherigen Genehmigung unterworfen. Mit dem hier umstrittenen Bescheid genehmigte die Bundesnetzagentur (BNetzA) der DT AG u.a. Entgelte für die notwendige Verkabelung zwischen den Hauptverteilern der DT AG und den Übergabeverteilern im Netz der Klägerin. Die für den Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 genehmigten Entgelte errechnen sich anhand einer von der DT AG aufgestellten “Preisliste Montage nach Aufwand” in jedem Einzelfall nach einem Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft und aufgewandter Arbeitszeit; verbrauchtes Material wird “nach Aufmaß” in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entgeltgenehmigung.

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OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09 – Red. Leitsätze:

  1. Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus.
  2. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider.
  3. Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind.

Anm RA Exner, Kiel: Hierzu ebenso bereits LG Kiel (Beschluß vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09 und Beschluß vom 6.5.2009, 2 O 112/09). Das LG Kiel widerspricht damit der Rechtsprechung der Berufungsinstanz, also des OLG Schleswig (Beschluß vom 13.08.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09), mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut.

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BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de – Ein Sieg für die Vielfachabmahner und die abmahn-freundliche Haltung der Hamburger Gerichte? Wohl kaum, denn der BGH hat hier über eine Platttform entschieden, die sich die Beiträge der Nutzer zu eigen gemacht hat.
Dass schon das Anbringen einer Kochmütze (weiteres Bild) zum Aneignen eines Text-Inhalts (!) ausreichen soll, nun ja: Da kann man auch mit gutem Recht eine andere Meinung vertreten. Gerade modernes Web-Design lädt ja zur Trennung von Design und Inhalten ein.

Rechts-Tipp: Künftig werden Web-Designer von CMS-Systemen wie Joomla!, Wordpress und Typo3 deutlich also beachten müssen, dass für fremde Text-Inhalte nicht der Anschein erweckt wird, man eigne sich diese an. Dass eine Kontrolle der Bilder im Einzelfall vorgenommen werden kann, ist für die Praxis abwägig. Es ist also auf die Begründung zu warten, die die Grenzen des “sich zueigen machens” im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG begründen. Dies wird künftig die Richtschnur sein, die für das Design von Plattformen rechtlich einzuhalten ist. Das beim Eindruck der Übernahme von fremden Inhalten das moderene Crowdsourcing bzw. die Ideen des User Generated Content im Ergebnis vom obersten Bundesgericht in Zivilsachen einen urheberrechtlichen Dämpfer bekommen, ist im Grunde verständlich.

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BVerfG, PM Nr. 124/2009 vom 27.10.2009; Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 – Mündliche Verhandlung in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ – Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 15. Dezember 2009, [...] über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21. Dezember 2007 richten. Dieses Gesetz dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und e-Mail-Dienste. Zu speichern sind etwa bei Telefongesprächen die Rufnummern des Anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs.

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