Archiv für die Kategorie „Provider-Recht“

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09 – Haftung der DENIC für rechtwidrige Domain im Ausnahmefall (regierung-oberbayern.de) – Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet vorliegt. Ein Urteil gegen den ‑C reicht nicht aus.
  2. In seiner Ambiente‑Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt.
  3. Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden.
  4. Aber auch wenn die Beklagte – wie vorliegend – von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.

Anm. RA Exner, Kiel: Mit der Entscheidung verläßt das OLG Frankfurt den bisherigen Pfad der Tugend. Der hatte der DENIC bislang keinerlei Kontrollpflichten auferlegt. Soll es nun der richten? Immerhin bleibt ein Aspekt der Praxis in der Entscheidung ohne Erörterung: Die Registrierung der Domain durch Webdesigner und Web-Agenturen. Wie die DENIC im Falle einer verbleibenden Offensichtlichkeit hier die Spreu vom Weizen trennen soll, erschließt sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht. Da aber “Regierungen” oder demnächst vielleicht Großsstädte nicht in Person eine Webseite betreuen bzw.betreuen können, werden diese Dienste oft ausgelagert. Die nun geforderte Offensichtlichkeitsprüfung durch die DENIC wird also in der Praxis wohl gar nicht so leicht sein, wie das OLG meinte. Andererseits entspricht sie dem Trend. Auch der hat in ROLEX III dann eBay eine verstärkte Kontrollpflicht auferlegt und die Möglichkeit für einen vorbeugenden Markenschutz verlangt. Na ja, warten wir heute noch drauf …

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Immer wieder macht der Provider Strato durch neue Billigangebote zur Sicherung einer Domain auf sich aufmerksam und steigert dann zügig die “Leistungen” und noch zügiger die Preise für sein Web-Hosting . Dabei fallen die tatsächlichen Kosten für Hosting-Leistungen der Provider rapide, da die Hardware für die Leistungserbringung “Web-Hosting” durch den technischen Fortschritt immer billiger wird. Es soll hier aber nicht geprüft werden, ob besondere Formen der Lockangebote oder verbotene Preiswerbung vorliegen. In zwei mir vorliegenden Fällen, eingeklagt beim AG Kiel, geht es um die Straot-Forderung nach Kündigung wegen solcher Preiserhöhungen.

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OLG Köln, Urteil vom 9.2.2009, Az.: 15 U 107/09 – Redaktionelle Leitsätze:

  1. Mit der Einstellung eines Bildnisses in die Plattform wird eine Einwilligung in einen Zugriff durch zumindest konkludent erklärt.
  2. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der Kläger (1) bei der Einstellung seines Bildnisses bei G trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber keinen Gebrauch gemacht hat und (2) die die ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist, es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.
  3. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem Gegenstandswert von 15.000,- EUR, sondern von lediglich 7.500,- EUR auszugehen.
  4. Ein gerichtlicher Unterlassungstitel würde ein 15.000,- EUR überschreitendes Ordnungsgeld selbst bei einem zweimaligen Verstoß nicht rechtfertigen können.

Anm. RA Exner: Diese Entscheidung verdient besondere Beachtung, da sie sich mit den Besonderheiten des Falles (Sperr-Option für und ) sehr genau auseinandersetzt. Es ist zudem auf die Begrenzung der Abmahnkosten durch eine Reduzierung des Streitwerts hinzuweisen. Ein m. E. überzeugendes Urteil, das im Bereich der Abmahnungen von Suchmaschienen wichtige Grundsätze aufzeigt. Dies gilt auch für die von den Betreibern der Online-Portalen und Webseiten einzusetzende Technik (Optionen bei Sperre der ), wie auch der entsprechend ausgestalteten . Der Fall zeigt zudem klar, dass eine Rechtberatung bei den Allgemeinen Geschäftbedingungen () auch und gerade die technische Realisierung einer Online-Plattform einschließen muss.

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Der Bundesgerichtshof () hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit elektronischen Pressespiegeln ausdrücklich auseinander gesetzt. Angesichts des hart umkämpften Marktes im Nachrichtenwesen, der Online-Archive, Presseagenturen, den immer wieder streitigen inhaltlichen Verantwortlichkeit für Foren und Mitteilungsdienste, verdienen beide Entscheidungen besondere Beachtung: Nach Urteil des vom 10.12.1998 (Az. I ZR 100/96) können Mitbewerber aus der Verletzung fremder Urheberrechte im Allgemeinen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche herleiten.

In der weiteren Entscheidung hat der dann ausgeführt, dass elektronische Pressespiegel sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform unterscheide, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Bei Online-Veröffentlichungen bzw. Wiedergaben aus Zeitungen – so ein aktueller Fall hier in der Kanzlei – ist z. B. gemäß § 63 Abs. 3 UrhG für ein ordnungsgemäßes die Nennung der Zeitung erforderlich, aus der das stammt.

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, Urteil vom 02.03.2010 – Vorratsdatenspeicherung – Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
  • Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
  • Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten.
  • Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG () ein.
  • Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen.
  • Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.

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, Urteile vom 09.02.2010; Az.VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 – Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. – Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik “Dossiers” unter dem Titel “Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer” eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.

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BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010, Az. 6 C 22.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einer Klage der Deutschen AG (DT AG) gegen die im Hinblick auf den VDSL-Ausbau verfügte Regulierung des Marktes für Teilnehmeranschlüsse teilweise stattgegeben. Zum Festnetz der DT AG gehört das sog. Teilnehmeranschlussnetz, das herkömmlich aus Kupferdraht besteht und die bundesweit ca. 39 Millionen Endkundenanschlüsse über rund 300 000 Kabelverzweiger mit den etwa 8 000 Hauptverteilern verbindet. Die DT AG ist aufgrund ihrer markmächtigen Stellung verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zum Teilnehmeranschlussnetz zu gewähren; die Schnittstelle für den Zugang ist üblicherweise der Hauptverteiler.

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BVerwG, Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 C 34.08 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen Entgelte für ihm auferlegte Zugangsverpflichtungen grundsätzlich in standardisierter Form kalkulieren und zur Genehmigung vorlegen muss.

Die Klägerin, die ein eigenes Telekommunikations-Festnetz betreibt, wendet sich gegen eine Entgeltgenehmigung, die die Bundesnetzagentur der beigeladenen Deutsche AG (DT AG) im Jahr 2005 erteilt hat. Ebenso wie die anderen Wettbewerber ist die Klägerin auf die Mitbenutzung der (TAL) der DT AG angewiesen, die sich in deren Netz von den Hauptverteilern bis zu den Teilnehmeranschlusseinheiten der einzelnen Endkunden verzweigt. Da die DT AG den bundesweiten Markt für den Zugang zur beherrscht, hat ihr die Bundesnetzagentur durch bestandskräftige Regulierungsverfügung die Verpflichtung auferlegt, ihren Wettbewerbern diesen Zugang zu gewähren. Die Zugangsentgelte wurden zum Zweck der Preiskontrolle der vorherigen Genehmigung unterworfen. Mit dem hier umstrittenen Bescheid genehmigte die Bundesnetzagentur (BNetzA) der DT AG u.a. Entgelte für die notwendige Verkabelung zwischen den Hauptverteilern der DT AG und den Übergabeverteilern im Netz der Klägerin. Die für den Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 genehmigten Entgelte errechnen sich anhand einer von der DT AG aufgestellten “Preisliste Montage nach Aufwand” in jedem Einzelfall nach einem Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft und aufgewandter Arbeitszeit; verbrauchtes Material wird “nach Aufmaß” in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entgeltgenehmigung.

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